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Verordnung über das Strafregister und die Leumundszeugnisse

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Verordnung über das Strafregister und die Leumundszeugnisse

1)Gestützt auf Art. 367 Abs. 5 des Strafgesetzbuches 2), Art. 14 der Verordnung des Bundesrates über das Strafregister vom 29. September 2006 3) und Art. 227 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege 4)

von der Regierung beschlossen am 18. August 1992

I. Strafregister

Art. 1 5)

Die kantonale Koordinationsstelle wird nach Massgabe des Bundesrechts Kantonale Koorvon der Kantonspolizei geführt. dinationsstelle

6) Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister.

Art. 2 7)

Art. 3 8)

1047; am 1. April 2007 in Kraft getreten. 1047; am 1. April 2007 in Kraft getreten. 1048; am 1. April 2007 in Kraft getreten.

1.07.2007 1 350.140 Verordnung über das Strafregister und die Leumundszeugnisse

Art. 4 1)

Art. 5 2)

II. Leumundszeugnisse

Art. 6

Zuständigkeit Für die Ausstellung von Leumundszeugnissen für Gemeindeeinwohner sind die Gemeinden zuständig.

Art. 7

3) Inhalt Ein Leumundszeugnis darf nur auf Grund eines Strafregisterauszuges ausgestellt werden. Es sind darin die ungelöschten Einträge über die betreffende Person anzuführen oder der Vermerk anzubringen, dass kein solcher Eintrag vorliegt.

... 4)

Art. 8 5)

Gebühr Die Gemeindebehörden sind berechtigt, für die Ausstellung eines Leumundszeugnisses eine Gebühr von 25 Franken zu erheben.

III. Schlussbestimmungen

Art. 9

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der Regierung über das kantonale Strafregister vom 11. November 1974 6).