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Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2010)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung

von der Regierung erlassen am 27. November 2007

Art. 1 Zentrale Meldestelle für Löschungen

Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) meldet als zentrale Stelle gemäss Artikel 12 Absatz 1 der bundesrätlichen DNA-Profil-Verordnung den zuständigen Bundesbehörden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen.

Art. 2 Meldung von Löschungsereignissen

Verantwortlich für die Meldung der Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum und die Annullierung von Löschungsterminen innert 20 Tagen nach Eintritt des für die Löschung oder Annullierung massgeblichen Ereignisses an die zentrale Meldestelle sind als jeweils verfahrensführende Behörden:

  1. die Kantonspolizei in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera a und b sowie Artikel 18 Litera a und Artikel 19 des DNA-Profil-Gesetzes;

  2. die Staatsanwaltschaft in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera a, b und d sowie Artikel 18 Litera a des DNA-Profil-Gesetzes;

  3. Die Gerichte oder andere urteilende Behörden in den Fällen von Artikel 16 Absatz 1 Litera a bis f sowie Artikel 18 Litera a des DNA-Profil-Gesetzes;

  4. Das Amt für Justizvollzug in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera b und f sowie Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes.

Für alle übrigen Fälle ist die Staatsanwaltschaft für die Meldung entsprechender Löschungsereignisse an die zentrale Meldestelle zuständig.

Art. 3 Vernichtung von Proben

Ist eine der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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