350.210

Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren

Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2017)

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung sowie Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung

vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010

1. Zwangsmassnahmengericht

Art. 1 Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

2. Verfahren vor Regionalgericht

Art. 2 Erstinstanzliches Hauptverfahren

Für erstinstanzliche Hauptverfahren wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis 20 000 Franken erhoben.

Art. 3 Entscheide über Strafbefehle und im selbständigen Einziehungsverfahren

Für Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Artikel 356 Absatz 2 StPO wird eine Gebühr von 300 bis 5000 Franken erhoben.

Der gleiche Gebührenrahmen gilt für Entscheide des Gerichts im selbständigen Einziehungsverfahren gemäss Artikel 377 Absatz 4 StPO.

Art. 4 Abgekürztes Verfahren

Im abgekürzten Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1000 bis 5000 Franken.

Art. 5 Selbständige nachträgliche Entscheide, Ablehnung der Neubeurteilung

Für selbständige nachträgliche Entscheide erhebt das Gericht eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken.

Der gleiche Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche ein Gesuch um neue Beurteilung ablehnen.

Art. 6 Verzicht auf schriftliche Begründung

Verzichten die Parteien auf ein schriftlich begründetes Urteil wird die Gerichtsgebühr bis höchstens zur Hälfte ermässigt.

3. Rechtsmittelverfahren

Art. 7 Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1500 bis 20 000 Franken.

Art. 8 Beschwerdeverfahren

Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben.

Art. 9 Revisionsverfahren

Wird ein Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren erledigt, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2000 Franken.

Für Revisionsentscheide gemäss Artikel 413 StPO erhebt das Berufungsgericht eine Gebühr von 1000 bis 5000 Franken.

Fällt das Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid gilt dafür der Gebührenrahmen für jenes Verfahren, in welchem der neue Entscheid gefällt wird.

Art. 10 Rückzug, Erledigung in klaren Fällen

Bei Rückzug eines Rechtsmittels oder Erledigung desselben im Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 3 GOG kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.

4. Jugendstrafverfahren

Art. 11 Strafverfahren gegen Jugendliche

In Strafverfahren gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zwischenentscheide

Erlässt oder überprüft das Gericht einen Zwischenentscheid, wird eine entsprechend geringere Gerichtsgebühr erhoben, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst.

Art. 13 Besonders aufwändige Verfahren

Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen bis 100 000 Franken.

6. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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