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Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden

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Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden

Gestützt auf Art. 227 StPO 1)

von der Regierung erlassen am 24. Februar 1975

I. Erwachsenenstrafverfahren

Art. 1

2)Die Kreispräsidenten, die Bezirksgerichtspräsidenten, die Bezirksge- Ordentliches Verrichtsausschüsse, die Bezirksgerichte, und das Kantonsgericht teilen ihre fahren und Strafmandatsverfahren Strafmandate, Urteile und Beschlüsse in Strafsachen wie folgt mit: 1. in vollständiger Ausfertigung:

  1. den am Verfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich: – dem Beurteilten, sofern nicht Artikel 9 dieser Verordnung Anwendung findet, – 3)der Staatsanwaltschaft (dreifach seitens der Kreis- und Bezirksinstanzen, vierfach seitens der Instanzen des Kantonsgerichtes), – dem Adhäsionskläger, – dem allfälligen gesetzlichen Vertreter des Beurteilten;

  2. 4)dem zuständigen Amt als Vollzugsinstanz (Art. 181 und 183 sowie

Art. 224 StPO 5)) alle Entscheide, in welchen eine bedingt oder unbedingt zu vollziehende Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe oder Massnahme ausgefällt, Weisungen erteilt oder eine Bewährungshilfe angeordnet werden; die kantonale Vollzugsbehörde besorgt die Weiterleitung an das kantonale Sozialamt sowie die Mel-

1) BR 350.000 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 5) BR 350.000 1.01.2010 1 350.250 Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden dung an die zuständige Vormundschaftsbehörde in den Fällen, die unter Artikel 371 ZGB 1) fallen;

  1. 2)den ausserkantonalen Gerichtsinstanzen zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde alle Entscheide über den Widerruf des bedingten Vollzuges (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB 3)) einer von einem ausserkantonalen Gericht ausgefällten Strafe;

  2. der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Beurteilten, wenn vormundschaftliche Massnahmen nach Artikel 369 Absatz 2 ZGB 4) in Betracht fallen;

  3. den mitwirkenden Personen, die ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, nämlich: – dem beigezogenen Sachverständigen, – dem Polizeikommando, sofern die Polizei in der Sache Ermittlungen anstellte;

  4. 5)dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement alle Entscheide bezüglich Forstkontraventionen;

  5. 6)der kantonalen Fremdenpolizei alle Entscheide, die ausländische Staatsangehörige betreffen;

  6. 7)dem kantonalen Amt für Jagd und Fischerei alle Entscheide bezüglich Jagd- und Fischereikontraventionen;

  7. .... 8)

  8. .... 9)

  9. 10)allen anderen Amtsstellen oder Behörden, soweit ein bundesrechtlicher oder kantonaler Erlass dies vorschreibt;

  10. .... 11)

  11. 12)dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement alle Entscheide gegen Lehrpersonen;

1.01.2010 Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden 350.250 1)dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit alle Ent-

  1. scheide betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Tierarzneimittel- und Lebensmittelgesetzgebung;

  2. 2)dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation alle Entscheide betreffend Widerhandlung gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. im Dispositiv:

  1. .... 3)

  2. 4)dem Amt als Vollzugsinstanz unmittelbar nach erfolgter Verurteilung alle Entscheide, in welchen nach Artikel 56-65 StGB eine Massnahme oder der sofortige Strafantritt verfügt wurde;

  3. 5)dem Opfer und dem Geschädigten beziehungsweise deren gesetzlichem Vertreter;

  4. .... 6)

  5. 7)der Finanzverwaltung alle Entscheide, ausgenommen Strafmandate, bei welchen keine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vorausging.

3. im Auszug mittels Formular:

  1. 8)der Staatsanwaltschaft zuhanden der kantonalen Strafregister- Koordinationsstelle nach Massgabe der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister 9).

  2. .... 10) 1) Einfügung gemäss Artikel 138 der Justizvollzugsverordnung; KA 2006, 5084;

am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss Artikel 138 der Justizvollzugsverordnung; KA 2006, 5084;

am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2010 3 350.250 Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden

Art. 2

1) Vergehen gegen Entscheide, die Vergehen gegen die Ehre und unlauteren Wettbewerb die Ehre und betreffend, sind den am Verfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich dem unlauterer Wettbewerb Strafkläger und dem Strafbeklagten, sowie der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Liegt eine Amtsehrverletzung vor, erfolgt die Zustellung an die Staatsanwaltschaft in drei Exemplaren.

2) Der Finanzverwaltung sind Entscheide über Amtsehrverletzungen im Dispositiv mitzuteilen. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Artikel

Ziffer 1 und 3 entsprechend Anwendung.

Art. 3

3) Berufungs- Die im Berufungsverfahren getroffenen Entscheide teilt das Kantonsverfahren gericht der Vorinstanz und im weiteren nach Massgabe der Artikel 1 und 2 mit.

4) Die Berufungsinstanz teilt der Staatsanwaltschaft zuhanden der kantonalen Strafregister-Koordinationsstelle alle ihre Entscheide, die im Schuld- oder Strafspruch mit der Berufung angefochten wurden, mittels Formular mit.

Art. 4 5)

II. Jugendstrafverfahren

Art. 5 6)

1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten. 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.

1.01.2010 Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden 350.250

Art. 6 1)

Der Jugendanwalt teilt seine Einzelrichterentscheide dem Beurteilten, Ordentliches den gesetzlichen Vertretern des beurteilten Jugendlichen und dem Staats- Verfahren und Strafmandatsanwalt mit. verfahren

Die Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte teilen ihre Entscheide dem Beurteilten, seinen gesetzlichen Vertretern, dem Verteidiger und dreifach dem Jugendanwalt mit.

Der Jugendanwalt und die Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte teilen alle Entscheide, in denen zu vollziehende Strafen oder Massnahmen ausgesprochen wurden, dem Amt für Justizvollzug mit. Bei Widerruf des bedingten Vollzuges einer Busse oder eines Freiheitsentzuges eines ausserkantonalen Gerichts nach Artikel 31 JStG 2) ist der Entscheid dieser Gerichtsinstanz zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde mitzuteilen.

Der Jugendanwalt und die Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte teilen der Staatsanwaltschaft nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 366 Abs. 3 StGB 3)) ihre Urteile im Auszug mittels Formular zuhanden der kantonalen Strafregister-Koordinationsstelle mit.

4) Die Bestimmungen des Artikels 1 Ziffer 1 Litera d, e und l und Ziffer 2 Litera c und e finden im übrigen sinngemäss Anwendung.

Art. 7 5)

Das Kantonsgericht teilt seine Entscheide der Gerichtsinstanz, die den Berufungsangefochtenen Entscheid fällte, und im weiteren nach Massgabe von Arti- verfahren kel 6 mit.

Es teilt im Auszug der Staatsanwaltschaft zuhanden der kantonalen Strafregister-Koordinationsstelle alle seine Entscheide mit, welche Urteile betreffen, die im Schuld- oder Strafspruch mit der Berufung angefochten wurden, soweit die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 zutreffen.

und Aufhebung von Regierungsverordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.

1.01.2010 5 350.250 Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8

1) Zustellungsform Die Strafentscheide sind dem Beurteilten, seinen gesetzlichen Vertretern und dem Adhäsionskläger mit eingeschriebener Postsendung oder in der Form der Zustellung einer Gerichtsurkunde zuzusenden. Die übrigen Mitteilungen können mittels gewöhnlicher Postsendung erfolgen.

Die Sendungen sind für alle Adressaten eines Entscheides im gleichen Zeitpunkt der Post zu übergeben.

Im Entscheid sind alle Personen und Amtsstellen, welchen der Entscheid zugestellt wird, aufzuführen.

Art. 9

Zustellung an Bei Personen, die im Verfahren einen Verteidiger beziehungsweise Rechtsvertreter Rechtsvertreter beigezogen haben, erfolgt die Mitteilung an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen.

Art. 10

2) Zuständigkeit Für die richtige Mitteilung der Entscheide haben die Gerichtsvorsitzenden beziehungsweise die zuständigen Einzelrichter besorgt zu sein.

3) Die Ausfertigung gemäss Artikel 1 Ziffer 3 kann auch dem Gerichtsaktuar übertragen werden.

4) Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass einzelne vorgeschriebene Mitteilungen nicht erfolgten, so ist sie befugt, das betroffene Amt aufzufordern, das Unterlassene nachzuholen.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft.