420.150

Verordnung über die Registrierung von Ausbildungsinstitutionen im Kanton Graubünden

Vom 17.12.2002 (Stand 01.01.2003)

Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung

von der Regierung erlassen am 17. Dezember 2002

Art. 1 Registrierungsmöglichkeit

Ausbildungsinstitutionen mit Sitz im Kanton Graubünden können auf Gesuch hin registriert werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Gesuch ist beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement einzureichen, welches ein entsprechendes Verzeichnis führt.

Art. 3 Wirkung

Die Registrierung bewirkt weder eine finanzielle Beteiligung seitens des Kantons noch eine Anerkennung im Sinne einer Qualitätsgarantie.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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