420.150
Verordnung über die Registrierung von Ausbildungsinstitutionen im Kanton Graubünden
Vom 17.12.2002 (Stand 01.01.2003)
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung
von der Regierung erlassen am 17. Dezember 2002
Art. 1 Registrierungsmöglichkeit
Ausbildungsinstitutionen mit Sitz im Kanton Graubünden können auf Gesuch hin registriert werden.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Gesuch ist beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement einzureichen, welches ein entsprechendes Verzeichnis führt.
Art. 3 Wirkung
Die Registrierung bewirkt weder eine finanzielle Beteiligung seitens des Kantons noch eine Anerkennung im Sinne einer Qualitätsgarantie.
Art. 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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