420.540
Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden
420.540
Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden
Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Kindergartengesetzes 1)
von der Regierung erlassen am 2. Juli 1996
Art. 1 2)
Für den Beizug von Beratenden des Heilpädagogischen Dienstes sowie Anrechenbare des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes gelten jene Ansätze als Ansätze bei Fachberatung anrechenbar, welche gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Behindertengesetzes 3) für den Heilpädagogischen Dienst zur Anwendung gelangen.
Art. 2
Zur Integration von Kindern mit Behinderungen in den Kindergarten kön- Beizug von nen Hilfskräfte beigezogen werden. Als Hilfskräfte gelten: Hilfskräften
Personen mit heilpädagogischer Ausbildung;
Personen mit pädagogischer Ausbildung;
Personen ohne pädagogische Ausbildung.
Art. 3 4)
Für den Beizug von Hilfskräften zur Integration von Kindern mit Behin- Anrechenbare derungen in den Kindergarten werden folgende Ansätze als anrechenbar Ansätze für Beizug von anerkannt: Hilfskräften
für Hilfskräfte mit anerkannter heilpädagogischer Ausbildung: Fr. 64.– pro Stunde;
für Hilfskräfte mit anerkannter pädagogischer Ausbildung: Fr. 54.– pro Stunde;
für Hilfskräfte ohne pädagogische Ausbildung: Fr. 24.– pro Stunde.
Die Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 103,9 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Eine allfällige Reallohnerhöhung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kinder-gartenlehrpersonen 1) BR 420.500 Kraft getreten.
1.01.2010 1 420.540 Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindergärten im Kanton Graubünden (LBV). Die Ansätze passen sich an die Teuerung an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens zehn Prozent verändert hat.
Art. 4
1)Entscheid über 1 2) Das Amt entscheidet auf Antrag der Trägerschaft des Kindergartens Begleitmass- über die Durchführung und den Umfang von Begleitmassnahmen durch nahmen Fachberatende oder Hilfskräfte.
Der Antrag ist nach Anhören der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung und der Kindergärtnerin zu stellen.
3) Dem Antrag ist ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes oder des Heilpädagogischen Dienstes oder eines Arztes beizulegen. Das Amt kann weitere Fachgutachten anfordern.
Art. 5 4)
Beginn der Bevor mit den Begleitmassnahmen begonnen wird, ist die Verfügung des Massnahmen Amtes grundsätzlich abzuwarten.
Art. 6 5)
Art. 7 6)
Aufsicht Die Aufsicht über die Begleitmassnahmen für die Integration von Kindern mit Behinderungen im Kindergarten obliegt dem Amt.
Art. 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt alle Beschlüsse betreffend die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden.