421.000
Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden
421.000
Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz)
Vom Volke angenommen am 26. November 2000 1)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder. Sie Bildungsziele ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlichkulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Kinder zu geistig-seelisch und körperlich gesunden Menschen heranwachsen zu lassen. Sie fördert in Verbindung mit den Eltern die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte und das Wissen der Kinder und bemüht sich, ihr Verständnis für Mitmenschen und Umwelt zu wecken und sie nach christlichen Grundsätzen zu selbständigen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gemeinschaft heranzubilden.
Art. 2
Träger der öffentlichen Volksschulen sind die Gemeinden, Gemeindever- Öffentliche bände oder Kreise. Schulen
Art. 3
Neben der öffentlichen Volksschule besteht die Privatschule als vom Privatschulen Staat beaufsichtigte Schule.
Für Privatschulen gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Lehrpersonen sowie über die Pflichten der Gemeinden und die Finanzierung die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Lehrpersonen gelangt zur Anwendung.
Art. 4
Die Volksschule umfasst folgende Schultypen: Schultypen 1. die Primarschule; 2. die Kleinklassen; 3. die Realschule; 4. die Sekundarschule.
1) B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 1.07.2010 1 Die Zusammenarbeit unter den einzelnen Schultypen, bis hin zur Bildung von Niveauklassen an der Volksschul-Oberstufe, ist anzustreben.
Die Regierung erlässt eine Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe 1).
Art. 5
Unentgeltlichkeit Der Unterricht in der Volksschule ist unentgeltlich.
Art. 6
Schulversuche 1 Die Regierung kann im Einvernehmen mit dem Schulrat befristete Schulversuche gestatten und an solche Versuche Beiträge ausrichten.
Art. 7
Religions- 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen den ihnen unterricht angehörenden Schülerinnen und Schülern in der Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulräume stehen ihnen dafür unentgeltlich zur Verfügung.
Der Religionsunterricht zählt zu den obligatorischen Unterrichtsfächern der Schule. Vorbehalten bleibt eine schriftliche Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Art. 8
Zweitsprache 1 In den Primarschulen und Kleinklassen ist mindestens eine Kantonssprache als Zweitsprache in Form eines Pflichtfaches anzubieten.
Die Zweitsprache in romanisch- und italienischsprachigen Primarschulen und Kleinklassen ist Deutsch. Die Zweitsprache in deutschsprachigen Primarschulen und Kleinklassen ist Italienisch. Die Zweitsprache in deutschsprachigen Primarschulen und Kleinklassen mit romanischem Sprachunterricht ist Romanisch, sofern es nicht aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch Italienisch ersetzt wird.
Durch Gemeindebeschluss kann in deutschsprachigen Primarschulen und Kleinklassen Romanisch anstelle von Italienisch erteilt werden. Die Gemeinden haben auch die Möglichkeit, Italienisch und Romanisch als Wahlpflichtfächer anzubieten, wobei Romanisch zunächst in den ersten drei Primarklassen als Pflichtfach unterrichtet werden kann.
Art. 9
Schularztdienst, 1 Der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst wird in allen diesem Schulzahnpflege Gesetz unterstellten Schulen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
1) BR 421.015
1.07.2010 Die Trägerschaft der Schule wählt den Schularzt oder die Schulärztin und den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin.
Die Durchführung dieser Massnahmen, namentlich Pflichten, Beaufsichtigung und Entschädigung der Schulärzte oder der Schulärztinnen und der Schulzahnärzte oder der Schulzahnärztinnen, regelt die Regierung in einer besonderen Verordnung 1).
Art. 10
Der Kanton unterhält einen Schulpsychologischen Dienst und fördert die Schulpsychoschulpsychologische Beratung. logischer Dienst 2)
Näheres bestimmt der Grosse Rat in einer besonderen Verordnung .
II. Schulpflicht
Art. 11
Das Schuleintrittsalter wird durch den Grossen Rat festgelegt. Schuleintritt, Schulbesuch
Der Schulrat kann Kinder vorzeitig zum Schulbesuch zulassen oder in der Schulpflicht zurückstellen.
3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Über Entschuldigungsgründe entscheidet der Schulrat.
Die Gemeinden können bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen.
Das Amt kann Urlaub vom Schulbesuch von mehr als 15 Schultagen unter Anordnung der erforderlichen Massnahmen gewähren.
Art. 12
Die Schulpflicht in der Volksschule dauert neun Jahre. Die Entlassung Dauer erfolgt am Ende des neunten Schuljahres.
Schülerinnen und Schülern, die infolge Repetition einer Klasse oder Wechsels des Schultypus die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben, kann auf Gesuch hin der Besuch eines zehnten Schuljahres ermöglicht werden. Wenn sie trotz Mahnung und Orientierung der Eltern mangelnden Arbeitseinsatz zeigen oder sich der Schulordnung widersetzen, kann sie der Schulrat ausschliessen. Schülerinnen und Schüler des freiwilligen 10. Schuljahres sind den Schulpflichtigen gleichgestellt.
1) BR 421.800, BR 421.850 2) GrV über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden, BR 421.050 1.07.2010 3
Art. 13
Vorzeitige 1 Wer in eine andere Schule übertritt, eine Berufslehre oder Anlehre mit Entlassung Besuch einer Berufsschule antritt, kann mit Bewilligung des Schulrates vor Beendigung des letzten obligatorischen Schuljahres aus der Schule entlassen werden.
Der Schulrat kann weitere Ausnahmen gestatten.
Art. 14
Ausschluss Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten den Unterricht oder das Unterrichtsklima dauernd belasten, können durch Schulratsbeschluss aufgrund eines schriftlichen Berichtes des zuständigen Schulinspektorates und des Schulpsychologischen Dienstes und unter Meldung an die Vormundschaftsbehörde vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Art. 15
Jährliche und 1 Die jährliche Schulzeit in der Volksschule beträgt 38 effektive Schulwowöchentliche chen. Schulzeit
Durch Gemeindebeschluss ist die wöchentliche Schulzeit festzulegen. Sie erstreckt sich auf mindestens fünf Tage von Montag bis Freitag. Der Lehrplan und die Stundentafel sind dabei einzuhalten.
Art. 16
Schulort 1 Jedes Kind hat die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung dauernd aufhält.
Auf Gesuch hin kann ein Kind in die Schule einer andern Gemeinde aufgenommen werden. Die beteiligten Gemeinden einigen sich über ein allfälliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.
Art. 17
Privatunterricht, 1 Ein Kind, das geregelten Privatunterricht erhält oder eine Privatschule Privatschulen besucht, ist vom Besuch der öffentlichen Schule befreit.
Wenn der Privatunterricht den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt privat geschulter Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule verfügen. Das Departement kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, welche die gesetzlichen Bestimmungen missachten.
Art. 18
Besondere 1 Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen Kindern den Besuch der Förderung Volksschule durch besondere Förderung in der Unterrichtssprache. Der
1.07.2010 Kantonsbeitrag beträgt 20 - 50 Prozent der anerkannten Auslagen. Die Regierung setzt aufgrund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites die Beiträge fest. Näheres regelt die Regierung in einer Verordnung 1).
Der Kanton kann die Schulungskosten vorübergehend aufgenommener Kinder und der Kinder von Fahrenden übernehmen. Näheres regelt die Regierung im Einzelfall.
Die Regierung kann für die Dauer der vorübergehenden Aufnahme von Kindern Anordnungen betreffend die Schulung treffen, die von den Bestimmungen des Schulgesetzes über Schulführung, Schultypen und Lehrpersonen abweichen.
III. Schulführung
Art. 19
Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien, frühestens Mitte August. Schuljahres- Die Termine für das Schuljahr und die Ferien bestimmt der Schulrat, wo- beginn, Ferien bei regionale Lösungen anzustreben sind.
Art. 20
Der Grosse Rat legt in der Vollziehungsverordnung 2) die Pflichtfächer, Unterrichtsfächer, Lehrpläne Wahlpflichtfächer und Wahlfächer fest. Die Regierung legt in den Lehrplänen die Zielsetzungen, Wegleitungen, Stoff- und Lernbereiche, die Zahl der wöchentlichen Pflichtlektionen sowie die Höchstzahl der Wochenlektionen fest.
Art. 21
Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Unterrichtsfächer sind die Fortbildung für Lehrpersonen verpflichtet, vom Departement angeordnete Fortbildungs- neue Unterrichtsfächer kurse zu besuchen, die in der Regel mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit fallen.
Sofern die in die Schulzeit fallende Fortbildungszeit länger als eine Woche dauert, sind von der Trägerschaft für die in der Fortbildung stehenden Lehrpersonen wenn möglich Stellvertretungen einzusetzen.
Die Gemeinden haben in diesem Fall für die Entschädigung und für die bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung entstehenden Kosten sowie für die Reisekosten der fortzubildenden Lehrpersonen gemäss einem vom Departement festzulegenden Höchstansatz aufzukommen.
Der Kanton übernimmt die Kurskosten für die Fortbildung der Lehrpersonen und die Kosten für die Beschaffung der Lehrmittel. An die Entschä- 1) BR 421.900 2) BR 421.010 3) Im BR nicht enthalten 1.07.2010 5 digung der fortzubildenden Lehrperson leistet er Beiträge gemäss Artikel
Absatz 1 Ziffer 3 und übernimmt die gemäss Lehrerbesoldungsverordnung 1) anrechenbaren Stellvertretungskosten. Die Dauer der Stellvertretung wird vom Departement festgelegt.
Art. 22
Lehrmittel Der Kanton kann eigene Lehrmittel herausgeben und andere Lehrmittel übernehmen. Die Regierung bezeichnet nach Anhören der Lehrmittelkommissionen die für die öffentlichen Schulen obligatorischen und zugelassenen Lehrmittel. 2)
Art. 23
Zeugnis, 1 Die Erziehungsberechtigten werden über Sachkompetenz, Lern-, Ar- Promotion beits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler mindestens am Ende des Schuljahres durch Zeugnis und, sofern eine Promotion gefährdet ist oder besondere Gründe vorliegen, während des Schuljahres rechtzeitig durch schriftlichen Schulbericht unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, welche das Lehrziel einer Klasse erreicht haben, rücken in die nächste Klasse vor (Promotion). Über Promotion oder Nichtpromotion entscheiden die zuständigen Lehrpersonen aufgrund der Sachkompetenz sowie des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens des Schülers beziehungsweise der Schülerin. Beschwerden gegen solche Verfügungen, die innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das zuständige Schulinspektorat eingereicht werden, beurteilt dieses nach Anhören des Schulrates. Sein Entscheid kann innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Die Regierung erlässt eine Promotionsverordnung 4).
Art. 24
Besuchstag Während des Schuljahres findet ein öffentlicher Besuchstag statt, der namentlich Eltern Einblick in die Schularbeit geben soll. Der Schulrat kann überdies andere Veranstaltungen anordnen, welche den Kontakt zwischen Eltern und Schule fördern.
1) BR 421.080 2) Mit Art. 7 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bezeichnung der Lehrmittel an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.07.2010
Art. 25
Die Trägerschaften schaffen eigene Bibliotheken für Schülerinnen und Bibliothek Schüler oder sorgen dafür, dass diese aus Bibliotheken geeignete Bücher beziehen können.
IV. Schultypen
Art. 26
Die Primarschule vermittelt die Grundelemente der Bildung. Als Grund- Zielsetzungen schule schafft sie die Voraussetzung für den Besuch der anschliessenden Schulen.
In Kleinklassen werden jene Schülerinnen und Schüler geschult und gefördert, die den Anforderungen der Primar-, Real- und der Sekundarschule nicht entsprechen, jedoch die Voraussetzungen zum Besuch einer Sonderschule im Sinne des Behindertengesetzes nicht erfüllen. Zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten oder mit besonderen Begabungen werden in der Primar-, Real- und der Sekundarschule geeignete Massnahmen getroffen.
Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schulen vermittelte Grundausbildung. Sie fördert neben den geistigen Fähigkeiten auch die praktischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler und bereitet auf eine Ausbildung mit Berufslehre vor.
Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schulen vermittelte Grundausbildung. Sie vermittelt eine breite Allgemeinbildung und bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor.
Art. 27
Die Primarschule umfasst sechs aufeinanderfolgende Klassen. Sie kann Aufbau in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. Als Gesamtschulen gelten Schulen mit sechs Klassen.
Die Kleinklasse erstreckt sich über alle Altersstufen der Volksschule. Sie kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen sowie in integrierter Form geführt werden.
Die Organisation von Kleinklassen sowie die Einweisung, der Übertritt und die Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler werden von der Regierung in einer besonderen Verordnung geregelt.
Die Real- und die Sekundarschule umfassen je drei Klassen.
Art. 28
Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: Höchst- und Mindestzahlen
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; 1. Grundsatz 1.07.2010 7
Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer vier- oder fünfklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer Gesamtschule.
Eine Abteilung der Kleinklasse darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.
Eine Real- und Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer ein- oder zweiklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Sekundar- beziehungsweise
bei einer dreiklassigen Realschulabteilung.
Eine Handarbeits- und Hauswirtschaftsabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen und
Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung in Primar-, Real- und Sekundarschulen;
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen beziehungsweise
bei einer mehrklassigen Abteilung in Kleinklassen.
Primarschulen und Kleinklassen dürfen in der Regel nicht weniger als 5, Realschulen nicht weniger als 7, Sekundarschulen nicht weniger als 10 und Handarbeits- und Hauswirtschaftsabteilungen nicht weniger als 5 Schülerinnen und Schüler zählen.
Art. 29
2. Ausnahmen Die Regierung kann eine befristete Ausnahmebewilligung erteilen, sofern die Mindestzahl vorübergehend nicht erreicht wird und den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer andern Schule nicht zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur vorübergehenden Überschreitung der Höchstzahl wird durch das Departement erteilt. 1)
Art. 30
Aufnahme in die Aufnahme und Übertritt in die Sekundar- und in die Realschule (Volkss- Sekundar- und chul-Oberstufe) erfolgen unter Berücksichtigung der Eignung der Schüle- Realschule 1) Mit Art. 8 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung an das Amt delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.07.2010 rinnen und Schüler. Die Regierung regelt in einer Verordnung das Übertrittsverfahren 1).
2) Negative Einsprachebeurteilungen durch die Zuweisungskommission sowie Zuweisungsentscheide der Sekundarlehrpersonen können innert zehn Tagen beim zuständigen Schulinspektorat angefochten werden.
3) Entscheide des Schulinspektorates betreffend das Übertrittsverfahren können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Art. 31
Zur Wahrung der Kultur Italienischbündens und zur Vorbereitung auf die Talschaftssekun- Mittelschule kann die Regierung in den Kreisen Bergell, Brusio, Calanca, darschulen Mesocco, Poschiavo und Roveredo je eine Sekundarschule als Talschaftssekundarschule anerkennen.
Die Regierung kann auch in anderen Talschaften je eine Sekundarschule als Talschaftssekundarschule anerkennen, sofern dafür ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Ein solches Bedürfnis ist namentlich dann ausgewiesen, wenn genügend Schülerinnen und Schüler vorhanden sind und keine Möglichkeit zum Besuch einer ihrem Ausbildungsweg entsprechenden Mittelschule vom Wohnort aus besteht.
Talschaftssekundarschulen können auf vier Klassen erweitert werden.
Die Talschaftssekundarschulen werden mit besonderen Beiträgen unterstützt. Näheres regelt der Grosse Rat in einer besonderen Verordnung .
V. Lehrpersonen der öffentlichen Schulen
Art. 32 4)
Als Lehrperson für die Primarschule kann angestellt werden, wer das Anstellungs- Bündner Lehrpatent, einen schweizerisch anerkannten Ausbildungsab- voraussetzungen schluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.
Als Lehrperson für Kleinklassen, die Realschule, die Sekundarschule und als Fachlehrperson kann angestellt werden, wer einen schweizerisch oder von der Regierung anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.
1) BR 421.200 2) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
427.200; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1.07.2010 9 ... 1)
Art. 33
Entzug der 1 2)Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Unterrichtsberechtigung Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen. Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
… 4)
Art. 34
Anstellungs- 1 Die Lehrpersonen sind Angestellte der Schulträgerschaft. verhältnis 2 Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Trägerschaft. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.
Unter Vorbehalt abweichender Regelung hat die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Trägerschaft bis Ende Februar schriftlich mitzuteilen.
Art. 35
Besoldung, 1 5)Der Grosse Rat setzt in der Verordnung über die Besoldung der Volks- Pensionskasse schullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft gesetzt.
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
1.07.2010 (LBV) die Mindestbesoldung für die Lehrpersonen der Volksschule fest. Die jährliche Mindestbesoldung ohne 13. Monatslohn ist für die einzelnen Kategorien der Lehrpersonen im Rahmen von 62 000 Franken bis 116 000 Franken festzulegen. Diese Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Für die berufliche Vorsorge der Lehrpersonen gilt die kantonale Pensionskassengesetzgebung.
Art. 36
Für eine Lehrperson, die den Unterricht länger als eine Woche aussetzt, Stellvertretung ist vom Schulrat eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.
Die Entschädigung der Lehrperson und der Stellvertretung ist Sache der Trägerschaft. Der Kanton kann für Stellvertretungen im Zusammenhang mit der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Lehrperson während einer von ihm festgesetzten Höchstdauer Beiträge an vertretene Lehrpersonen und Stellvertretungen in der Höhe von 20 bis 55 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten.
Näheres regelt der Grosse Rat in der Lehrerbesoldungsverordnung 1).
Art. 37
Der Grosse Rat kann die Anzahl der Lektionen, deren Dauer und die in Lektionszahl, besonderen Fällen ohne Kürzung des Kantonsbeitrages mögliche maxi- Pflichten Aufgaben und male Abweichung vom Pflichtpensum festlegen.
Die Lehrperson hat die Obliegenheiten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen, den Unterricht nach dem Lehrplan zu erteilen, leichte Disziplinarfälle zu erledigen, den Weisungen der zuständigen Instanz der Trägerschaft nachzukommen und das Gedeihen der Schule zu fördern.
Die Lehrpersonen können verpflichtet werden, neben dem ordentlichen Pflichtpensum insbesondere
obligatorisch erklärte Fortbildungskurse zu besuchen;
zusätzliche Aufgaben, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern, nach den Weisungen des Schulrates zu übernehmen;
wöchentlich bis zu höchstens vier zusätzliche Lektionen gegen besondere Entschädigung zu erteilen;
besondere Schulfunktionen und besondere Aufgaben in geleiteten Schulen zu erfüllen;
an Schulveranstaltungen mitzuwirken.
1) Nunmehr Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden BR 421.080 1.07.2010 11
Art. 38 1)
Fortbildung, Der Kanton kann die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen nament- Weiterbildung lich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen fördern.
VI. Behörden, Aufsichtsorgane und Kommissionen
Art. 39
Behörden und Die Aufsicht über das Schulwesen wird ausgeübt durch: Aufsichtsorgane 1. die Schulräte; 2. die Inspektorate; 3. … 2) 4. das Departement; 5. die Regierung.
Art. 40
Schulrat Jede Trägerschaft einer Schule wählt nach ihren Vorschriften einen Schula) Organisation rat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Art. 41
b) Pflichten und 1 Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er be- Kompetenzen sucht die Schule mehrmals pro Schuljahr und unterstützt die Lehrpersonen in der Ausübung ihres Berufes. Er fördert die Zusammenarbeit mit den Eltern und setzt sich gemeinsam mit ihnen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule ein. Er sorgt für die Einhaltung der Disziplinarordnung und der Stundentafel, genehmigt den Stundenplan auf Vorschlag der Lehrpersonen und erledigt schwere Disziplinarfälle.
Der Schulrat ist berechtigt, Schülerinnen und Schülern Urlaub bis zu gesamthaft 15 Schultagen jährlich zu gewähren.
Die Gemeinden können einzelne in diesem Gesetz dem Schulrat auferlegte Kompetenzen und Pflichten besonderen Schulorganen übertragen.
Art. 42
Inspektorate 1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren beaufsichtigen und fördern alle Zweige des Volksschulwesens.
Die Inspektorinnen und Inspektoren sind Kantonsangestellte.
GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
1.07.2010 Die Regierung legt die Anzahl Inspektoratsbezirke fest und regelt Näheres in einer Verordnung 1).
Art. 43
Das Departement trifft die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfü- Departement gungen und Entscheide und sorgt für die Durchführung des Gesetzes.
Art. 44 2)
Art. 45
3) Verfügungen und Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten Rechtsweg können unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.
.... 4)
Art. 46
Die Regierung überwacht das gesamte Erziehungs- und Schulwesen. Regierung
Art. 47
Die Regierung kann Kommissionen bestellen, welche das Departement Beratungskommissionen fachlich beraten. Näheres kann die Regierung bestimmen. 5) VII. Pflichten der Gemeinde und Finanzierung
Art. 48
Die Wohngemeinde ermöglicht jedem Kind den Besuch der Volksschule. Schulbesuch, Transport
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden beziehungsweise die Trägerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihre Kosten zu organisieren.
1) RV über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden, BR 421.400 GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 5) Mit Art. 9 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bestellung von Beratungskommissionen an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.07.2010 13 Gemeinden, die keine Primar-, Real- oder Sekundarschule sowie keine Kleinklassen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch dieser Schultypen mit einer Schulträgerschaft vertraglich sicher. Diese ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die vorhandenen Räumlichkeiten und Lehrpersonen dies erlauben. Das Schulgeld und die Transportkosten übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträgerschaft keine andere Regelung ohne Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler trifft. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Beitrittsverfügung gestützt auf das Gemeindegesetz 1).
Art. 49
Infrastruktur, Die Trägerschaft stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung des lehr- Unterrichtsmittel planmässigen Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen sowie die allgemeinen und für jeden Schultypus spezifischen Unterrichtsmittel zur Verfügung. Sie trifft die übrigen für den Betrieb notwendigen Massnahmen.
Art. 50
Disziplinar-, Die Trägerschaft erlässt eine Disziplinarordnung und eine Schulordnung. Schulordnung Die Schulordnung bedarf der Genehmigung durch das Departement.
Art. 51
Versicherungen 1 Die Gemeinde hat auf ihre Kosten folgende Versicherungen abzuschliessen: 1. Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg; 2. Haftpflichtversicherung für Lehrpersonen und Schülerschaft im Schulbetrieb.
Die Regierung setzt die minimalen Versicherungsleistungen fest.
Art. 52
Säumnisfolge Ist eine Gemeinde in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schule säumig, so lässt die Regierung nach fruchtloser Mahnung das Fehlende auf Kosten der Gemeinde ausführen.
Art. 53
Leistungen des 1 Der Kanton leistet für öffentliche Schulen Beiträge an den Neubau, den Kantons umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulhäusern, an Turnanlaa) Baubeiträge gen sowie an die Anschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehr- 1) BR 175.050
1.07.2010 mitteln, die im Zusammenhang mit Bauten angeschafft werden, von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
1) In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten für Schulräumlichkeiten und Turnanlagen ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder Erweiterungsbau bzw. Umbau verursacht. Massgebend ist der Subventionsansatz für Bauten.
2) Die Beiträge werden nur an fachgemäss ausgeführte Bauten ausgerichtet. Überdurchschnittlich hohe Kosten, Kosten für Bauvorhaben, welche über die notwendigen Bedürfnisse der Schule hinausgehen, sowie Kosten für schulfremde Räume werden bei der Subventionierung nicht berücksichtigt.
3) Der Grosse Rat kann die Ausrichtung neuer kantonaler Beiträge an Schulbauvorhaben und Turnanlagen innerhalb von zehn Jahren für höchstens fünf aufeinanderfolgende Jahre aussetzen.
4) Die Regierung setzt den Beitrag im Einzelfall unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinde fest.
5) Näheres regelt die Regierung in einer besonderen Verordnung 6).
Art. 54
Der Kanton leistet Beiträge für die öffentlichen Schulen an: b) andere Beiträge 1. besondere Aktionen für die Prophylaxe, die der Kanton ausserhalb des ordentlichen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes veranlasst; die Regierung erlässt nähere Bestimmungen; 2. die schulpsychologische Beratung; 3. 7)die Primar-, Real- und Sekundarschulen sowie Kleinklassen von 20 bis 55 Prozent der vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind im Rahmen von 79 000 Franken bis 123 000 Franken festzusetzen. Diese Ansätze entsprechen 1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003; tritt am 1. Januar 2) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003; tritt am 1. Januar 4) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
5) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
6) BR 421.300 2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
1.07.2010 15 421.000 Schulgesetz dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005); 4. die Verbilligung der Lehrmittel; 5. die Stellvertretung von Lehrpersonen; 6. die Ausbildung der Primar-, Kleinklassen-, Real- und Sekundarlehrpersonen und der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen; 7. … 1) 8. die Talschaftssekundarschulen; 9. die anrechenbaren Transportkosten für Schülerinnen und Schüler; 10. 2)Schulträgerschaften mit Schulleitungen auf der Basis des vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbetrages für die Real- und Sekundarschule, wobei für die Subventionierung eines Vollpensums einer Schulleitungsperson 25 subventionsberechtigte Abteilungen zugrunde gelegt werden. Die Beitragsleistung ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten von Schulleitungspersonen geknüpft, welche von der Regierung festgelegt werden.
... 3)
4) Die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 1 bestimmt der Grosse Rat in der Vollziehungsverordnung 5) oder in besonderen Verordnungen.
Die Beiträge gemäss Absatz 1 Ziffer 1 und 2 werden auch an private, auf gemeinnütziger Grundlage stehende Schulen ausgerichtet.
6) Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5 000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.
2) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
525; GRP vom 22. April 2008, 625; mit RB vom 9. Februar 2009 auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzt.
5) BR 421.010 6) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
1.07.2010
Art. 54a 1)
Die Bestimmungen über Beitragsleistungen für Schulleitungen gelten c) Beiträge aus auch für Leitungen von Kindergärten. Kindergartenabteilungen gelten als Erweiterung Anwendungsdes subventionsberechtigte Abteilungen. bereichs VIII. Strafbestimmungen
Art. 55
Wer als erziehungsberechtigte Person das Kind ohne Entschuldigungs- Kompetenz der grund nicht regelmässig zur Schule schickt oder ohne Urlaubsbewilligung Gemeinde des Schulrates aus der Schule nimmt, wird von der zuständigen Gemeindebehörde mit einer Busse von 50 bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 56
Mit Busse von 100 bis 5 000 Franken wird vom Departement bestraft: Kompetenz des Departementes 1. wer als erziehungsberechtigte Person die Bestimmungen über die Schulpflicht und Schuldauer übertritt; 2. wer in dieser Eigenschaft trotz Bestrafung nach Artikel 55 dieses Gesetzes das schulpflichtige Kind ohne Entschuldigungsgrund nicht regelmässig zur Schule schickt; 3. wer in dieser Eigenschaft das Kind ohne Urlaubsbewilligung des Amtes während mehr als 15 Schultagen aus der Schule nimmt; 4. wer sich in dieser Eigenschaft Verfügungen des Schulrates gegen Schülerinnen und Schüler widersetzt; 5. wer dem Departement die Ausweise der Lehrperson, die Privatunterricht erteilt oder an einer Privatschule unterrichtet, trotz Aufforderung nicht vorlegt oder die Eröffnung einer Privatschule vorsätzlich nicht anzeigt.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 57
Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung 2) und regelt insbe- Vollzug sondere: 1. Schuleintrittsalter; 2. Schulbesuch, Voraussetzungen und Verfahren zum vorzeitigen Schuleintritt und zur Rückstellung in der Schulpflicht; 3. Unterrichtsfächer;
1) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
2) BR 421.010 1.07.2010 17 4. Überspringen einer Klasse; 5. Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht; 6. Zweitsprachunterricht; 7. Privatunterricht und Privatschulen.
Art. 58
Schulkoordina- Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons zum Konkordat tion, Konkordat über die Schulkoordination zu beschliessen.
Art. 59
Aufhebung Das Schulgesetz vom 19. November 1961 1) wird aufgehoben. bisherigen Rechts
Art. 59a 2)
Änderung Das Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden bisherigen Rechts (Mittelschulgesetz) vom 7. Oktober 1962 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1
1. der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen,
Art. 9
Aufgehoben
Art. 60
In-Kraft-Treten Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft 3) gesetzt.