421.015

Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe

421.015

Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe

Gestützt auf Art. 4 des Schulgesetzes 1)

Von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1

Die Volksschul-Oberstufe schliesst an das 6. Primarschuljahr, bezie- Volksschulhungsweise an eine entsprechende Stufe der Kleinklassen an. Sie gliedert Oberstufe sich in die erste bis dritte Klasse der Realschule und der Sekundarschule, in die Oberstufe der Kleinklassen oder ausnahmsweise beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in die Oberstufe der Primarschule.

Art. 2

Real- und Sekundarschule sowie die Oberstufe der Kleinklassen sollen Kooperation, nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage untergebracht werden. Im Schulplanung Interesse einer guten Oberstufenplanung ist bei allen Neu- und Umbauten von Schulanlagen der Grundsatz der kooperativen Volksschul-Oberstufe zu berücksichtigen.

Art. 3

Kostenintensive technische und didaktische Lernhilfen sollen ökonomisch Infrastruktur für alle Schultypen der Volksschul-Oberstufe eingesetzt werden.

Art. 4

Die Trägerschaft der Volksschul-Oberstufe kann die Real- und die Sekun- Kooperative darschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. Das Depar- Modelle tement erlässt Richtlinien über diese kooperativen Modelle, die Organisation und die Durchlässigkeit.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzt die Inkrafttreten Richtlinien für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe vom 28. September 1987 2).