421.040
Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen
Vom 16.12.2014 (Stand 01.09.2016)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1
von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2014
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Talentbereiche Sport und Musik das Aufnahmeverfahren für den Eintritt in eine Talentklasse.
Art. 2 Zweck des Aufnahmeverfahrens
Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für den Besuch einer Talentschule geeignet sind.
Art. 3 Aufnahmeprüfung
Für den Eintritt in die erste, zweite oder dritte Talentklasse ist grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.
…
Art. 4 Eintrittszeitpunkt
Der Eintritt in eine Talentklasse hat in der Regel auf Schuljahresbeginn zu erfolgen. In begründeten Fällen kann das Amt Ausnahmen bewilligen.
Art. 4a Anzahl Plätze
Die Talentschule teilt dem Amt jeweils bis Ende Januar die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Plätze in den von ihr geführten Talentklassen mit.
Art. 5 …
Art. 5a Provisorische Aufnahme
Auf Gesuch hin kann das Amt in begründeten Ausnahmefällen bewilligen, dass ausserkantonale Schülerinnen und Schüler provisorisch in die Talentschulen aufgenommen werden können. Dabei müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 erfüllt sein.
Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler haben die Aufnahmeprüfung am nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung hat den Ausschluss aus der Talentschule auf Ende Schuljahr zur Folge.
2. Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung
Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise in die dritte Talentklasse.
Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung müssen innert der gesetzten Frist folgende Belege des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart beziehungsweise des Verbandes Sing- und Musikschulen Graubünden oder eines übergeordneten Verbandes sowie folgende schriftliche Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen:
Bestätigung, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten zu erwarten ist;
Nachweis, dass die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat im letzten halben Jahr vor der Prüfungsanmeldung wöchentlich durchschnittlich mindestens zehn Stunden individuell und systematisch ausserschulisch gefördert wurde;
Zusicherung, dass die ausserschulische Förderung übernommen und eine entsprechende Partnerschaftsvereinbarung durch den Verband oder einen seiner Mitgliedervereine beziehungsweise eine seiner Mitgliederschulen ab Eintritt in die Talentklasse abgeschlossen werden;
Kostengutsprache betreffend das Schulgeld bei ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten;
aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung (PISTE)" oder eine gleichwertige Talenteinschätzung;
Personalien, eine Kantonssprache als Erstsprache, angestrebte Schule und Kurzbeschrieb der bisherigen Förderung im Talentbereich.
Art. 7 Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege
Bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege gemäss Artikel 6 Absatz 2 ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.
Art. 8 Prüfungsgebühr
Mit der Anmeldung zur Prüfung ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt maximal 400 Franken und wird vom Amt festgelegt.
Art. 9 Steuerungsgruppe
Das Amt bestimmt eine Steuerungsgruppe. Diese besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Steuerungsgruppe obliegen folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfung, wobei die Durchführung des Prüfungsteils Persönlichkeitsprofil Dritten übertragen werden kann;
Erarbeitung der Aufgabenstellungen des sportmotorischen und musikalischen Tests;
Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, wobei die Bewertung des Prüfungsteils spezifische Potenzialeinschätzung zusammen mit zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern des jeweiligen Kantonalverbandes erfolgt;
Entscheide betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung beziehungsweise Bestehen oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung.
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Art. 10 …
Art. 11 Weitere Bestimmungen
Das Amt erlässt weitere Bestimmungen betreffend die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung.
3. Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung
3.1. Aufnahmeprüfung im Talentbereich Sport
Art. 12 Prüfungsteile im Allgemeinen
Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Sport umfasst folgende Prüfungsteile:
sportmotorischer Test;
spezifische Potenzialeinschätzung;
Persönlichkeitsprofil.
Art. 13 Sportmotorischer Test
Im sportmotorischen Test werden insbesondere geprüft:
koordinative Fähigkeiten;
Ausdauer;
Kraft.
Art. 14 Spezifische Potenzialeinschätzung
Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e.
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Art. 15 Persönlichkeitsprofil
Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung.
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3.2. Aufnahmeprüfung im Talentbereich Musik
Art. 16 Prüfungsteile im Allgemeinen
Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Musik umfasst folgende Prüfungsteile:
musikalischer Test;
spezifische Potenzialeinschätzung;
Persönlichkeitsprofil.
Art. 17 Musikalischer Test
Im musikalischen Test werden insbesondere geprüft:
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Vorspiel ab Blatt;
Rhythmusübungen;
Hören von Intervallen, Grobbestimmung Dur und Moll;
Vor- und Nachsingen einfacher melodischer Motive;
theoretische Grundlagenkenntnisse.
Art. 18 Spezifische Potenzialeinschätzung
Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e.
Art. 19 Persönlichkeitsprofil
Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung.
…
3.3. Bewertung und Bestehensvoraussetzungen
Art. 20 Gewichtung und Bewertung
Die Prüfungsteile werden mit ganzen, halben oder Viertelsnoten bewertet und wie folgt gewichtet:
sportmotorischer oder musikalischer Test 30 Prozent
spezifische Potenzialeinschätzung 40 Prozent
Persönlichkeitsprofil 30 Prozent
Beim sportmotorischen und musikalischen Test ist das relative Alter zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bewertung der spezifischen Potenzialeinschätzung im Talentbereich Sport insbesondere der Bedeutung der Sportart Rechnung zu tragen.
Art. 21 Bestehensvoraussetzungen
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.5 erreicht und die Summe der Abweichungen der Prüfungsnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1 Notenpunkt beträgt.
Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsteile.
4. Entscheidverfahren und Rechtsschutz
Art. 21a Entscheidverfahren
Die Steuerungsgruppe teilt den Talentschulen die sie betreffenden Entscheide über die bestandene Aufnahmeprüfung innert 20 Tagen nach dem Prüfungstag mit. Die Talentschulen entscheiden über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme und stellen diese Entscheide zusammen mit dem Prüfungsentscheid den Betroffenen innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu. Gleichzeitig stellt die Steuerungsgruppe den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Entscheide über die nicht bestandene Aufnahmeprüfung zu.
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler zum nächstmöglichen Eintritt in die von ihnen gewählte Talentschule, sofern in der betreffenden Talentklasse genügend Plätze zur Verfügung stehen. Schulträgerschaften, die eigene Talentklassen führen, sind verpflichtet, für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten und das Schulgeld zu bezahlen.
Die Schulträgerschaft regelt das Aufnahmeverfahren. Im Falle überzähliger Kandidatinnen und Kandidaten sind insbesondere Leistungskriterien und das Profil der Schule im jeweiligen Talentbereich massgebende Selektionskriterien.
Falls in einer anderen, nicht gewählten Talentschule noch freie Plätze zur Verfügung stehen, ist nicht selektionierten Schülerinnen und Schülern der Eintritt zu ermöglichen.
Art. 22 Rechtsweg
Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sowie Nichtaufnahmeentscheide der Talentschulen können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Der Vollzug obliegt dem Amt.
2014-037