421.050
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden
421.050
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden
Gestützt auf Art. 6 des Schulgesetzes 1) und Art. 7 des Kindergartengesetzes 2)
vom Grossen Rat erlassen am 27. Mai 1993 3)
Art. 1
Der Schulpsychologische Dienst berät im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe Zweck Eltern, Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte, Kinder und Jugendliche sowie Kindergartenkommissionen, Schulräte und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul- und Erziehungsproblemen.
Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst mit bei der Prävention von Lern-, Verhaltens- und Erziehungsschwierigkeiten.
Art. 2
Dem Schulpsychologischen Dienst sind die folgenden Aufgaben übertra- Aufgaben gen:
Abklärung und Beratung bei Einschulungsproblemen;
Abklärung bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten von Kindern und Jugendlichen;
Schul- und Erziehungsberatung von Eltern, Kindergärtnerinnen und Lehrkräften im Einzelfall;
Beratung der Lehrkräfte bei erheblichen Erziehungs- und Führungsproblemen, die die Klasse betreffen, in Zusammenarbeit mit dem Schulrat und dem zuständigen Schulinspektorat;
Prävention von Lern-, Verhaltens- und Erziehungsproblemen im Rahmen von Elternbildung und Öffentlichkeitsarbeit;
pädagogisch-psychologische Hilfen bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten;
Beratung der Kindergartenkommissionen und Schulräte;
Beratung des Erziehungsdepartementes und der Schulräte bei allgemeinen pädagogisch-psychologischen Schul- und Erziehungsfragen;
Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung von Kindergärtnerinnen und Lehrkräften;
Mitwirkung bei Schulversuchen und -projekten.
1) Nunmehr Art. 10 des Schulgesetzes, BR 421.000 2) BR 420.500 3) B vom 9. Februar 1993, 8; GRP 1993/94, 135 01.01.2013 1 421.050 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst
Art. 3
Organisation 1 Der Schulpsychologische Dienst ist dem Erziehungsdepartement, Abteilung Besondere Schulbereiche, unterstellt.
Er besteht aus der Zentralstelle und den regionalen Schul- und Erziehungsberatungsstellen.
Das Kantonsgebiet wird in Beratungsregionen eingeteilt. Die Abgrenzung der Beratungsregionen richtet sich in der Regel nach den Inspektoratsbezirken. Die entsprechende Gebietsaufteilung und Festlegung der Standorte für die regionalen Schul- und Erziehungsberatungsstellen ist Sache der Regierung.
Art. 4
Gemeindeeigene 1 An die Besoldung der Schul- und Erziehungsberatenden, die von Ge- Schul- und Erzie- meinden, Gemeindeverbänden oder Kreisen eingesetzt werden, leistet der hungsberatende Kanton Beiträge, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Anwendung gelangen. Schul- und Erziehungsberatende im Sinne dieser Regelung unterstehen fachlich der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes. Die Kantonsbeiträge betragen höchstens die Hälfte der dem Einreihungsplan für die kantonalen Beamten und Angestellten entsprechenden Besoldung.
Regelungen gemäss Absatz 1 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 5
Wählbarkeit Für die Leitung des Schulpsychologischen Dienstes ist wählbar, wer über
a) Leitung eine abgeschlossene akademische Ausbildung in Psychologie, über pädagogische und erziehungsberaterische Erfahrung sowie über administrativorganisatorische Fähigkeiten verfügt.
Art. 6
b) Schul- und Als Schul- und Erziehungsberatende sind wählbar: Erziehungsberatende a) wer über eine abgeschlossene akademische Ausbildung in Psychologie oder Sonderpädagogik und nach Möglichkeit sowohl über Schulerfahrung als auch über eine Zusatzausbildung in Erziehungsberatung verfügt,
b) wer im Besitze des Abschlusszeugnisses eines schweizerischen heilpädagogischen Seminars oder eines gleichwertigen Ausweises ist und sich über eine Zusatzausbildung in Erziehungsberatung ausweist.
Art. 7
Beizug von Das Departement kann für besondere Aufgaben Fachleute beiziehen. Fachleuten
01.01.2013 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst 421.050
Art. 8
Schul- und Erziehungsberatende sind zur beruflichen Fortbildung ver- Fortbildung pflichtet.
Art. 9
Das Personal des Schulpsychologischen Dienstes untersteht im Rahmen Schweigepflicht seiner Abklärungs- und Beratungstätigkeit der Schweigepflicht gemäss
Artikel 45 der Personalverordnung. 1)
Bei begründetem Verdacht auf einen Straftatbestand ist die Leitung des Schulpsychologischen Dienstes befugt. Anzeige zu erstatten.
Art. 10
Der Schulpsychologische Dienst arbeitet eng zusammen mit den Eltern, Zusammenarbeit den Kindergärtnerinnen, den Lehrkräften, den Schul- und Kindergarteninspektoraten, den Kindergartenkommissionen und Schulräten, den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten, der Ärzteschaft, den Sozialdiensten, dem Heilpädagogischen Dienst und ähnlichen Institutionen.
Art. 11
Wird der Schulpsychologische Dienst beansprucht, so sind die Anmel- Anmeldung dungen an die regionalen Schul- und Erziehungsberatungsstellen zu richten.
2) Zur Anmeldung von Kindern und Jugendlichen sind befugt Mutter, Vater, Lehrkräfte, Kindergärtnerinnen, Schul- und Kindergarteninspektorate, Kindergartenkommission und Schulräte, Kindesschutzbehörden, sowie Sozialdienste, Ärzteschaft, kinder- und jugendpsychiatrische Dienste und Heilpädagogische Dienste.
Die Anmeldung bedarf des Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters des Kindes.
Art. 12 3)
Die schulpsychologische Abklärung und Beratung ist für die Erziehungs- Kosten berechtigten unentgeltlich. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Schulpsychologischen Dienstes mit einem Beitrag von 20 Franken pro Schüler oder Schülerin beziehungsweise Kindergartenkind.
1) BR 170.400 Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; mit RB vom 11. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 2003/2004, 252; tritt auf den 1. März 2004 in Kraft 01.01.2013 3 421.050 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst
Art. 13
Inkrafttreten Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten 1) dieser Verordnung.
Art. 14
Aufhebung Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. Novembisherigen Rechts ber 1968. 2)