421.070
Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen
421.070
Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen
Gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes 1)
von der Regierung erlassen am 15. Mai 2001
Art. 1
Wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der Kantonaler oder Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausserkantonaler Fähigkeitserlassenen Ausbildungsreglement entspricht, ist als Lehrperson für eine ausweis Kleinklasse, für eine Realschule und Sekundarschule sowie als Fachlehrperson wählbar.
Art. 2
Als Lehrperson für eine Kleinklasse, für eine Realschule und Sekundar- Ausländischer schule sowie als Fachlehrperson ist wählbar, wer im Besitze eines auslän- Fähigkeitsausweis dischen, vom Amt anerkannten Fähigkeitsausweises ist.
Das Amt kann für die Äquivalenzprüfung entsprechende Fachstellen beiziehen.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. In-Kraft-Treten
Auf diesen Zeitpunkt wird der Regierungsbeschluss betreffend Wählbarkeit von Kleinklassen-, Real-, Sekundar- und Fachlehrern vom 19. Dezember 1988 2) aufgehoben.