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Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer
Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer
Gestützt auf Art. 56 des Schulgesetzes 1) und Art. 8b der Lehrerbesoldungsverordnung 2)
von der Regierung erlassen am 19. März 1991
1.
Bezahlte Fortbildungsurlaube mit einer Dauer bis zu drei Monaten können von den zuständigen Gemeindeschulbehörden Lehrkräften gewährt werden, die während mindestens 10 Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Lektionen pro Woche Unterricht an einer Volksschule im Kanton Graubünden erteilt haben. Nach weiteren 10 Jahren und unter den gleichen Voraussetzungen wie für den ersten Fortbildungsurlaub kann von der zuständigen Schulbehörde ein zweiter Fortbildungsurlaub bis zu drei Monaten gewährt werden.
2.
An die Gewährung von Fortbildungsurlauben wird die Bedingung geknüpft, dass die betreffende Lehrkraft auf freiwilliger Basis vor jedem der beiden möglichen Urlaube Fortbildungskurse besucht hat, die mindestens halb so lange wie der beantragte Urlaub dauerten.
3.
Der Urlaub muss sich auf ein ausführliches und verbindliches Fortbildungsprogramm abstützen. Dieses ist der Schulbehörde spätestens 6 Monate vor Beginn des Fortbildungsurlaubs/der Intensivfortbildung zusammen mit dem Gesuch um Gewährung eines bezahlten Fortbildungsurlaubs vorzulegen und dem/der zuständigen Schulinspektor/in zur Überprüfung, Genehmigung und Meldung an das Erziehungsdepartement zu unterbreiten.
4.
Der Fortbildungsurlaub dient vor allem dazu, die Teilnahme an den Intensivfortbildungskursen der EDK-Ost, an ähnlichen Kursen für italienischsprachige Lehrer sowie an weiteren Kursen mit entsprechenden Zielen und Anforderungen zu ermöglichen. Für die Bewilligung weiterer Fortbildungsvorhaben ist die Beurteilung des Fortbildungsprogramms entscheidend. Es wird vorausgesetzt, dass die beurlaubte Lehrkraft während des ganzen Fortbildungsurlaubs, in den auch mindestens zwei Ferienwochen einzuschliessen sind, ein auf die Lehrtätigkeit bezogenes Arbeitsprogramm absolviert. Dieses muss Gewähr dafür bieten, dass es der Lehrkraft neue Impulse für ihre Be-
1) Nunmehr Art. 38 des Schulgesetzes, BR 421.000 2) BR 421.080
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AB über die Bewilligung/Subventionierung von Fortbildungsurlauben
rufstätigkeit gibt und ihre fachlichen, methodisch-didaktischen und/oder pädagogischen Fähigkeiten wesentlich zu fördern vermag.
5. | Die Beurlaubung eines Lehrers/einer Lehrerin darf sich auf den |
Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken. Der Fortbildungsurlaub darf in der Regel nur ein Schuljahr tangieren.
6. | Für die Urlaubszeit ist ein geeigneter Stellvertreter einzusetzen. Über |
die Befähigung des vorgesehenen Stellvertreters entscheidet der/die zuständige Schulinspektor/in.
7. | Die Gesuchsteller haben einen vom Erziehungsdepartement auszufertigenden Verpflichtungsschein zu unterzeichnen, wonach sie bei |
einem allfälligen Rücktritt von der Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule im Kanton Graubünden dem Kanton und der Gemeinde das während des Urlaubs bezogene Gehalt wie folgt zu erstatten haben: 100 Prozent bei einem Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub. Hierauf reduziert sich der zurückzuzahlende Beitrag jedes Jahr um 20 Prozent. Sofern die Lehrkraft ihre Stelle innerhalb der Volksschule des Kantons Graubünden wechselt, ist nur der von der Gemeinde während des Urlaubs bezogene Gehaltsanteil zu erstatten.
8. | Am Ende des Urlaubs sind die vorgesetzte Schulbehörde und der/die |
zuständige Schulinspektor/in in einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit während des Fortbildungsurlaubs zu orientieren. Gleichzeitig sind dem Schulrat die Ausweise über die besuchten Kurse und Veranstaltungen vorzuweisen.
9. | Diese Ausführungsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres |
1991/92 in Kraft.