421.180
Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubünden
421.180
Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubünden (Promotionsverordnung)
Gestützt auf Art. 23 des Schulgesetzes 1)
von der Regierung erlassen am 15. Mai 2001
Art. 1
In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind Grundsätze im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen.
Die Beurteilung ist primär auf die Lernförderung ausgerichtet.
Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungsprozesse miteinbezogen.
Art. 2
Ist die Promotion gefährdet, orientiert die Lehrperson die Erziehungsbe- Gefährdete rechtigten spätestens 12 Wochen vor Schuljahresende schriftlich. Promotion
Art. 3
Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht Nicht-Promotion zu folgen vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht erreichen, kann am Ende des Schuljahres eine Nicht-Promotion ausgesprochen werden.
Der Entscheid betreffend Nicht-Promotion wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung 20 Tage vor Schuljahresende von der zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt.
Art. 4
Bei Überforderung einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers kann Fortsetzung des innerhalb einer Schulstufe bei beiderseitigem Einverständnis von Erzie- Schuljahres in unterer Klasse hungsberechtigten und betroffenen Lehrpersonen sowie nach Rücksprache mit der vorangehenden Lehrperson und dem Schulrat ausnahmsweise eine Versetzung in die untere Klasse während des Schuljahres vorgenommen werden.
1) BR 421.000 1.1.2002 1 421.180 Promotionsverordnung
Eine Versetzung in die untere Klasse kann bis spätestens Ende des ersten Semesters (erstes Zeugnis oder Lernbericht) erfolgen.
Art. 5
Zeugnis- und Das Departement erlässt Zeugnis- und Promotionsrichtlinien für die Promotions- Volksschule. richtlinien
Art. 6
In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
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