421.210

Verordnung über die Talschaftssekundarschulen mit möglicher gymnasialer Vorbildung

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Verordnung über die Talschaftssekundarschulen mit möglicher gymnasialer Vorbildung 1)

Gestützt auf Art. 40 und Art. 76 Ziff. 17 des Schulgesetzes 2)

vom Grossen Rat erlassen am 3. Oktober 1969 3)

Art. 1 4)

Die Talschaftssekundarschule hebt die allgemeine Volksbildung und be- Zweck reitet ihre Schülerinnen und Schüler auf höhere Schulen, namentlich die Mittelschule vor. Sie übernimmt neben dem ordentlichen Lehrpensum der Sekundarschule den Unterricht in Fächern, die für den Übertritt in eine Mittelschule oder Fachschule vorausgesetzt werden.

Art. 2

Träger der Talschaftssekundarschule ist eine Gemeinde, ein Gemeindever- Träger band oder ein Kreis.

Art. 3

Die Talschaftssekundarschule kann höchstens vier auf die sechste Pri- Aufbau marklasse aufbauende Klassen umfassen. In ihr können besondere Fächer im Sinne von Artikel 1 erteilt werden.

5) An der Talschaftssekundarschule kann die dritte Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt werden.

Art. 4 6)

Die Regierung anerkennt eine bestehende oder neuzugründende Sekun- Voraussetzungen darschule als Talschaftssekundarschule, wenn das Bedürfnis, namentlich durch eine genügende Zahl von Schülerinnen und Schülern, nachgewiesen wird, die Führung als Talschaftssekundarschule für eine längere Zeit gewährleistet ist und für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zum Besuch einer Mittelschule vom Wohnort aus nicht besteht.

1999/2000, 678 2) Nunmehr auf Art. 31 und Art. 54 des Schulgesetzes, BR 421.000 3) B vom 9. Juni 1969, 73; GRP 1969, 235, 240, 254 und 296 1.07.2008 1 421.210 Talschaftssekundarschul-Verordnung

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag des Schulträgers und nach Anhören der Schulräte weiterer interessierter Gemeinden der Talschaft.

Die Regierung erteilt und entzieht der Talschaftssekundarschule die Bewilligung zur Führung der dritten Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen.

Art. 5 1)

Art. 6 2)

Art. 7 3)

Lehrplan 1 Grundsätzlich gelten Lehrplan und Stundentafel der Sekundarschule. Abweichungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern bedingt sind, sind in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmigung des Departementes.

Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, können vom Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensiert werden, falls die Lektionenbelastung ohne Dispensation 36 Wochenlektionen übersteigt.

Wird die dritte Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, gelangen Lehrplan und Stundentafel der Kantonsschule entsprechend zur Anwendung.

Art. 8 4)

Art. 9 5)

Aufsicht, Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschu- Qualitätskontrolle len geführt, nimmt das Departement die Aufsicht und Qualitätskontrolle wahr.

Art. 9a 6)

Massnahmen zur Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschu- Sicherung der len geführt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität Qualität zu erfüllen:

1) Aufhebung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel 2) Aufhebung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel

1.07.2008 Talschaftssekundarschul-Verordnung 421.210

  1. Die Lehrkräfte besuchen Fortbildungsveranstaltungen für Bündner Gymnasiallehrkräfte zu gleichen Bedingungen wie die Lehrkräfte privater Mittelschulen.

  2. Die für eine gymnasiale Ausbildung geeigneten Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass sie am Ende der dritten Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schuljahres in eine nach den Bestimmungen des Bundes geführte Maturitätsschule eintreten können.

  3. Die Absolventinnen und Absolventen einer dritten Klasse haben in der Regel vor ihrem Eintritt in die vierte Klasse eines Bündner Gymnasiums einen vom Departement zu bestimmenden Intensivsprachkurs Deutsch zu besuchen. Der Kanton übernimmt die Kurskosten.

Art. 10 1)

Die Talschaftssekundarschule erhält jährlich einen Pauschalbeitrag von Beiträge für 2850 Franken pro anrechenbare Fachlektion. Das Departement legt auf Zusatzangebote Sekundar- Antrag des Schulrates die Zahl der anrechenbaren Lektionen vor Beginn schullehrplan des Schuljahres fest.

Anrechenbar sind ausschliesslich die für die Vorbereitung auf höhere Schulen notwendigen und tatsächlich erteilten Lektionen. Als Maximum gilt:

  1. für eine erste Klasse 8 Lektionen, für zwei Parallelklassen 12 Lektionen;

  2. für eine zweite Klasse 10 Lektionen, für zwei Parallelklassen 14 Lektionen;

  3. für eine dritte Klasse 15 Lektionen, für zwei Parallelklassen 20 Lektionen.

Das Departement passt den Beitragssatz gemäss Absatz 1 periodisch der Teuerungsentwicklung an.

Art. 10a 2)

Wird eine dritte Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturi- Beiträge für tätsschulen oder wird eine vierte Klasse geführt, erhält die Talschaftsse- gymnasiale Klasse kundarschule jährlich einen Pauschalbeitrag von 11 500 Franken pro Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

Das Departement passt den Beitragssatz gemäss Absatz 1 periodisch der Teuerungsentwicklung an.

Art. 11 3)

1.07.2008 3 421.210 Talschaftssekundarschul-Verordnung

Art. 12 1)

Art. 13

Ergänzendes Die Bestimmungen des Schulgesetzes 2) und der Vollziehungsverord- Recht nung 3) gelten sinngemäss.

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. September 1969 in Kraft.