421.350

Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des Kindergartens

421.350

Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des Kindergartens 1)

2)Gestützt auf Art. 38 des Schulgesetzes 3) und Art. 21 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz sowie auf Art. 19 des Kindergartengesetzes 4)

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1

Pflichtkurse werden nach Bedarf durchgeführt. Das Departement be- Pflichtkurse stimmt das Kursprogramm und setzt Zeitpunkt und Dauer der Kurse fest.

Art. 2 5)

Über Dispensationen von Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen ent- Dispensation scheidet das Amt nach Anhören des zuständigen Inspektorates.

Art. 3 6)

Der Kanton trägt im Rahmen des bewilligten Kredites die Kosten für die Entschädigung Ausbildung und Tätigkeit der Kursleitung. Das Departement setzt die Ent- der Kursleitung schädigungen im Einvernehmen mit dem Personal- und Organisationsamt fest.

Art. 4

Freiwillige Fortbildungskurse müssen ausschliesslich in der schul- bezie- Freiwillige Kurse hungsweise kindergartenfreien Zeit durchgeführt werden.

01.12.2012 1 421.350 Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen

Art. 5 1)

Entschädigung Der Kanton kann den Kursteilnehmenden einen angemessenen Beitrag an Kursteilneh- die Kurskosten ausrichten. Das Departement setzt die Höhe der Beiträge mende fest.

Art. 6

Inkrafttreten, 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer und der Kindergärtnerinnen vom 16. August 1983 2) aufgehoben.