421.800
Verordnung über den schulärztlichen Dienst
421.800
Verordnung über den schulärztlichen Dienst
Gestützt auf Art. 6 des Kindergartengesetzes vom 17. Mai 1992 1), Art. 9 des Schulgesetzes vom 26. November 2000 2), Art. 3 des Mittelschulgesetzes vom 7. Oktober 1962 3) und Art. 5a des Behindertengesetzes vom 18. Februar 1979 4)
von der Regierung erlassen am 14. Dezember 2004
I. Allgemeines
Art. 1
Die Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst an den öffentlichen so- Gegenstand und wie privaten Kindergärten und Schulen. Geltungsbereich
Sie findet Anwendung auf die Volksschule, die Sonderschule und die Mittelschule.
Art. 2
Der schulärztliche Dienst dient der Erhaltung und Förderung der physi- Zweck schen und psychischen Gesundheit der Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie der frühzeitigen Erfassung und Verhinderung der Ausbreitung von gesundheitlichen Störungen und Krankheiten.
Er wird durch die Schulärztinnen und -ärzte einerseits und die Haus- sowie Kinderärztinnen und -ärzte andererseits wahrgenommen.
II. Schulärztin oder Schularzt
Art. 3
Die Schulärztin oder der Schularzt Aufgaben
kontrolliert anhand der Impfausweise den Impfstatus und meldet diesen mittels Statistikblatt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin;
stellt durch Kontrolle der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler sicher, dass die ärztlichen Untersuchungen durch die Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte durchgeführt werden.
1) BR 420.500 2) BR 421.000 3) BR 425.000 4) BR 440.000 1.01.2007 1 421.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst
kann in besonderen Fällen die ärztliche Untersuchung nachholen;
ist Vertrauensärztin oder -arzt der zuständigen Organe des Kindergartens beziehungsweise der Schule;
berät die zuständigen Organe der Kindergärten und Schulen, die Lehrpersonen, Eltern, Kinder, Schülerinnen und Schüler in Fragen des schulärztlichen Dienstes, der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der Prävention und wirkt an entsprechenden Veranstaltungen und Projekten mit;
nimmt an Fortbildungsveranstaltungen teil.
III. Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt
Art. 4
Aufgaben 1 Die Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise der Haus- oder Kinderarzt
1)führt die Impfungen nach Impfplan und Weisungen des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit durch, trägt sie im Impfausweis ein und überlässt diesen den Erziehungsberechtigten;
führt anhand des Untersuchungsblattes die ärztlichen Untersuchungen durch, trägt die Ergebnisse im Untersuchungsblatt ein und bewahrt dieses als Teil der Krankengeschichte auf;
meldet den Vollzug der ärztlichen Untersuchung der zuständigen Schulärztin oder dem zuständigen Schularzt und überlässt ihnen die Untersuchungsblätter auf Verlangen zur Einsicht;
stellt bei Schul-, Wohnorts- oder Arztwechsel die Untersuchungsblätter und andere mit der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang stehende medizinische Akten der neu zuständigen Ärztin oder dem neu zuständigen Arzt zu.
Alle Impfungen sind freiwillig und werden im Einvernehmen mit den Inhabern der elterlichen Gewalt vorgenommen.
Art. 5
Zeitpunkt der Einer ärztlichen Untersuchung sind zu unterziehen: ärztlichen Untersuchung a) alle Kinder des Kindergartens in dem der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahr;
alle Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahres, sofern sie nicht im Kindergarten untersucht worden sind;
alle Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulpflicht;
alle in die Schule neu eintretenden Schülerinnen und Schüler, sofern sie nicht den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung an ihrem früheren Wohnort erbringen.
Kraft getreten
1.01.2007 Verordnung über den schulärztlichen Dienst 421.800 IV. Kindergarten und Schule
Art. 6
Die Trägerschaft des Kindergartens beziehungsweise der Schule wählt Wahl mindestens eine Schulärztin oder einen Schularzt.
1) Sie meldet den Namen der gewählten Personen der zuständigen Bezirksärztin oder dem zuständigen Bezirksarzt und dem Gesundheitsamt.
Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Person ernennen.
Art. 7
Die zuständigen Organe der Kindergärten und Schulen sorgen dafür, dass Aufgaben
den Erziehungsberechtigten die Elternbriefe, die Erhebungsblätter über den Gesundheitszustand der Kinder, Schülerinnen und Schüler, die Untersuchungsblätter für die ärztliche Untersuchung und weitere Formulare oder Rundschreiben der Schulärztinnen oder Schulärzte zugestellt werden;
den Schulärztinnen oder Schulärzten die Impfausweise und Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen für die Kontrolle vorliegen.
V. Finanzierung
Art. 8
Die Trägerschaft des Kindergartens oder der Schule honoriert die Schul- Entschädigung ärztinnen und -ärzte der Schulärztinnen
für die Kontrolle der Impfausweise und der Vollzugsmeldungen der und -ärzte ärztlichen Untersuchungen mit einem Pauschalbetrag von 16 Franken pro Kind. Die Kontrolle der Impfausweise ist mit dieser Pauschale ebenfalls abgegolten.
für die ärztliche Untersuchung gemäss Artikel 3 litera c mit einem Pauschalbetrag von 45 Franken pro Kind.
für die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 litera d und e mit einem Stundenansatz von 140 Franken.
für die Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs für die im Rahmen von Artikel 3 litera d und e vorgenommenen Tätigkeiten gemäss den Ansätzen der kantonalen Personalverordnung.
Kraft getreten 1.01.2007 3 421.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst
Art. 9
Entschädigung Die Trägerschaft der Schule honoriert die Haus- oder Kinderärztinnen und der Haus- oder -ärzte für die nicht kassenpflichtige ärztliche Untersuchung nach dem Kinderärztinnen und -ärzte 6. Lebensjahr (Artikel 5 litera b-d) mit einem Pauschalbetrag von 45 Franken pro Kind.
VI. Schlussbestimmung
Art. 10
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und findet erstmals für das Kindergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2005/06 Anwendung.
Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom 22. August 1995 1) sowie der Tarif für die Honorierung der Schulärzte vom 22. August 1995 2) aufgehoben.