425.000

Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden

425.000

Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz)

Vom Volke angenommen am 7. Oktober 1962 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

2) Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht durch die Führung der Zweck Bündner Kantonsschule.

Er unterstützt ferner die Ausbildung in den privaten Mittelschulen im Kanton Graubünden durch besondere Beiträge.

Art. 1bis 3)

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie- Gleichstellung hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes der Geschlechter nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 4)

Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt: Aufsicht und 5) Koordination 1. derAufsichtskommission im Mittelschulwesen, 2. dem Erziehungsdepartement, 3. der Regierung.

6) Die Koordination zwischen den privaten Mittelschulen sowie zwischen diesen und der Kantonsschule obliegt dem Erziehungsdepartement, welches der Konferenz der Leitenden der Mittelschulen Aufgaben überträgt.

1) B vom 26. März 1962, 7; GRP 1962, 114 (PFHG); AGS 2000; 4631; in Kraft getreten am 1. September 2005, AGS 2005, KA 2724 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 27. September 1998; B vom 16. Dezember 1997,557; GRP 1997/98, 600 1.01.2009 1

Art. 2bis 1)

Entzug der 1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Unterrichts- Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit berechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.

Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.

… 2)

Art. 3

Schularztdienst Der schulärztliche Dienst wird in allen Mittelschulen nach den Vorschrif ten des Bundes und des Kantons durchgeführt. 3) Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.

II. Die Bündner Kantonsschule

Art. 4 4)

Zweck Die Kantonsschule in Chur vermittelt in ihren Abteilungen

  1. eine abgeschlossene Mittelschulbildung als Vorbereitung auf ein Hochschulstudium oder auf eine berufliche Ausbildung;

  2. eine berufliche Ausbildung und fördert auf christlicher Grundlage die geistig-seelische und körperliche Entwicklung der Schüler. Sie betont über der kulturellen, sprachlichen und konfessionellen Mannigfaltigkeit des Landes das Einigende und Gemeinsame und soll von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

1) Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Vgl. dazu RV über den schulärztlichen Dienst, BR 421.800

1.01.2009

Art. 5 1)

Die Kantonsschule umfasst: Organisation

  1. das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren;

  2. die Handelsmittelschule;

  3. die Fachmittelschule.

Über die Führung der Fachmittelschule entscheidet der Grosse Rat.

Art. 6 2)

Das Gymnasium vermittelt eine breite Allgemeinbildung und bereitet auf Ziel des das Studium an einer Universität oder an einer Eidgenössischen Techni- Gymnasiums schen Hochschule vor. Die Ausbildung schliesst mit der gymnasialen Maturität ab.

Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Ausbildungsqualität und regelt das einheitliche Aufnahmeverfahren. Sie kann Massnahmen zum Vergleich der Schulleistungen anordnen.

Art. 7

4) Die Handelsmittelschule bereitet die Schüler auf den kaufmännischen Ziel der Handels- 3) Beruf und den Verwaltungsdienst vor und vermittelt ihnen ausser den mittelschule grundlegenden Fachkenntnissen eine angemessene Allgemeinbildung. Sie schliesst mit dem Diplom 5) ab.

… 6)

Art. 7bis 7)

Die Fachmittelschule vermittelt eine gute Allgemeinbildung als Vorbe- Ziel der reitung auf die anschliessende Berufsausbildung im Bereich sozialer und Fachmittelschule erzieherischer Tätigkeit sowie im Bereich medizinischer Hilfsberufe. Die Ausbildung schliesst mit dem Fachmittelschulausweis ab.

Die Regierung regelt die Erlangung der Fachmaturität.

vom 2. September 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt, AGS 2008, KA 1613 RB vom 2. September 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

1.01.2009 3

Art. 8 1)

Art. 9 2)

Art. 10

Schulgeld Die Schüler entrichten ein Schulgeld, dessen Höhe die Regierung festsetzt. Es kann abgestuft werden. Bedürftigen Schülern kann das Schulgeld erlassen werden. 3)

Art. 11 4)

Konvikt Der Kanton unterhält oder unterstützt ein oder mehrere Kosthäuser (Konvikte), in welchen Kantonsschüler in häuslicher Gemeinschaft Kost und Unterkunft zu angemessenen Preisen erhalten. 5)

Art. 12 6)

III. Die privaten Mittelschulen

Art. 13

Begriff Private Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle nicht vom Kanton geführten Mittelschulen.

Art. 14

7) Anerkennung von Die Regierung kann Maturitäts- Handelsdiplom- und Fachmittelschul- Ausweisen ausweise privater Mittelschulen im Kanton Graubünden anerkennen, wenn eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittelschulen und deren Bestand gewährleistet sind, die Schule Gewähr für gute Erziehung und Ausbildung bietet und die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Lehrpläne den Bestimmungen für die Kantonsschule entsprechen. Lehrpläne und Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2005, KA 2724

1.01.2009

1)Die Abschlussprüfungen finden an den privaten Mittelschulen statt.

Das Erziehungsdepartement ordnet kantonale Experten zu den Prüfungen ab.

Die vom Kanton anerkannten Ausweise werden vom Vorsteher des Erziehungsdepartementes mitunterzeichnet.

2) Die Regierung kann den zuständigen Instanzen beantragen, kantonal anerkannten Ausweisen die Anerkennung zu verleihen.

Art. 15 3)

Der Kanton erleichtert den Besuch der privaten Mittelschulen, deren Aus- Beiträge weise bzw. deren Abschluss vom Kanton anerkannt sind oder für die das a) Grundsatz Anerkennungsverfahren eingeleitet wurde, durch die Gewährung jährlicher Beiträge an solche Schulen.

Art. 16 4)

Der Beitrag wird für Schüler gewährt, die sich mit Einwilligung des ge- b) Voraussetzlichen Vertreters im Kanton Graubünden aufhalten, und sofern minde- setzungen stens ein Elternteil im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat. An Stelle des Wohnsitzes der Eltern tritt bei deren Tode der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes.

Die private Mittelschule darf von Schülern, für die ein Kantonsbeitrag ausgerichtet wird, ein Schulgeld im Rahmen der regierungsrätlichen Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule verlangen.

Art. 17

5) Der Beitrag an die einzelne private Mittelschule wird jährlich je Schü- c) Bemessung ler im Sinne von Artikel 16 ausgerichtet. Er entspricht in seiner Höhe den Nettokosten, welche dem Kanton für einen Schüler der Bündner Kantonsschule entstehen. Bei der Kostenberechnung werden Aufwendungen für den Neubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulanlagen mit einer Investitionspauschale von 9 Prozent der Nettobetriebskosten berücksichtigt. Die Berechnung der Kosten erfolgt jährlich.

Den Beitrag an reine Handelsmittelschulen bestimmt die Regierung nach freiem Ermessen; als Höchstgrenze gilt jedoch Absatz 1.

1.01.2009 5

Art. 17bis 1)

Beiträge an Der Kanton kann für Absolventen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kan- Maturitätsschulen ton Graubünden Beiträge an eidgenössisch anerkannte Maturitätsschulen für Erwachsene für Erwachsene gewähren. Die Beiträge werden im Rahmen der jährlichen im Voranschlag bereitgestellten Mittel gewährt.

Art. 17ter 2)

Beiträge an Der Kanton kann für Absolventen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kan- Mittelschulen im ton Graubünden Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin gewähren. Kanton Tessin Die Beiträge werden abschliessend im Rahmen der jährlich im Voranschlag bereitgestellten Mittel gewährt.

Art. 18

d) Aufhebung, 1 Sollte der Kanton kantonale Mittelschulen in Talschaften, in denen pri- Entzug der Bei- vate Mittelschulen bestehen, neu errichten, so kann der Grosse Rat in dietragsleistung sen Talschaften die Beitragsleistungen an private Mittelschulen herabsetzen oder aufheben.

Private Mittelschulen, deren Führung und Ausbildung nicht befriedigen, kann die Regierung den Beitrag entziehen.

IV. Rechtsweg 3)

Art. 18bis 4)

Rechtsweg 1 Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren:

  1. Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an Bündner Mittelschulen;

  2. Entscheide betreffend Nichtpromotion an Bündner Mittelschulen;

  3. Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Bündner Mittelschulen. 2 5) Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

559; GRP 2003/2004, 758; Mit RB vom 10. August 2004 auf den 15. August 2004 in Kraft gesetzt 4) Einfügung gemäss GRB vom 20. April 2004, 740; B zur Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushalts vom 13. Januar 2004, 559; GRP 2003/2004, 758; Mit RB vom 10. August 2004 auf den 15. August 2004 in Kraft gesetzt

1.01.2009 V. Vollzug und In-Kraft-Treten 1)

Art. 19

Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Vollzug

Art. 19bis 2)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts 1. Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 26. November 2000 (BR 421.000)

Art. 11 Abs. 3 3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Über Entschuldigungsgründe entscheidet der

Schulrat.

Art. 23 Abs. 2 2 Schülerinnen und Schüler, welche das Lehrziel einer Klasse erreicht haben, rücken in die nächste Klasse vor (Promotion). Über Promotion

oder Nichtpromotion entscheiden die zuständigen Lehrpersonen aufgrund der Sachkompetenz sowie des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens des Schülers beziehungsweise der Schülerin. Beschwerden gegen solche Verfügungen, die innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das zuständige Schulinspektorat eingereicht werden, beurteilt dieses nach Anhören des Schulrates. Sein Entscheid kann innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.

Art. 30 Abs. 3 3 Entscheide des Schulinspektorates betreffend das Übertrittsverfahren

können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.

2. Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 (BR 427.200)

Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

GRP 2003/2004, 758; Mit RB vom 10. August 2004 auf den 15. August 2004 in Kraft gesetzt 2) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008, 589; GRP 2007/2008, 648; mit RB vom 2. September 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

1.01.2009 7 3. Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 8. Dezember 2004 (BR 427.500)

Art. 18 Abs. 3 Aufgehoben

4. Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote vom 17. April 2007 (BR 430.000)

Art. 50 Abs. 2 2

Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

Art. 20 1)

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf das Schuljahr 1962/63 in Kraft.

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

1) Die Teilrevision vom 28. September 1986 tritt auf das Schuljahr 1987/88 in Kraft

1.01.2009