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Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Kantonsschule
Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.2012)
Gestützt auf Art. 19 des Mittelschulgesetzes
von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Grundsatz
Die Kantonsschule unterhält Lehrmittelsammlungen und Schulbibliotheken.
Art. 2 Zweck
Die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken bilden die materielle Grundlage für einen zeitgemässen Unterricht.
Art. 3 Umfang
Die Lehrmittelsammlungen umfassen die für den Unterricht notwendigen Unterrichtsmaterialien und -geräte.
Die Schulbibliotheken enthalten dem Unterricht dienende wissenschaftliche und literarische Werke.
Art. 4 Finanzierung
Der Betrieb, der Unterhalt und die Neuanschaffungen werden mit den jährlich im Budget bereitgestellten Mitteln finanziert.
Art. 5 Benützungsreglemente
Die Rektoratskommission erlässt Benützungsreglemente für die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken, welche den Gebrauch und die Verwaltung regeln.
Verstösse gegen die Benützungsreglemente können mit Ordnungsbussen bis höchstens 50 Franken bestraft werden.
Art. 6 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement für die Lehrmittelsammlungen an der Bündner Kantonsschule und das Reglement für die Schülerbibliotheken der Bündner Kantonsschule vom 21. September 1970 aufgehoben.
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