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Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Kantonsschule

Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.2012)

Gestützt auf Art. 19 des Mittelschulgesetzes

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Grundsatz

Die Kantonsschule unterhält Lehrmittelsammlungen und Schulbibliotheken.

Art. 2 Zweck

Die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken bilden die materielle Grundlage für einen zeitgemässen Unterricht.

Art. 3 Umfang

Die Lehrmittelsammlungen umfassen die für den Unterricht notwendigen Unterrichtsmaterialien und -geräte.

Die Schulbibliotheken enthalten dem Unterricht dienende wissenschaftliche und literarische Werke.

Art. 4 Finanzierung

Der Betrieb, der Unterhalt und die Neuanschaffungen werden mit den jährlich im Budget bereitgestellten Mitteln finanziert.

Art. 5 Benützungsreglemente

Die Rektoratskommission erlässt Benützungsreglemente für die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken, welche den Gebrauch und die Verwaltung regeln.

Verstösse gegen die Benützungsreglemente können mit Ordnungsbussen bis höchstens 50 Franken bestraft werden.

Art. 6 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement für die Lehrmittelsammlungen an der Bündner Kantonsschule und das Reglement für die Schülerbibliotheken der Bündner Kantonsschule vom 21. September 1970 aufgehoben.

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