427.200

Gesetz über die Pädagogische Hochschule

427.200

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

vom 8. Dezember 2004

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 47 Ziff. 5 und Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. September 2004 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Pädagogischen Gegenstand Hochschule (Hochschule).

Art. 2

Die Hochschule sorgt für eine qualitativ hochstehende Ausbildung von Aufgaben Lehrpersonen, insbesondere auch für das deutsch-, romanisch- und italienischsprachige Kantonsgebiet.

Sie erbringt praxisorientierte Ausbildungsangebote in den Bereichen Diplomstudien und Weiterbildung sowie Angebote in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Ausbildung von Praktikumslehrpersonen sowie Dienstleistungen für Dritte.

Die Hochschule stellt Ausbildungsangebote bereit, welche zur Unterrichtserteilung in anderen Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein befähigen.

Die Regierung kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen.

Art. 3

Die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen setzt eine geeignete Zulassungs- Vorbildung voraus. voraussetzungen zum Studium

Als Nachweis dienen in der Regel: 1. Für die Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule die gymnasiale Maturität;

1) GRP 2004/2005, 908 2) BR 110.100 3) Seite 1115 1.01.2009 1 2. Für jene zur Lehrperson für den Kindergarten der erfolgreiche Abschluss einer Diplom- oder Fachmittelschule.

Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Zulassung weiterer Vorbildungen, insbesondere aus dem berufsbildenden Bereich.

Art. 4

Studium, 1 Die Studiengänge für Lehrpersonen für den Kindergarten und für die Pri- Ausbildungs- marschule dauern in der Regel drei Jahre. Sie vermitteln fachliche, berufsabschlüsse praktische, erzieherische und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten und fördern die Entwicklung der Persönlichkeit.

Die Hochschule vermittelt in den Studiengängen nach Massgabe der Prüfungsreglemente schweizerisch anerkannte Ausbildungsabschlüsse.

Art. 5

Zusammenarbeit Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen und kann sich einem Verbund von Hochschulen anschliessen.

Art. 6

Vereinbarungen Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weiteren Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung oder bezüglich Erlangung einer geeigneten Vorbildung für das Studium an der Hochschule abschliessen.

II. Rechtsform, Leistungserbringung und Organisation

Art. 7

Rechtsform, Sitz Die Pädagogische Hochschule ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.

Art. 8

Leistungsauftrag, 1 Die Regierung bestimmt die von der Hochschule zu erbringenden Berichterstattung Leistungen in einem Rahmen- und einem Jahreskontrakt.

Die Anforderungen an die Berichterstattung werden im Rahmenkontrakt geregelt. Diese hat mindestens jährlich zu erfolgen und insbesondere die wesentlichen Kennzahlen zur Leistungs-, Wirkungs- und Qualitätsbeurteilung zu umfassen.

Art. 9

Organisation, 1 Die Hochschule ist in ihrer Organisation selbstständig und in der Betriebs- und Betriebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist. Rechnungsführung

1.01.2009 Sie führt eine eigene Rechnung. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 10

Organe sind der Hochschulrat, die Schulleitung und die Revisionsstelle. Organe 1. Arten und Wahl

Die Regierung wählt den Hochschulrat, bezeichnet dessen Präsidium und legt die strategischen Grundsätze für den Betrieb der Hochschule fest. Sie wählt die Revisionsstelle.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Hochschulrats beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 11

Dem Hochschulrat gehören höchstens sieben Mitglieder an. Er ist das 2. Hochschulrat oberste Organ.

Der Hochschulrat ist insbesondere zuständig für: 1. Festlegung der Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot; Verabschiedung von Leitbild und Lehrplänen; 2. Antragsstellung an die Regierung zum Erlass von Bestimmungen betreffend die Zulassungsvoraussetzungen, die Studien- und Promotionsordnung sowie betreffend die Festlegung der Studiengelder der Studierenden; 3. Wahl und Entlassung des Rektors oder der Rektorin, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der hauptamtlich Lehrenden; Verleihung des Professortitels; 4. Verabschiedung des Budgets, des Rahmen- und Jahreskontraktes, des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung; 5. Erlass von ergänzenden Bestimmungen über Organisation und Betrieb, über die Mitwirkung der Angehörigen, über weitere Gebühren und über die Abgeltung für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Material; 6. Aufsicht über die Geschäftsführung, das Controlling und die Qualitätssicherung.

Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.

Art. 12

Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Abtei- 3. Schulleitung lungsleitenden an. Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Hochschule verantwortlich. Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gegen aussen.

1.01.2009 3

Art. 13

4. Revisionsstelle Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht.

Art. 14

Angehörige der 1 Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach der Verordnung über das Hochschule 1. Personal Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden 2) des Kantons Graubünden.

a) Anstellung 1) 2 Deren Bestimmungen gelten für die Hochschule in gleicher Weise wie für das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales.

Art. 14a 3)

b) Entzug der 1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Unterrichts- Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit berechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.

Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.

… 4)

Art. 15

2. Studierende 1 Studierende haben für die Aufnahme in einen Ausbildungsgang die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Die Schulleitung kann Studierende aus der Hochschule ausschliessen: 1. Bei Nichteignung zum Lehrberuf; 2. Als schwerste Disziplinarmassnahme.

vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Nunmehr Personalgesetz, BR 170.400, und Anschlussgesetzgebung vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2009 III. Finanzen

Art. 16

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden Finanzierung insbesondere aufgebracht durch: 1. Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen; 2. Beiträge des Kantons, anderer Kantone und des Bundes; 3. Beiträge und Zuwendungen Dritter; 4. Aufnahme von Darlehen und Krediten.

Art. 17

Der Kanton leistet der Hochschule einen Beitrag an das Betriebsdefizit. Kantonsbeitrag, Er kann den Beitrag im Rahmen eines Globalbudgets oder in Form von Rückstellungen und Rücklagen leistungsbezogenen Pauschalen ausrichten.

Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwändungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.

Art. 18

Das Budget, die Rahmen- und Jahreskontrakte sowie der Jahresbericht Aufsicht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 19

Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort- Haftung lichkeitsgesetzgebung.

IV. Rechtspflege

Art. 20 1)

Entscheide der Schulleitung können an den Hochschulrat und dessen Rechtsweg Entscheide an das Departement weitergezogen werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt:

a) zehn Tage bei Entscheiden betreffend Nichtzulassung zum Studium sowie betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung;

1) Einfügunggemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2009 5

b) 30 Tage in den übrigen Fällen.

… 1)

Art. 21

Titel 1 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird

durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 2 Die Strafverfolgung wegen unbefugter Führung eines geschützten Titels bleibt vorbehalten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug 1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 2).

Das Departement kann Massnahmen unterstützen, welche der Zusammenarbeit und Koordination unter den einzelnen Institutionen im Hochschulbereich und im Bereich der Höheren Berufsbildung dienen.

Art. 23

Vorkehren für Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset- Verselbst- zes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Verselbstständigung der ständigung Pädagogischen Hochschule. Sie ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.

Art. 24

Vermögens- 1 Grundstücke, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zuordnung dem Betrieb der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Kantons und werden der Anstalt mit schuldrechtlichem Vertrag zur Verfügung gestellt.

Das der Pädagogischen Fachhochschule dienende Mobiliar und die Warenvorräte gehen unentgeltlich an die Anstalt über.

Art. 25

Weiterführung 1 Die Hochschule übernimmt die Vertragsverhältnisse, welche die Pädago- und Anpassung gische Fachhochschule betreffen. von Rechtsverhältnissen 2 Sie führt als Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse weiter, welche die Pädagogische Fachhochschule betreffen. Die Anstellungsverhältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu begründen.

1. September 2008 in Kraft getreten. 2) BR 427.205

1.01.2009 Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf hängige Verfahren und Rechtsmittel gelangt das bisherige Recht sinngemäss zur Anwendung.

Art. 26

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts 1. Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz) vom 17. Mai 1992 1)

Art. 11 Marginalie sowie Absätze 1 und 2 1

Als Lehrperson kann angestellt werden, wer im Besitz eines Bünd- Anstellungsner Diploms, eines schweizerisch anerkannten Ausbildungsabschlus- voraussetzungen ses oder einer vom Amt erteilten Lehrbewilligung ist.

Aufgehoben 2. Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 26. November 2000 2) (BR 421.000)

Art. 32 Marginalie sowie Absätze 1 und 2 1

Als Lehrperson für die Primarschule kann angestellt werden, wer Anstellungsdas Bündner Lehrpatent, einen schweizerisch anerkannten Ausbil- voraussetzungen dungsabschluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.

Als Lehrperson für Kleinklassen, die Realschule, die Sekundarschule und als Fachlehrperson kann angestellt werden, wer einen schweizerisch oder von der Regierung anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.

Art. 27

Das Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule vom 27. September Aufhebung bisherigen Rechts 1998 3) wird aufgehoben.

Art. 28

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum und In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 4) dieses Gesetzes.