427.240

Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule

427.240

Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule (AusbildungsVO)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 22 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 2)

von der Regierung erlassen am 14. August 2007

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zum Studium zur Lehrperson für die Primarschule zugelassen sind Per- Zulassungssonen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 voraussetzungen des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe erfüllen oder den Vorbereitungskurs der Evangelischen Mittelschule Schiers mit dem Äquivalenznachweis abgeschlossen haben.

Zum Studium zur Lehrperson für den Kindergarten zugelassen sind Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des massgebenden Anerkennungsreglements der Erziehungsdirektorenkonferenz erfüllen.

Art. 2

Die Schulleitung legt den Anmeldetermin für Neueintretende fest und Anmeldung zum publiziert ihn. Studium

Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 3

Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Unfall- und Studierenden. Haftplichtversicherung

Art. 4

Das Studiengeld beträgt pro Semester 500 Franken. Studiengeld

Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters erfolgt keine Rückerstattung des Studiengeldes.

1) BR 110.100 2) BR 427.200 1.01.2008 1

Art. 5

Gebühren 1 Bei der Erstanmeldung ist eine Gebühr von 200 Franken zu entrichten. Diese wird an das Studiengeld für das erste Semester angerechnet.

Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

II. Ausbildung und Leistungsnachweise

Art. 6

Anrechnung von 1 Bereits erbrachte gleichwertige Studienleistungen werden angerechnet. Vorbildungen 2 Die Schulleitung entscheidet über die Anrechnung von Vorbildungen.

Art. 7

Bachelor Die Ausbildungen sind modular aufgebaut, schliessen mit dem Bachelor- Studiengang Grad ab und richten sich nach den Bestimmungen des massgebenden Anerkennungsreglements der Erziehungsdirektorenkonferenz sowie dieser Verordnung.

Art. 8

Voll- und 1 Die Ausbildungen dauern im Vollzeitstudium drei Jahre. Teilzeitstudium 2 Die Schulleitung kann auf schriftliches Gesuch hin Studienunterbrüche bewilligen. Wird das Studium unterbrochen oder als Teilzeitstudium absolviert, muss der Studienabschluss innerhalb von sechs Jahren nach Studienbeginn erfolgen.

Art. 9

Besuch der Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch. Lehrveranstaltungen

Art. 10

Bewertungs- 1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Für system genügende Leistungen sowie den ordnungsgemässen Besuch der Module durch die Studierenden werden auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems, ECTS, Kreditpunkte vergeben. Der Hochschulrat regelt die Zuteilung der Kreditpunkte in einem Anhang zu den Rahmenstudienplänen.

Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Schulleitung erlässt Weisungen für die Notengebung.

Art. 11

Leistungs- 1 Für jedes Modul oder jede Modulgruppe ist ein Leistungsnachweis zu nachweis erbringen.

1.01.2008 Die Dozierenden geben zu Beginn des Unterrichts in einem Modul oder einer Modulgruppe bekannt, wie der Leistungsnachweis erbracht wird.

Die Leistungsnachweise bilden die Basis für die Zuteilung von Kreditpunkten und entsprechen der für ein Modul oder Praktikum im Voraus definierten und durch die Studierenden zu erbringenden Leistung.

Art. 12

Die Dozierenden geben zu Beginn des Praktikums bekannt, wie der Leistungsnach- Leistungsnachweis erbracht wird. Die Praktika werden einzeln beurteilt weis in den Praktika und bewertet.

Die Studierenden sind über Formen der Selbstbeurteilung in die abschliessenden Bewertungen mit einzubeziehen.

Art. 13

Mit der Note 3.5 bewertete Leistungsnachweise können einmal nachge- Ungenügende bessert werden. Leistungsnachweise

Wird der Leistungsnachweis mit einer Note unter 3.5 bewertet, kann das Modul oder die Modulgruppe einmal wiederholt werden.

Mit Noten unter 4.0 bewertete Praktika können einmal wiederholt werden.

Art. 14

Der Hochschulrat legt fest, wem die Gesamtkoordination der Leistungs- Koordination nachweise obliegt.

III. Definitive Aufnahme in den Studiengang

Art. 15

In den Studiengang definitiv aufgenommen wird, wer: Voraussetzungen

  1. über Berufseignung verfügt;

  2. im ersten Studienjahr mindestens 50 Kreditpunkte erworben hat, wovon 18 Kreditpunkte aus den Berufspraktika stammen müssen;

  3. die schriftliche Prüfung in der Erstsprache mit einer genügenden Note absolviert hat.

Art. 16

Die definitive Aufnahme in den Studiengang erfolgt in der Regel am Zeitpunkt, Ende des ersten Studienjahres durch Entscheid der Schulleitung. Wiederholung

Das erste Studienjahr kann, falls die Bedingungen für die definitive Zulassung nicht erfüllt sind, einmal wiederholt werden.

Art. 17

Die Überprüfung der Berufseignung umfasst: Berufseignung, Kriterien 1.01.2008 3

  1. die Beurteilung der Praktika durch die jeweilige Praxislehrperson und eine zuständige Dozentin oder einen zuständigen Dozenten der Hochschule;

  2. die Selbsbeurteilung der Studierenden;

  3. das Standortgespräch.

Es werden die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, die Eignung für die Zielstufe, die Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns und die Belastbarkeit überprüft.

Art. 18

Fehlende oder 1 Ergibt die Überprüfung der Berufseignung ein negatives Resultat, kann die fragliche Schulleitung eine externe Überprüfung durch eine Fachperson anordnen. Berufseignung

In Zweifelsfällen kann die Schulleitung den Entscheid über die Berufseignung bis zum Beginn des vierten Semesters aufschieben.

Art. 19

Prüfungserfolg Wird die Prüfung in der Erstsprache mit einer ungenügenden Note bewer- Erstsprache tet, kann sie zu Beginn des dritten Semesters einmal wiederholt werden.

IV. Abschluss des Studiums

Art. 20

Diplomprüfung 1 Die Studierenden absolvieren am Ende der Ausbildung eine Diplomprüfung.

Die Diplomprüfung umfasst die Diplomarbeit, das Diplompraktikum und die Schlussprüfungen.

Der Hochschulrat legt das Vorgehen zur Erwahrung der Diplomprüfungsergebnisse fest.

Art. 21

Diplomarbeit 1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrele- 1. Ziel, Form vante Fragestellungen aus berufsbezogener Sicht wissenschaftlich abgestützt bearbeiten können.

Die Diplomarbeit ist in der Regel in der Erstsprache zu verfassen.

Die Diplomarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und in der Regel einer mündlichen Präsentation, welche bewertet werden.

Art. 22

2. Verantwortung 1 Für die Betreuung und Bewertung der Diplomarbeiten sind Dozierende der Hochschule zuständig.

1.01.2008 In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auch Aussenstehende für diese Aufgaben zulassen.

Art. 23

Ungenügende Diplomarbeiten können einmal nachgebessert werden. 3. Wiederholung

Art. 24

Im Diplompraktikum weisen sich die Studierenden über die Handlungs- Diplompraktikum und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus. 1. Ziel, Dauer

Das Diplompraktikum findet im dritten Studienjahr statt und dauert vier Wochen.

Art. 25

Im Rahmen des Diplompraktikums werden während eines halben Tages 2. Prüfungen vorbereitete Lektionen oder vorbereitete Aktivitäten auf der Zielstufe geprüft. Zur Prüfung gehört ein Reflexionsteil.

Die Prüfung wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hochschule abgenommen.

Art. 26

Im Diplompraktikum erfolgen zwei Bewertungen: 3. Bewertung, Bestehensnormen

  1. die Schlussbewertung durch die Praktikumslehrperson entsprechend den Vorgaben für das Diplompraktikum;

  2. die Bewertung des Prüfungshalbtages durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hochschule.

Für das Bestehen des Diplompraktikums muss der nicht gerundete Durchschnitt der Schlussbewertung und des Prüfungshalbtages mindestens 4.0 betragen.

Bei Nichtbestehen des Diplompraktikums kann dieses einmal an einem anderen Praktikumsplatz wiederholt werden.

Art. 27

Mit den Schlussprüfungen wird das Erfüllen der Ausbildungsziele in den Schlussprüfungen Studienbereichen überprüft. 1. Ziel, Durchführung

Die Schlussprüfungen finden am Ende des dritten Studienjahres statt.

Die Schlussprüfungen werden von Dozierenden der Hochschule abgenommen und von Fachexpertinnen beziehungsweise Fachexperten beaufsichtigt. Der Hochschulrat regelt das Verfahren und die Bezeichnung der Fachexpertinnen und Fachexperten.

1.01.2008 5

Art. 28

2. Zulassung Voraussetzung für die Zulassung zu den Schlussprüfungen, die mit 3 Kreditpunkten abgegolten werden, sind die erfolgreich absolvierte Diplomarbeit und das Diplompraktikum sowie der Nachweis von mindestens 177 Kreditpunkten.

Art. 29

3. Prüfungs- 1 Die Schlussprüfungen umfassen: gegenstand

  1. eine schriftliche Prüfung aus den drei Fächern Fachdidaktik Mathematik, Fachdidaktik Erstprache und Fachdidaktik Zweitsprache;

  2. für den Diplomstudiengang Kindergarten zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestalten, Werken, Singen und Musik, Rhythmik, Sporterziehung sowie den nicht gewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a;

  3. für den Diplomstudiengang Primarschule zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestalten, Handarbeit textil, Werken, Singen und Musik, Sporterziehung sowie den nicht gewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a;

  4. ein Kolloquium in Erziehungswissenschaften / Allgemeiner Didaktik zur Überprüfung der Transferfähigkeiten.

Die Wahl der Prüfungsfächer gemäss Litera a-c erfolgt durch die Studierenden.

Art. 30

4. Bestehensnorm 1 Die Schlussprüfungen sind bestanden, wenn:

  1. das ungerundete Mittel der Noten aller Teilprüfungen mindestens 4.0 beträgt;

  2. höchstens eine Note unter 4 vorkommt;

  3. keine Note unter 3 liegt.

Bei Nichtbestehen der Schlussprüfungen können die ungenügenden Prüfungen einmal wiederholt werden.

V. Diplom

Art. 31

Diplomurkunde, 1 Die Hochschule stellt eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus. Diplomzeugnis 2 Die Diplomurkunde wird nach den Bestimmungen des massgebenden Anerkennungsreglements der Erziehungsdirektorenkonferenz erstellt und vom Rektor beziehungsweise der Rektorin sowie dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin des Hochschulrates unterschrieben. Sie gibt Auskunft über die Lehrberechtigung.

1.01.2008 Das Diplomzeugnis gibt Auskunft über die erbrachten Leistungen, den Studienschwerpunkt und das Thema der Diplomarbeit. Es wird nach den Vorgaben des Hochschulrates ausgestaltet.

VI. Disziplinarrechtliche Bestimmungen

Art. 32

Gegenüber Studierenden können disziplinarische Massnahmen verfügt Disziplinarwerden, wobei der Schulausschluss die schwerste Disziplinarmassnahme massnahmen ist. Der Hochschulrat erlässt ein Disziplinarreglement.

Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 33

Nachfolgende Verordnungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens Aufhebung dieser Verordnung aufgehoben: bisherigen Rechts

  1. Prüfungsverordnung für die Pädagogische Hochschule vom 19. September 2006 1);

  2. Verordnung über die Grundausbildung an der Pädagogischen Fachhochschule vom 18. Mai 2004 2).

Art. 34

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2008 7