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Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

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Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG) vom 8. Dezember 2004 1)

von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2005

I. Betriebs- und Rechnungsführung

Art. 1

Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Arti- Vorbereitung kel 63 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des personalrechtlicher Entscheide Kantons Graubünden 2) werden durch die Hochschule vorbereitet.

Art. 2

Die Hochschule führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkann- Rechnungsten kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsäch- führung lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

Sie führt eine Kostenrechnung.

Art. 3

Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen Abschreibungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung und Aktivierungen des Verwaltungsvermögens.

... 3) 1) BR 427.500 2) Nunmehr Art. 65 und 59 des Personalgesetzes, BR 170.400 Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.

01.12.2012 1 427.510 Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

1) Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

Art. 4

Rückstellungen 1 Um drohende Verluste zu decken, sind Rückstellungen zu bilden.

Die Bildung von reinen Aufwandrückstellungen ist nicht zulässig.

Art. 5

Zweckgebundene Werden für Beschaffungen oder Vorhaben budgetierte Mittel innerhalb der Reserven Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden.

Art. 6

Allgemeine 1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven Reserven zuzuweisen.

Die Reserven dürfen insgesamt zehn Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.

Art. 7

Verwendung und 1 Rückstellungen und zweckgebundene Reserven sind im Einzelnen offen Ausweis von auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald Rückstellungen und Reserven die Voraussetzungen dahingefallen sind.

Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen, sowie von zweckgebundenen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

Art. 8

Bewertung 1 2)Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet.

01.12.2012 Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft 427.510

Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 9

1) Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und Aufnahme und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. Anlage von Fremdmitteln

2) Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.

Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

II. Budgetverfahren

Art. 10

Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Depar- Budgetvorgaben tements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes 3) entsprechen.

In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

Art. 11

Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Genehmigung Hochschule auf Antrag der Regierung im Rahmen des Kantonsbudgets Budget und Jahreskontrakt fest.

Der Abschluss des Jahreskontrakts und die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgen im Anschluss an die Dezembersession auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets.

3) BR 710.100 01.12.2012 3 427.510 Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft III. Kantonsbeitrag und Jahresrechnung

Art. 12

Beitragsarten und 1 Der Kanton leistet der Hochschule für den Fachhochschulbereich einen -bemessung Globalbeitrag.

Die Beiträge für die weiteren Bildungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung.

Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.

Art. 13

Auszahlung der 1 Der Kanton richtet den Globalbeitrag zu 100 Prozent im laufenden Jahr Beiträge aus.

Er leistet der Hochschule Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.

Art. 14

Jahresbericht und 1 Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des fol- -rechnung genden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes 1) aufzunehmen.

Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.

IV. Gehaltsregelung

Art. 15 2)

Höchstanrechen- Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gebare Gehälter mäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote 3).

1) BR 710.100

01.12.2012 Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft 427.510 V. Baubeiträge, Miete

Art. 16

Die Gewährung von Bau- und Mietbeiträgen erfolgt gemäss den Bestim- Bau- und mungen der kantonalen und eidgenössischen Berufsbildungsgesetzge- Mietbeiträge bung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 17

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: Änderungen bisherigen Rechts 1. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 1)

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

Aufgehoben 2. Anhang 3 der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden (Leistungsvereinbarung und Globalbudgetierung an Fachhochschulen) vom 11. Dezember 2001 Aufgehoben

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. In-Kraft-Treten 1) Gemäss Art. 16 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote, BR 430.300, aufgehoben.

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