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Verordnung über die staatliche Anerkennung der Hochschulausweise sowie die Ausrichtung von Beiträgen an die Theologische Hochschule Chur

Vom 19.02.1976 (Stand 01.01.2003)

Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom Grossen Rat erlassen am 19. Februar 1976

Art. 1 Zweck

Die Regierung kann die Hochschulausweise der Theologischen Hochschule Chur staatlich anerkennen.

Der Kanton kann die Hochschule durch Beiträge unterstützen.

Art. 2 Beiträge

Die Beiträge werden grundsätzlich auf der Basis von leistungsorientierten Pauschalen gewährt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet.

Zur Festsetzung der Beiträge schliesst das Departement mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 3 Rechtsfolge

Die staatlich anerkannten Ausweise der Theologischen Hochschule Chur sind im Kanton Graubünden den entsprechenden Ausweisen anderer theologischer Hochschulen oder theologischer Fakultäten der Universitäten gleichgestellt.

Art. 4 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung und für die Beitragsgewährung sind:

  1. eine Rechtsform des Trägers, die die Erfüllung der Aufgabe auf die Dauer gewährleistet;

  2. der Bedürfnisnachweis für die Führung einer derartigen Lehranstalt auf Hochschulstufe;

  3. die Gewähr dafür, dass die vermittelte Ausbildung den Anforderungen einer Hochschule entspricht.

Art. 5 Entzug der Anerkennung

Sind eine oder mehrere Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht mehr erfüllt, kann die Regierung die staatliche Anerkennung entziehen.

Art. 6 Vollzug

Die Regierung regelt den Vollzug dieser Verordnung.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1976 in Kraft.

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