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Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs

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Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs

Von den Regierungen am 12. September 1978 (St. Gallen), am 2. Oktober 1978 (Graubünden) und am 17. Oktober 1978 (Liechtenstein) genehmigte Fassung

Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Graubünden in Ausführung von Art. 12 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968 1) vereinbaren:

Art. 1

Das Projekt über den Bau des Grundlagentraktes im Kostenvoranschlag Projektgenehmigung von Fr. 10 853 000.– wird genehmigt.

Die Regierungen der Vertragspartner werden ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen erforderlichen Änderungen vorzunehmen, soweit das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestaltet wird.

Bei allgemein rückläufiger Entwicklung der Baukosten vermindert sich der Kredit im entsprechenden Ausmass.

Über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder auf die Teuerung zurückzuführen sind, beschliessen die zuständigen Behörden der Vertragspartner endgültig.

Art. 2

Zur teilweisen Deckung der Baukosten werden der Beitrag des Bundes Verteilung der von Fr. 3 310 000.– sowie ein Standortbeitrag des Kantons St. Gallen und Baukosten st. gallischer Gemeinden von insgesamt Fr. 2 000 000.– verwendet.

Die restlichen Baukosten von Fr. 5 543 000.– werden wie folgt auf die Vertragspartner verteilt:

  1. Fr. 443 440.– oder 8 Prozent auf das Fürstentum Liechtenstein,

  2. Fr. 997 740.– oder 18 Prozent auf den Kanton Graubünden,

  3. Fr. 4 101 820.– oder 74 Prozent auf den Kanton St. Gallen.

Der für die Finanzierung der restlichen Baukosten festgelegte Verteilungsschlüssel findet auch für die Aufteilung von Minder- bzw. Mehrkosten gemäss Artikel 1 Absatz 3 und 4 dieser Vereinbarung Anwendung.

1) BR 430.510

430.540 Vereinbarung über das Neu-Technikums Buchs

Art. 3

Ausführung des 1 Die Ausführung des Bauprojektes obliegt der Regierung des Kantons St. Bauprojektes Gallen. Für Vorbereitung und Leitung der Bauarbeiten wird von den Regierungen der Vertragspartner eine Baukommission bestellt.

Die Baukommission berücksichtigt bei der Vergebung der Bauarbeiten nach Möglichkeit Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein beziehungsweise in den Kantonen Graubünden und St. Gallen zu Konkurrenzbedingungen angemessen. Sie unterbreitet rechtzeitig Vorschläge auf Projektänderungen und Nachtragskredite den Regierungen der Vertragspartner.

Art. 4

Überweisung der Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton Graubünden überweisen Kostenanteile dem Kanton St. Gallen ihre Kostenanteile jeweils auf 1. Januar und 1. Juli nach Massgabe der benötigten Beträge.

Art. 5

Prüfungsrecht 1 Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton Graubünden können je- und Berichterstattung derzeit die Bauarbeiten prüfen und Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten unterbreitet die Regierung des Kantons St. Gallen den Regierungen der Vertragspartner einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung.

Art. 6

Ergänzendes Die Bestimmungen der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs 1) Recht werden als ergänzendes Recht angewendet.

Art. 7

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.

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