440.000
Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen
440.000
Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) 1)
Vom Volke angenommen am 18. Februar 1979 2)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 3)
Das Gesetz bezweckt die vorschulische, die schulische und die berufli- Zweck und che Förderung, Beschäftigung, Bildung und Betreuung sowie die soziale Geltungsbereich Integration von Personen mit Behinderungen.
Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher oder sensorischer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft gefährdet oder erschwert ist.
Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Behinderte mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden.
Art. 1a 4)
Unter die kantonalen Förderungsmassnahmen für Behinderte fallen: Förderungsmassnahmen
die Sonderschulung einschliesslich Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art;
... 5)
die berufliche Ausbildung, Eingliederung und Wiedereingliederung;
das behindertengerechte Bauen;
Organisationen, Betriebe und Personen, welche die soziale und berufliche Integration behinderter Erwachsener unterstützen;
Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration behinderter Erwachsener.
Bei allen Massnahmen sind die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Behinderten zu berücksichtigen.
1999, 413; GRP 1999/2000, 939 2) B vom 4. September 1978, 309; GRP 1978/79, 592 484; GRP 1996/97, 527 1.07.2008 1
Art. 1b 1)
Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezieder Geschlechter hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
II. Sonderschulung
1. ALLGEMEINES
Art. 2 2)
Träger 1 Träger von Sonderschulen als Durchführungsstellen sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder private Institutionen.
... 3)
Massnahmen der Sonderschulung, insbesondere pädagogisch-therapeutische Massnahmen, können auch von Einzelpersonen durchgeführt werden. Diese gelten ebenfalls als Durchführungsstellen im Sinne von Absatz 1.
Art. 3
Anerkennung und 1 4)Durchführungsstellen bedürfen der Anerkennung durch das Departe- Entzug der ment. Anerkennung
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes regelt die Regierung.
Art. 4 5)
Durchführung der Die Sonderschulung erfolgt in Heimen, besonderen Schulabteilungen, in Sonderschulung der Volksschule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen auch durch Institutionen und Einzelpersonen.
Art. 5 6)
Art. 5a 7)
Subsidiäres Recht Soweit dieses Gesetz zur Sonderschulung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelangen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Grau-
1.07.2008 bünden sowie das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden sinngemäss zur Anwendung.
2. SONDERSCHULPFLICHT UND SCHULFÜHRUNG 1)
Art. 6 2)
Jedes im Kanton wohnhafte Kind, das infolge einer Behinderung die Sonderschul- Volksschule während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht nicht be- pflicht suchen kann oder zur Teilnahme am Volksschulunterricht besonderer pädagogisch-therapeutischer Massnahmen bedarf, ist sonderschulpflichtig.
Art. 7 3)
Art. 8 4)
3. ... 5)
Art. 9 6)
Art. 10
Die Regierung kann: Rahmenlehrplan, Lehrmittel,
Rahmenlehrpläne für die Sonderschulgruppen und -stufen erlassen; Schülerzahl
Lehrmittel für die Sonderschulgruppen und -stufen empfehlen;
Vorschriften über die Schülerzahlen in den einzelnen Klassen oder Gruppen erlassen.
Art. 11 7)
Der Information und der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Zusammenarbeit ist besondere Beachtung zu schenken. mit den Erziehungsberechtigten 1.07.2008 3 4. ANORDNUNG UND AUFHEBUNG DER SONDER- SCHULUNG
Art. 12 1)
Anordnung der 1 Das Amt verfügt die Sonderschulung einschliesslich pädagogisch-thera- Sonderschulung peutische Massnahmen auf Antrag der vom Kanton anerkannten Fachdienste nach Anhören des zuständigen Schulrates und regelt die Durchführung. Der Antrag ist in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Sonderschulmassnahmen können angeordnet werden für die Zeitspanne vor Beginn der Schulpflicht und bis zum Erreichen des zwanzigsten Altersjahres.
Art. 13 2)
Aufhebung der Das Amt überprüft periodisch, ob die Sonderschulung der Behinderung Sonderschulung angepasst und weiterzuführen, oder ob allenfalls die Aufhebung der Sonderschulmassnahmen möglich ist.
5. LEITUNG UND PERSONAL
Art. 14
Voraussetzungen Die Regierung bestimmt die Anforderungen, die als Voraussetzung zur Tätigkeit bei der Durchführung von Sonderschulmassnahmen an Leitung und Personal gestellt werden.
Art. 15
Besoldung Die Regierung setzt die anrechenbaren Besoldungen für die Leitung und das Personal fest.
Art. 16
Fortbildung Der Kanton fördert die Fortbildung der Lehrer, Erzieher, Therapeuten usw. durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen an Kursbesuche. Er kann den Besuch von Fortbildungskursen obligatorisch erklären.
1.07.2008 6. BEITRÄGE A. Baubeiträge
Art. 17 1)
Der Kanton leistet Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- Grundsatz neuerung von Bauten, die von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Institutionen zur Durchführung von Sonderschulmassnahmen erstellt werden.
Art. 18 2)
Die Beitragsberechtigung beschränkt sich auf Institutionen: Beitragsberechtigung
die in einer kantonalen Gesamtplanung über die Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher eingeordnet sind,
deren Trägerschaft eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet,
deren Finanzierung sichergestellt ist und
bei der die fachgerechte Ausgestaltung der Angebote durch Fachpersonal gewährleistet ist.
Art. 19 3)
Der Kanton leistet Baubeiträge an Sonderschulinstitutionen gemäss den Beitrags- Bestimmungen über Kauf- und Baubeiträge sowie Anschaffungsbeiträge bemessung im Erwachsenenbereich.
Art. 20 4)
Besteht eine dauernde Notwendigkeit, behinderte Kinder und Jugendliche Baubeiträge an bis zum vollendeten 20. Altersjahr in einer Sonderschule ausserhalb des ausserkantonale Sonderschulen Kantons Graubünden unterzubringen, kann der Kanton dem Träger zur Sicherung einer bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren. Die
Artikel 17 –19 gelten sinngemäss.
1.07.2008 5 B. Betriebsbeiträge 1)
a) Leistungen des Kantons aa) ... 2)
Art. 21 3)
Beitragsbe- Kantonsbeiträge werden nur an Sonderschulen ausgerichtet, die vom rechtigung 4) Bund oder vom Kanton anerkannt sind und wenn die Sonderschulung vom Amt angeordnet worden ist.
Art. 21a 5)
Grundsätze 1 Beiträge werden nur für Aufwendungen gewährt, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die Regierung erlässt Regelungen insbesondere über die zu erbringenden Leistungen, die Festsetzung der anrechenbaren Kosten und der auszurichtenden Beiträge sowie über die Ausrichtung von Teilzahlungen. Sie bestimmt die für die Genehmigung von Budget, Stellenplänen und Rechnung zuständige Stelle.
Im Rahmen eines von der Regierung genehmigten Sonderschulkonzepts kann das Departement befristete Pilotprojekte bewilligen.
Art. 22 6)
Verweigerung Beiträge können verweigert werden, wenn die Schule oder das Heim der von Beiträgen Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht mehr genügt oder wenn die Weisungen des zuständigen Departementes missachtet werden.
1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten;
gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007,, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; 6) Artikelnummer gemäss Volksbeschluss vom 8. Juni 1997; siehe FN zu Art. 1
1.07.2008
Art. 23 1)
Beiträge werden nur für Sonderschulberechtigte mit zivilrechtlichem Beschränkung auf Wohnsitz im Kanton Graubünden ausgerichtet. Sonderschulberechtigte mit
Die Träger der Schule sind verpflichtet, für Sonderschulberechtigte mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Graubünden die entsprechenden Bei- Wohnsitz im Kanton Grauträge beim Wohnsitzkanton geltend zu machen. Die Kostengutsprache ist bünden vor Beginn der Sonderschulung beim Wohnsitzkanton einzuholen.
bb) ... 2)
Art. 24 3)
Art. 25
4) Der Kanton trägt die von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kos- Beitragsbemessung ten, höchstens aber das verbleibende Defizit.
Institutionen, die nicht auf gemeinnütziger Basis geführt werden, haben keinen Anspruch auf Betriebsbeiträge.
Art. 26 5)
cc) ... 6)
Art. 27 7)
An die Sonderschulung, die von der eidgenössischen Invalidenversiche- Beiträge an rung nicht anerkannt ist, kann der Kanton Beiträge leisten. Beitragsbemes- Nicht-IV-Fälle sung und Ausrichtung der Beiträge richten sich nach den Bestimmungen über die Betriebsbeiträge an die Sonderschulung.
Art. 28 8)
dd) ... 9) 1) Artikelnummer gemäss Volksbeschluss vom 8. Juni 1997; siehe FN zu Art. 1 2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zum Titel 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zum Titel 1.07.2008 7
Art. 29 1)
Beiträge an 1 An die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, die pädagogisch- von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, kann der Kantherapeutische Massnahmen ton Beiträge leisten. Das Departement legt deren Höhe fest.
... 2)
Der Kanton kann kantonsweit tätige Institutionen mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen beauftragen. An den Betrieb dieser Institutionen können kostendeckende Beiträge geleistet werden. Die Bestimmungen über die Bemessung und Ausrichtung von Betriebsbeiträgen für die Sonderschulung gelten sinngemäss.
ee) ... 3)
Art. 30 4)
Beiträge an die Der Kanton gewährt Beiträge an die Sonderschulung ausserhalb des Kan- Sonderschulung tons, sofern diese notwendig ist und nicht im Kanton vermittelt werden ausserhalb des Kantons 5) kann.
Art. 31 6)
Voraussetzungen, Für die Beitragsleistung gelten die Bestimmungen über Betriebsbeiträge Höhe der an die Sonderschulung sinngemäss. Beiträge
b) Leistungen der Gemeinden und der gesetzlichen Vertreter 7)
Art. 32 8)
Beiträge der Die Wohngemeinde leistet für jeden Sonderschüler einen angemessenen Gemeinden Schulbeitrag pro Schultag oder Aufenthaltstag. Die Regierung setzt dessen Höhe fest. Sie orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Aufwendungen der Gemeinden für einen Volksschüler.
1.07.2008
Art. 32a 1)
Die gesetzlichen Vertreter der Sonderschüler leisten pro Schultag oder Beiträge der Aufenthaltstag einen Kostgeldbeitrag. Die Regierung setzt dessen Höhe gesetzlichen Vertreter fest.
c) Abrechnungsverfahren
Art. 33
2) Abrechnungsverfahren und Auszahlung regelt das zuständige Departe- Zuständigkeit ment. Es ist zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Therapeuten zur Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen und dem Bundesamt für Sozialversicherung.
Das Departement kann die Prüfung der Betriebsrechnung von Sonderschulen der Finanzkontrolle übertragen.
III. ... 3)
Art. 34 4)
IV. Förderung der Integration behinderter Erwachsener 1. BERUFLICHE AUSBILDUNG, EINGLIEDERUNG UND WIEDEREINGLIEDERUNG
Art. 35 5)
Der Kanton leistet Beiträge an Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkei- Massnahmen ten im freien und geschützten Rahmen. Er beschäftigt nach Möglichkeit Behinderte.
Er kann Betriebe der Privatwirtschaft, welche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für behinderte Erwachsene anbieten, durch Gewährung von Beiträgen und durch Beratung unterstützen.
Behinderte ausländische Arbeitskräfte werden Betrieben bei der Kontingentszuteilung für ausländische Arbeitskräfte nicht angerechnet, wenn sie zum Zweck der beruflichen Ausbildung, Eingliederung und Wiedereingliederung beschäftigt werden.
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zum Titel 1.07.2008 9
Art. 36 1)
Beitragsvoraus- Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 35 Absetzungen satz 1 und 2 ist ein vom zuständigen Departement genehmigtes Projekt.
Art. 37 2)
Beitragshöhe Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.
2. BEHINDERTENGERECHTES BAUEN
Art. 38 3)
Massnahmen Der Kanton kann Beiträge für die behindertengerechte Gestaltung von Wohnungsbauten und Arbeitsstätten leisten.
Art. 39 4)
Beitragsvoraus- Bei der Planung und Ausführung sind die anerkannten Normen für behinsetzungen dertengerechtes Bauen anzuwenden.
Art. 40 5)
Beitragshöhe Der Kanton kann bis zu 50 Prozent der behinderungsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Mehrkosten übernehmen.
3. ORGANISATIONEN, BETRIEBE UND PERSONEN, WELCHE DIE SOZIALE UND BERUFLICHE INTE- GRATION BEHINDERTER ERWACHSENER FÖRDERN
Art. 41 6)
Massnahmen Der Kanton kann Beiträge gewähren an:
Organisationen, Betriebe und Personen, die das Wohnen, die Mobilität sowie die Fort- und Weiterbildung behinderter Erwachsener fördern;
Beratungs- und Betreuungsdienste;
die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskursen für Fachpersonal.
1.07.2008
Art. 42 1)
Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist eine vorgängige An- Beitragsvorauserkennung des Angebotes durch das zuständige Departement. setzungen
Die Anerkennung wird gewährt, wenn
das Angebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht;
die Zweckmässigkeit des Angebotes ausgewiesen ist;
Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Beiträge besteht.
Art. 43 2)
Der Kanton leistet Beiträge bis zu 80 Prozent der Aufwendungen, welche Beitragshöhe anderweitig nicht gedeckt werden können.
4. EINRICHTUNGEN ZUR BERUFLICHEN UND SOZIALEN INTEGRATION BEHINDERTER ERWACHSENER
Art. 44 3)
Der Kanton unterstützt Angebote von anerkannten Einrichtungen zur be- Massnahmen ruflichen und sozialen Integration behinderter Erwachsener.
Art. 45 4)
Voraussetzung für die Gewährung von Betriebs-, Kauf-, Bau- und An- Beitragsvorausschaffungsbeiträgen ist die Anerkennung der Einrichtungen durch das setzungen zuständige Departement.
Die Anerkennung wird gewährt, wenn
das Angebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht;
eine Trägerschaft besteht, die eine wirtschaftliche und ertragsorientierte Betriebsführung gewährleistet;
die Finanzierung sichergestellt ist;
die fachgerechte Ausgestaltung der Angebote durch Fachpersonal gewährleistet ist.
1.07.2008 11
Art. 45a 1)
Kantonale 1 Das zuständige Departement erstellt eine kantonale Bedarfsplanung. Bedarfsplanung 2 Die kantonale Bedarfsplanung bildet die Grundlage:
für die Zuweisung von beitragsberechtigten Plätzen an die anerkannten Einrichtungen;
für die Beurteilung von Gesuchen der anerkannten Einrichtungen um Investitionsbeiträge.
Art. 46 2)
Betriebsbeitrag 1 Der Kanton gewährt den anerkannten Einrichtungen einen leistungsa) Grundsatz bezogenen Betriebsbeitrag.
Übersteigt der leistungsbezogene Betriebsbeitrag den maximalen Betriebsbeitrag, wird der Betriebsbeitrag auf den maximalen Betriebsbeitrag beschränkt.
Der Kanton übernimmt höchstens den anrechenbaren Aufwandüberschuss.
Art. 46a 3)
b) Leistungsbe- 1 Der leistungsbezogene Betriebsbeitrag des Kantons errechnet sich anzogener Beitrag hand der Anzahl der anrechenbaren Aufenthaltstage oder Arbeitsstunden multipliziert mit dem Betriebsbeitrag pro anrechenbaren Aufenthaltstag beziehungsweise anrechenbare Arbeitsstunde.
Der Betriebsbeitrag pro anrechenbaren Aufenthaltstag oder anrechenbare Arbeitsstunde errechnet sich aus dem maximalen Betriebsbeitrag dividiert durch die Anzahl Plätze im Beitragsjahr und die Auslastung pro Platz im Jahr 2000.
Der Betriebsbeitrag pro anrechenbaren Aufenthaltstag oder anrechenbare Arbeitsstunde beträgt grundsätzlich maximal:
125 Franken für Tagesstätten;
155 Franken für Wohnheime ohne Beschäftigung;
280 Franken für Wohnheime mit Beschäftigung;
17 Franken für Werkstätten pro anrechenbare Arbeitsstunde.
gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2008 Die Regierung kann für Einrichtungen, die im Jahr 2007 einen Kantonsbeitrag erhalten haben, die Beiträge gemäss Absatz 3 maximal im entsprechenden Umfang erhöhen.
Art. 46b 1)
Der maximale Betriebsbeitrag des Kantons wird wie folgt ermittelt: c) Maximaler Beitrag
der maximale Beitrag des Bundes für das Betriebsjahr 2007;
zuzüglich des von der Regierung festgelegten Teuerungszuschlags;
zuzüglich des zusätzlichen Beitrags des Kantons;
zuzüglich der Platzzuschläge für ab dem Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr geschaffene und vom zuständigen Departement anerkannte zusätzliche Plätze;
zuzüglich der Betreuungszuschläge für behinderte Personen mit einem vom zuständigen Amt bestätigten ab dem Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr erheblich intensiveren Betreuungsbedarf;
zuzüglich der Betreuungszuschläge für ab dem Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr neu aufgenommene behinderte Personen mit einem vom zuständigen Amt bestätigten intensiven Betreuungsbedarf;
abzüglich der im Betriebsjahr gewährten Platzzuschläge bei einer Reduktion der Plätze;
abzüglich der ab dem Jahr 2008 gewährten Betreuungszuschläge beim Wegfall des Betreuungsbedarfs.
Art. 46c 2)
Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Vorschusszahlungen d) Vorschussvon höchstens 100 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrages leis- zahlung ten.
Art. 46d 3)
Der Grosse Rat legt im Kantonsbudget je einen Kredit für Beiträge an Grosser Rat innerkantonale Einrichtungen und für ausserkantonale Platzierungen fest.
2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur 1.07.2008 13
Art. 46e 1)
Regierung Die Regierung legt fest, welche Anteile des Kredites für innerkantonale Einrichtungen für die Ausrichtung der bisherigen Bundesbeiträge einschliesslich der Teuerung, die zusätzlichen Beiträge des Kantons, die Platzzuschläge und die Betreuungszuschläge verwendet werden.
Art. 46f 2)
Zusätzliche Das zuständige Departement teilt den für die Ausrichtung zusätzlicher Beiträge des Beiträge des Kantons zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend der Kantons im Jahr 2007 vorgenommenen Aufteilung der Beiträge des Kantons auf die einzelnen Einrichtungen auf.
Art. 46g 3)
Platz- und 1 Das zuständige Departement legt jährlich für das Betriebsjahr die Höhe Betreuungs- der Platz- und Betreuungszuschläge fest. zuschläge
Die Platzzuschläge werden nach Angebotskategorien abgestuft.
Der Betreuungszuschlag wird pro zusätzliche Betreuungsstunde festgelegt.
Die in den Vorjahren gewährten Platz- und Betreuungszuschläge werden unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich weiterhin ausgerichtet.
Platz- und Betreuungszuschläge werden nur ausgerichtet, wenn sie von den Einrichtungen bis zum festgelegten Termin dem zuständigen Amt beantragt werden.
Art. 47 4)
Kauf- und Der Kanton gewährt Beiträge von mindestens 35 Prozent und maximal 85 Baubeiträge Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung bestehender Bauten sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke.
2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur
1.07.2008
Art. 48 1)
2)Der Kanton leistet eine Beitrag von mindestens 35 Prozent und maxi- Anschaffungsmal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten der Anschaffung von Mobilien, beiträge die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen und nicht über die Betriebsbeiträge subventioniert werden.
Das zuständige Departement setzt den Beitragssatz fest.
Art. 49 3)
Besteht die Notwendigkeit, behinderte Erwachsene in einer Einrichtung Ausserkantonale ausserhalb des Kantons Graubünden unterzubringen, leistet der Kanton Einrichtungen der betreffenden Einrichtung anteilmässig Betriebsbeiträge einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen. Der Kanton kann den Beitrag auch für den Fall leisten, dass die betreffende Person mit oder nach dem Eintritt in die Einrichtung den Wohnsitz an den Ort der Einrichtung verlegt. Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsbeiträge ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung.
Die betreuten Personen haben sich entsprechend den bei einer Unterbringung in einer innerkantonalen Einrichtung geltenden Vorgaben an den Kosten zu beteiligen.
...
Art. 50 4)
Die Regierung kann den anerkannten Einrichtungen Leistungsaufträge er- Leistungsaufträge teilen.
Art. 51 5)
Der Kanton kann bei Bedarf eigene Einrichtungen zur beruflichen und so- Trägerschaft des zialen Integration behinderter Erwachsener errichten und betreiben. Kantons 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2008 15
Art. 52 1)
Betriebsbewilli- Der Betrieb von Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration gung behinderter Erwachsener bedarf einer Bewilligung des zuständigen Dea) Bewilligungspflicht partementes. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 53 2)
Bewilligungs- 1 Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern voraussetzungen
eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;
die Räumlichkeiten dem Angebot entsprechen und zweckmässig eingerichtet sind;
die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer fachkundigen Revisionsstelle geprüft werden.
Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 53a 3)
Kostenbeteili- Die in vom Kanton mit Beiträgen unterstützten Einrichtungen betreuten gung der Personen haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. betreuten Personen
Grundsatz Art. 53b 4)
Personen in 1 Die Taxen der Wohnheime entsprechen der Höhe der Taxen des Jahres Wohnheimen 2007 unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen:
der Leistungen der IV,
des für allein stehende zu Hause lebende Personen im ELG festgelegten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf und des Höchstbetrages für den Mietzins,
der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien,
der AHV-Mindestbeiträge,
der Hilflosenentschädigung und
des im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen festgelegten Betrages für persönliche Auslagen.
Die Taxen decken die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen sowie einen Teil der behinderungsbedingten Kosten.
1.07.2008 Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergänzungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, so kann deren Taxe nach Genehmigung durch das zuständige Departement reduziert werden.
Wohnheime, die ihre Bewohner tagsüber von einer anderen Einrichtung betreuen lassen, haben einen Drittel der Hilflosenentschädigung der entsprechenden Personen an diese Einrichtung zu überweisen.
Nicht enthalten in den Taxen gemäss Absatz 1 sind Krankheits- und Behinderungskosten bis zu dem im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen festgelegten Maximalbetrag.
Art. 53c 1)
Personen, die nur tagsüber in einer Einrichtung betreut werden, haben c) Zu Hause sich bis zu einer von der Regierung festgelegten Stundenzahl an den lebende Personen behinderungsbedingten Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach der Anzahl Arbeits- und Beschäftigungsstunden. Bei der von der Regierung festgelegten Stundenzahl beträgt sie ein Sechstel der Hilflosenentschädigung der betreffenden Person.
Personen, die zu Hause leben und tagsüber in einer Einrichtung betreut werden, haben sich an den Kosten der Verpflegung nach den Ansätzen der AHV für die Bewertung des Naturallohnes zu beteiligen.
Art. 53d 2)
Bei der Abwesenheit einer Person hat das Wohnheim dieser pro angebro- d) Abwesenheitschenen Tag die volle Taxe in Rechnung zu stellen. Bei den übrigen Abwe- tage senheitstagen ist ein Drittel der Taxe in Rechnung zu stellen und um die Hilflosenentschädigung zu reduzieren.
Art. 53e 3)
Das zuständige Amt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben be- Datenbearbeisonders schützenswerte Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbei- tung tungssysteme betreiben.
Es darf Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewahren, als dies notwendig ist.
1) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; 2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621;
1.07.2008 17 Das zuständige Amt kann unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes Dritte mit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten beauftragen.
V. Verfahren und Vollzug
Art. 54 1)
Art. 55
2) Rechtsmittel Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung der Sonderschulung können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
… 3)
Art. 56 4)
Art. 57 5)
Art. 58 6)
Beitragsgrund- 1 Beiträge werden im Rahmen der vom Grossen Rat jährlich im Voransätze schlag festgelegten Kredite ausgerichtet.
7) Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Baukosten. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes des Kantons sind das Interesse des Kantons und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Trägerschaft zu berücksichtigen.
AGS 2006, KA 3317, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3317, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.07.2008
1) Die Regierung legt die für die Bemessung der Betriebsbeiträge anrechenbaren Aufwendungen und Erträge fest.
Anrechenbar sind ausschliesslich Kosten, die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung Behinderter stehen.
Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
2) Einrichtungen haben vorgängig der Aufnahme von Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz eine Garantie des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen während des Aufenthaltes im Kanton einzuholen. Auf Grund fehlender Kostenübernahmegarantie entgangene Erträge werden bei der Ermittlung des Betriebsbeitrages in Abzug gebracht.
Art. 58a 3)
Der anrechenbare Aufwandüberschuss kann bei inhaltlich oder zeitlich Beitragskürzung nicht gemäss den Vorgaben des zuständigen Departementes eingereichten Unterlagen um maximal 20 Prozent gekürzt werden.
Wenn den betreuten Personen über ihre Kostenbeteiligung gemäss Artikel 53a ff. hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, wird der anrechenbare Aufwandüberschuss um den doppelten Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages gekürzt.
Art. 59 4)
Die beitragsberechtigten Einrichtungen sind zu sparsamer, ihren Aufga- Grundsätze für ben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet. die Betriebs- und Rechnungs-
Die Regierung kann Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsfüh- führung rung, die Rechnungsablage, die Taxgestaltung, die Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Institutionen erlassen.
1.07.2008 19
Art. 60 1)
Erstattung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zu erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
Werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die ausgerichteten Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten.
Wird eine vom Kanton mit Kauf- oder Baubeiträgen unterstützte Einrichtung vor Ablauf von 25 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung entzogen, sind für jedes fehlende Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.
Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 61 2)
Vollzug Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 3)
Art. 62 4)
Abschluss von Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Vereinbarungen Kantonen, dem Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung Behinderter abzuschliessen.
Art. 63 5)
Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch bisherigen Rechts stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere Artikel 3 Absatz 3 6), Artikel 30 7) und Artikel 76 Ziffern 3 und 8 des Schulgesetzes 8), Artikel 22 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz 9), das Gesetz über die Förderung der Eingliederung Invalider 10) samt Vollziehungsverordnung 11) dazu.
Art. 1
1.07.2008
Art. 64 1)
Art. 65 2)
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- Inkrafttreten zes. 3) 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zum Titel 2) Artikelnummerierung gemäss Volksbeschluss vom 8. Juni 1997; siehe FN zu
Art. 1
3) Mit RB vom 9. Dezember 1997 mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt; Art. 7 Abs. 2 wird rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft gesetzt 1.07.2008 21