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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1)

von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1985

Art. 1 2)

Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement kann auf An- Unterschutztrag der Natur- und Heimatschutzkommission, des Archäologischen stellung Dienstes, der Denkmalpflege und des Amtes für Natur und Umwelt der Regierung Vorschläge für die Unterstellung besonders wertvoller Objekte unter Natur- und Denkmalschutz unterbreiten.

Unter Natur- und Denkmalschutz gestellte Objekte sind in geeigneter Weise durch eine Tafel oder Anschrift zu kennzeichnen.

Art. 2

Das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Objekte wird von den zu- Verzeichnis der ständigen Amtsstellen geführt und kann dort eingesehen werden. geschützten Objekte

Art. 3

Die unter Natur- und Denkmalschutz gestellten Objekte stehen unter der Aufsicht Aufsicht des Kantons.

Den mit der Kontrolle beauftragten Amtsstellen ist nach rechtzeitiger Voranmeldung der Zutritt zum Objekt zu gewähren.

Art. 4

3) Für den Erlass vorsorglicher Verfügungen ist das Erziehungs-, Kultur- Vorsorgliche Verfügung und Umweltschutzdepartement zuständig.

1) BR 496.100 Kraft getreten Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5028; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.07.2007 1 496.110 RAB zur V über den Natur- und Heimatschutz

In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzverfügung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1) durch die Regierung einzuleiten.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1986 in Kraft.

1) BR 496.100

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