498.210

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung

Vom 22.05.2012 (Stand 01.07.2012)

Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung1 und Art. 8 Abs. 2 der Nationalparkordnung2

von der Regierung erlassen am 22. Mai 2012

Art. 1 Bussenliste

Die in der Bussenliste im Anhang aufgeführten Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.

Art. 2 Zuständige Organe

Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Art. 3 Vollzug, Weisungen

Für den Vollzug und den Erlass der erforderlichen Weisungen ist das Amt zuständig.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Bussenliste bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung

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