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Reglement für die kantonale Psychiatriekommission

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Reglement für die kantonale Psychiatriekommission

Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regierung des Kantons Graubünden 1) und Art. 12 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kanton Graubünden 2)

von der Regierung erlassen am 4. November 1996

Art. 1 3)

Dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit wird für die fach- Kommission liche Beratung und Unterstützung eine Psychiatriekommission beigegeben.

Art. 2

Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen in diesem Reglement Gleichstellung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reg- der Geschlechter lementes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 4)

Die Psychiatriekommission besteht aus 9 Mitgliedern. Sie werden vom Zusammensetzung, Wahl Departement auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 4

5)Die Psychiatriekommission ist beratendes Organ des Departementes Aufgaben für Fachfragen der psychiatrischen Versorgung des Kantons.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verfassen von Stellungnahmen und Einbringen eigener Vorschläge zur Weiterentwicklung der Psychiatriekonzeption;

  2. Verfassen von Stellungnahmen zur Koordination der Leistungen der verschiedenen in der Psychiatrie involvierten Institutionen (inkl. Sozialpsychiatrie);

1) BR 170.320 2) BR 170.420 1.01.2007 1 500.050 Reglement für die kantonale Psychiatriekommission

  1. Verfassen von Stellungnahmen zum institutionellen Leistungsangebot (neue Projekte, Übernahme neuer Aufgaben);

  2. Analysieren der gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen sowie Verfassen von Stellungnahmen zu gesetzgeberischen Erlassen im Bereich der Psychiatrie;

  3. Beurteilen von Massnahmen zur Qualitätsförderung und -sicherung.

Art. 5

Ausschüsse Zur Bearbeitung besonderer Fragen und Aufträge kann die Psychiatriekommission Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse konstituieren sich selbst.

Art. 6

Sitzungen Die Psychiatriekommission trifft sich mindestens zweimal jährlich.

Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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