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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970 und zu den dazu erlassenen eidgenössischen Verordnungen
Vom 26.05.1976 (Stand 01.01.2016)
Vom Grossen Rat erlassen am 26. Mai 1976
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 2 Vollzugsbehörden
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, der Kantonsarzt, die Amtsärzte und die Gemeinden sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 3 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung aus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind.
Art. 4 Kantonsarzt
Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten beauftragt der Kanton gemäss Artikel 12 des eidgenössischen Epidemiengesetzes einen Kantonsarzt.
Art. 5 Amtsärzte
Den Amtsärzten und ihren Stellvertretern obliegen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Vollzugsaufgaben.
2. Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Art. 6 Meldewesen
Die Ärzte und Labors melden dem zuständigen Kantonsarzt und gleichzeitig dem zuständigen Amtsarzt Fälle von übertragbaren Krankheiten gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 7 Mikrobiologische und serologische Untersuchungen
Die Institute für Medizinische Mikrobiologie in Zürich und St. Gallen führen zuhanden der Ärzte und Krankenhäuser bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen durch.
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann auf Antrag des Kantonsarztes auch andere vom Bund anerkannte Institute als Untersuchungsstelle bezeichnen.
Art. 8 Schutzimpfungen
Die öffentlichen Schutzimpfungen werden nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Impfwesen durchgeführt.
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann auf Antrag des Kantonsarztes regionale oder für das ganze Kantonsgebiet Schutzimpfungen anordnen.
Art. 9 Ärztliche Untersuchung und Absonderung
Der Amtsarzt ordnet die ärztliche Überwachung von Personen im Sinne von Artikel 15 des eidgenössischen Epidemiengesetzes an.
Er verfügt die Absonderung, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzen kann.
Der Kantonsarzt ist über die angeordneten Massnahmen zu orientieren. Er kann die Absonderung vorsorglich verfügen, wenn gegen die Massnahme des Amtsarztes rekurriert wird.
Art. 10 Zwangsuntersuchungen
Der Amtsarzt ist befugt, Personen im Sinne von Artikel 17 und 19 Absatz 1 des eidgenössischen Epidemiengesetzes zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.
Art. 11 Verbotsanordnungen über die Berufsausübung
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist auf Antrag des Kantonsarztes befugt, Personen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des eidgenössischen Epidemiengesetzes, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, in periodischen Abständen untersuchen zu lassen, sowie die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.
Solche sind insbesondere Personen, die:
der Erziehungs- oder Gesundheitsgesetzgebung unterstellte Berufe ausüben oder in Anstalten tätig sind, die der Erziehungs- oder der Gesundheitsgesetzgebung unterstehen;
in Heimen tätig sind, in denen Kinder oder Jugendliche betreut werden;
in Betrieben beschäftigt sind, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen.
Art. 12 Allgemeine Verbotsanordnungen
Der Kantonsarzt kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen wie Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten.
Im regionalen und örtlichen Bereich erlässt er diese Massnahmen nach Rücksprache mit dem Amtsarzt und den Gemeindebehörden.
Art. 13 Epidemiologische Abklärung
Die Amtsärzte sorgen in ihrem Wirkungskreis für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindebehörden haben dabei ohne Entschädigungsanspruch mitzuwirken.
Der Amtsarzt orientiert den Kantonsarzt über die getroffenen Massnahmen.
Erstrecken sich diese Abklärungen über mehr als einen Wirkungskreis, so stehen sie unter der Leitung des Kantonsarztes.
Art. 14 Entschädigung
Gesunden Personen, die infolge Anordnungen des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, des Kantons- oder Amtsarztes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung bis 80 Prozent des Ausfalls ausrichten.
Der Kanton leistet daran einen Beitrag in der Höhe des Bundesbeitrages.
Der Berechnung des Beitrages sind höchstens 80 Prozent des Erwerbsausfalls zugrunde zu legen.
Die Kosten der auf Anordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, des Kantons- oder Amtsarztes erfolgten ärztlichen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen gehen bei Nichtverschulden und bei negativem Befund zu Lasten des Kantons, soweit nicht Versicherungen leistungspflichtig sind.
3. Besondere Massnahmen in Schulen und Anstalten
Art. 15 Begriff der Schulen
Als Schule im Sinne dieses Abschnittes gelten öffentliche und private Kindergärten, alle schulischen Einrichtungen der Volks- und Mittelschulstufe sowie Fortbildungs- und Berufsschulen.
Anstalten, welche Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren aufnehmen, sind den Schulen gleichgestellt.
Art. 16 Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten
Schüler, Lehrer und andere in einer Schule tätige Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind vom Schulbesuch auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Der Ausschluss vom Schulbesuch erfolgt auch, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
Der Schulausschluss hat nach Ausbruch der Krankheiten mindestens zu dauern bei:
Pocken: bis zur vollständigen Abborkung, mindestens aber sechs Wochen;
Scharlach: bei komplikationslosem Verlauf und Chemotherapie mindestens eine bis zwei Wochen;
Diphtherie: bis eine zweimalige, im Abstand von zwei Tagen vorgenommene bakteriologische Untersuchung des Nasen- und Rachenabstriches ein negatives Resultat ergibt;
epidemischer Genickstarre: zwei Wochen nach Entfieberung;
Kinderlähmung: drei Wochen;
Masern: bis zum Verschwinden des Exanthems;
Keuchhusten: mindestens drei Wochen;
Mumps: bis zum Verschwinden der Drüsenschwellung.
Der Amtsarzt kann im Einverständnis mit dem Kantonsarzt diese Fristen verkürzen und weitere Massnahmen treffen.
Art. 17 Massnahmen gegenüber Dauerausscheidern
Bei Dauerausscheidern von Diphtheriebakterien und von Erregern von Abdominaltyphus oder Paratyphus entscheidet über die Wiederzulassung zum Schulbesuch der Amtsarzt.
Art. 18 Ausschluss von Wohnungsgenossen Erkrankter
Gesunde Personen, die in Wohngemeinschaft mit an Pocken, Diphtherie, epidemischer Genickstarre oder epidemischer Kinderlähmung Erkrankten leben, sind gemäss Artikel 16 dieser Verordnung ebenfalls vom Schulbesuch auszuschliessen.
Wird die von einer in Absatz 1 erwähnten Krankheit befallene Person in ein Krankenhaus verbracht oder sonst aus der Wohngemeinschaft entfernt oder wird die gesunde Person auslogiert, so dauert der Ausschluss vom Schulbesuch für die gesunde Kontaktperson nach der Trennung bei:
Pocken: nach frischer Pockenschutzimpfung zwei Wochen, ohne Impfung drei Wochen;
Scharlach: eine Woche;
Diphtherie: bis die bakteriologische Untersuchung des Nasen- und Rachenabstriches ein negatives Resultat ergibt;
epidemischer Genickstarre: eine Woche;
akuter Kinderlähmung: zwei Wochen.
Art. 19 Zuständigkeit für Anordnung des Ausschlusses
Der behandelnde Arzt ordnet den Ausschluss im Sinne von Artikel 16 und 18 dieser Verordnung an.
Werden diese Anordnungen nicht befolgt, so verfügt die zuständige Schulbehörde nach Anhörung des Amtsarztes den Ausschluss. Nötigenfalls können ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes geschlossen werden.
4. Besondere Massnahmen gegen die Tuberkulose
Art. 20 Geltendes Recht
Die Bekämpfung der Tuberkulose erfolgt gemäss eidgenössischem Epidemiengesetz und den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und den dazu erlassenen Vollziehungsvorschriften.
Art. 21 Schirmbilduntersuchungen
In besonderen Fällen wird den Kantonseinwohnern Gelegenheit geboten, die Brustorgane durch das Schirmbildverfahren untersuchen zu lassen. Die Schirmbildaufnahmen können unentgeltlich durchgeführt werden.
Art. 22 …
Art. 23 Zwangsmassnahmen
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ordnet auf Antrag des Kantonsarztes Massnahmen gegenüber Tuberkulösen an, die sich nicht an die Anordnungen des Amtsarztes halten.
5. Sondermassnahmen gegen Geschlechtskrankheiten
Art. 24 Zuführung zur Untersuchung
Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr hatten, sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden, wenn sie
einem Aufgebot des Amtsarztes keine Folge leisten,
keinen festen Wohnsitz im Kanton haben,
sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht ausweisen können.
Die erkrankte Person kann nötigenfalls durch den Amtsarzt in ein Krankenhaus eingewiesen werden, wenn diese sich der angeordneten Behandlung nicht unterzieht oder vorzeitig entzieht.
6. Desinfektion und Entwesung
Art. 25 Zuständigkeit
Die fortlaufende Desinfektion während einer übertragbaren Krankheit wird vom behandelnden Arzt je nach Bedarf angeordnet.
Die Schlussdesinfektion ist obligatorisch, wenn ein an Pocken, Tuberkulose, Cholera, Pest oder Abdominaltyphus Erkrankter die Wohnung wechselt, hospitalisiert wird oder gestorben ist. Der Amtsarzt kann im Einverständnis mit dem Kantonsarzt auch in andern Fällen eine Schlussdesinfektion anordnen.
Art. 26 Kostentragung
Die Gemeinden tragen die Kosten der obligatorischen Desinfektion. Es steht ihnen hierfür das Rückgriffsrecht auf die Kranken bzw. deren Angehörige zu.
Der Kanton sorgt dafür, dass ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen.
Art. 27 Ausbildung von Desinfektoren
…
Der Kantonsarzt meldet den Amtsärzten die neu ausgebildeten Desinfektoren.
7. Schlussbestimmungen
Art. 28 Berichterstattung an den Bundesrat
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erstattet alljährlich zuhanden des Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes.
Art. 29 Bundesbeiträge
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit leitet die Gesuche um Bundesbeiträge an das Eidgenössische Gesundheitsamt weiter.
Art. 30 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Gemeinden, des Kantons- oder Amtsarztes, die auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen beim Departement Einsprache erhoben werden.
…
Art. 31 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden.
Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat von der Regierung in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
die Verordnung betreffend Subventionierung kommunaler Absonderungshäuser vom 24. Mai 1895;
die Verordnung über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung dazu vom 22. November 1933;
die Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss vom 20. April 1943 über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 18. Mai 1943;
die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 19. April 1960.
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