506.160
Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens
Vom 09.11.2004 (Stand 01.01.2007)
Gestützt auf Art. 43 des Krankenpflegegesetzes
von der Regierung erlassen am 9. November 2004
1. Allgemeines
Art. 1 Rettungskonzept
Das von der Regierung erlassene kantonale Rettungskonzept legt die lagespezifischen Massnahmen fest, die eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen und bestimmt die dazu erforderlichen Organisationen.
2. Normale Lage
Art. 2 Strassengebundene Rettung
Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze werden durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 koordiniert und disponiert.
Sofern eine Person während eines Transportes einer medizinischen Betreuung bedarf, hat die Organisation des Strassentransportes über die Sanitätsnotrufzentrale 144 zu erfolgen.
Art. 3 Luftrettung
Die Einsätze der Luftrettung werden durch die Einsatzzentrale 1414 koordiniert und disponiert.
Art. 4 Schneesportrettung
Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.
Art. 5 Berg- und Wasserrettung
Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände können durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Rettungsart vertrauten Organisationen aufgeboten werden.
Art. 6 Psychische Nothilfe
Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.
Art. 7 Uneinbringliche Kosten
Uneinbringliche Kosten einer Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion werden vom Kanton übernommen, sofern
die Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion von einer dazu berechtigten Organisation beziehungsweise Koordinationsstelle in Auftrag gegeben wurde und
bei dieser Aktion keine Person gefunden wurde.
3. Besondere und ausserordentliche Lage
Art. 8 Sanitätsnotrufzentrale 144
Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen ist die Sanitätsnotrufzentrale 144 Alarmierungs- und Koordinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alarmiert einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin sowie eine Einsatzleitung Sanität und bietet zur personellen und materiellen Verstärkung der regionalen Rettungsdienste die schnellen Sanitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team Grischun auf.
Art. 9 Veranstaltungen
Veranstalterinnen oder Veranstalter haben bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko ein sanitätsdienstliches Konzept gemäss den Empfehlungen des Interverbandes für Rettungswesen zu erstellen. Dieses ist mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustimmen. Das Konzept ist der Sanitätsnotrufzentrale 144 mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung zur Kenntnisnahme einzureichen.
Die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereitschaftskosten im Sanitätsbereich sind von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu tragen.
4. Bewilligungen
Art. 10 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige Transport von kranken oder verunfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedürfen oder liegend transportiert werden müssen.
Die Bewilligung wird der Trägerschaft eines Rettungsdienstes erteilt.
In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten festgelegt.
Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines anderen Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die nationalen oder internationalen Richtlinien für die betreffende Rettungsart erfüllt werden;
die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung in betrieblicher und personeller Hinsicht erfüllt sind und die notwendige Rettungsausrüstung vorhanden ist;
das Leistungsangebot den Qualitätsvorgaben des Kantons entspricht;
die strassengebundenen Primär- und Sekundärtransporte von kranken und verunfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedürfen, über die Sanitätsnotrufzentrale 144 disponiert werden;
die Einsatzbereitschaft dem Betriebszweck entsprechend sichergestellt ist;
das Personal über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung verfügt;
die kranke oder verunfallte Person unter Berücksichtigung der freien Arzt- und Spitalwahl dem nächstgelegenen, für die definitive Versorgung der schwersten Schädigung kompetenten Behandlungsort zugeführt wird oder die kranke oder verunfallte Person einer anderen Organisation übergeben wird, die den Transport entsprechend durchführt.
Das Gesundheitsamt (Amt) kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Bewilligungsverfahren
Das dokumentierte Bewilligungsgesuch ist mindestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
Die Bewilligung ist zu befristen.
Die Bewilligungsinstanz kann jederzeit die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen.
5. Anerkennung der Beitragsberechtigung
Art. 13 Anerkennungsvoraussetzungen, -dauer
Eine Organisation wird vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) als beitragsberechtigt anerkannt, wenn:
aus Sicht des Kantons ein Bedarf an der Leistung gegeben ist und
die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ausgewiesen ist.
Das Departement erteilt der entsprechenden Organisation einen Leistungsauftrag.
Die Anerkennung ist zu befristen.
Art. 14 Erneuerung der Anerkennung
Das Gesuch für eine Erneuerung der Anerkennung ist dem Amt mindestens sechs Monate vor Ablauf einzureichen. Im Gesuch sind Änderungen, die seit der Anerkennung eingetreten sind, bekannt zu geben und unter Beilage der aktualisierten Unterlagen zu belegen.
Art. 15 Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag regelt insbesondere:
den Leistungsumfang;
das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten;
die Arbeitsinstrumente und den Ausrüstungsstandard;
die Führung des Einsatzprotokolls und die Erstellung einer Statistik;
die Qualitätssicherung;
die Anforderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
die Höhe des Beitrags;
den Rechenschaftsbericht pro Kalenderjahr;
die Kündigungsfrist.
Art. 16 Beitragsstreichung, -kürzung
Das Amt kann die Beiträge streichen oder kürzen, wenn massgebliche Punkte des Leistungsauftrags nicht eingehalten werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung über den Transport von Patienten vom 10. Dezember 1979 wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Rettungsdienste mit einer Bewilligung zum Transport von kranken und verunfallten Personen haben innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Ausführungsbestimmungen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 11 zu erfüllen.
Beitragsberechtigten Rettungsdiensten ist innerhalb von 24 Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieser Ausführungsbestimmungen ein Leistungsauftrag gemäss Artikel 15 zu erteilen.
Art. 19 In-Kraft-Treten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
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