542.200

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Gestützt auf Art. 2 und 3 der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 1)

von der Regierung erlassen am 22. Oktober 2002

Art. 1 2)

Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte Ausnahmen vom werden in Ergänzung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung des Bun- Zulassungsstopp 1. Generell desrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom Zulassungsstopp ausgenommen.

Art. 2

3) Bei Ärztinnen und Ärzten kann das Gesundheitsamt im begründeten 2. Im Einzelfall Einzelfall Ausnahmen von der Einschränkung der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bewilligen.

Als begründeter Einzelfall gelten:

  1. die Übernahme und Weiterführung einer bestehenden Praxis, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber schriftlich auf die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verzichtet, die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche effektiv betrieben wurde und die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen;

  2. das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs an Ärztinnen und Ärzten eines spezifischen Fachbereichs;

1.01.2010 1 542.200 Einschränkung Leistungserbringer zu Lasten Krankenpflegeversicherung

c) in einem Spital oder in einer Klinik angestellte und zur privatärztlichen Tätigkeit zugelassene Ärztinnen und Ärzte. Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Dauer ihrer Anstellung bewilligt. 3 1) Absatz 2 gilt sinngemäss auch für in Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung tätige Fachärztinnen und Fachärzte.

Art. 2a 2)

Verfall der 1 Die Verfallfrist nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates Zulassung über die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt zwölf Monate.

3) Kann die Frist im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann das Gesundheitsamt sie auf Antrag verlängern.

Art. 3

Kantonswechsel Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die in einem andern Kanton zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

Art. 4

Gebühr Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ärztin oder ein Arzt zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen wird, wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

Art. 5

In-Kraft-Treten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 4. Juli 2002 in Kraft.