545.200

Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit1 und Art. 45 der Kantonsverfassung2

von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2007

Art. 2 Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe

Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes4 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.

Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA5 notwendigen Informationen und Unterlagen aus.

Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA6 melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.

Art. 4 Sanktionen

Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA7.

Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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