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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden

Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.1998)

Gestützt auf Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden vom 7. Dezember 1986

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Verwaltung von Klientengeldern

Vermögenswerte der Klienten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbewahrung und die Anlage von Mündelvermögen zu verwalten.

Art. 2 Zahlungsverkehr und Abrechnungswesen

Das zuständige Departement erlässt im Einvernehmen mit der kantonalen Finanzkontrolle Weisungen über den Zahlungsverkehr und das Abrechnungswesen des kantonalen Sozialdienstes.

Art. 3 Kantonsbeiträge

Das Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung der gemeindeeigenen Sozialdienste. Die Zuständigkeit zur Auszahlung der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 1998 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 15. Dezember 1986.

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