546.260
Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz
Vom 29.09.1978 (Stand 01.01.2009)
Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes
vom Grossen Rat erlassen am 29. September 1978
Art. 1 Meldepflicht
Die Sozialbehörde der Wohngemeinde meldet innert 30 Tagen der zuständigen Stelle für Unterstützungen beim kantonalen Departement für Volkswirtschaft und Soziales jeden Unterstützungsfall zur Weiterleitung an die Sozialbehörde der Bürgergemeinde. Die Anzeige erfolgt unter Angabe von Art und voraussichtlichem Mass der Unterstützung. Die gleiche Meldepflicht besteht für wesentliche Änderungen in der Art und im Mass der Unterstützung.
Für Bürger von Staaten, die Kraft Staatsvertrages ersatzpflichtig sind, ist die Meldung sofort zu erstatten.
Art. 2 Amtsführung der Sozialbehörde
Die Sozialbehörden der Gemeinden sind verpflichtet, für jeden Unterstützungsbezüger ein besonderes Unterstützungskonto zu führen.
Die Rechnungen für den Anteil der Bürgergemeinde und des Kantons sind innert Monatsfrist nach Ablauf eines jeden Quartals der kantonalen Stelle für Unterstützungen einzureichen.
Die Sozialbehörden der Gemeinden, welche ihre Pflichten gemäss den geltenden Gesetzen des Bundes und des Kantons für die Unterstützung Bedürftiger nicht erfüllen, werden vom zuständigen Departement gemahnt.
Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen
Als Hilfeleistung in besonderen Fällen im Sinne des Gesetzes gilt:
die Unterstützung bedürftiger Durchreisender, sofern sie keinen Aufenthalt im Kanton begründen;
die ausserordentliche Hilfeleistung, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Über den eingeräumten Kredit verfügt das zuständige Departement. Beiträge von mehr als 4000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen bewilligt die Regierung.
Art. 4 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit dem Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger in Kraft. Gleichzeitig werden die Vollziehungsverordnung vom 19. November 1954 zum Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge und die Verordnung über die Armenpolizei vom 25. November 1955 aufgehoben.
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