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Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen

Vom 12.06.1994 (Stand 01.01.2013)

Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Verteilung der Lasten für bestimmte Sozialleistungen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.

Art. 2 Gegenstand

Dem Lastenausgleich unterliegen sämtliche Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund von Leistungen gemäss:

  1. Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder;

  2. Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz).

Der Grosse Rat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen weitere durch kantonales Recht vorgeschriebene Leistungen, welche soziale Notlagen zu verhüten, zu mindern und nach Möglichkeit zu beheben bezwecken, dem Lastenausgleich gemäss diesem Gesetz unterstellen.

Art. 3 Umfang

Nettoaufwendungen sind Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, Verwandtenunterstützungspflicht und Versicherungsleistungen.

Die Einnahmen aus Alimenteninkasso werden nur zu 4/5 angerechnet.

Verwaltungs- und Personalkosten unterliegen nicht dem Ausgleich.

Art. 4 Selbstbehalt und Beiträge

Der Lastenausgleich erfolgt in vier Stufen:

  1. von ihren Nettoaufwendungen trägt jede Gemeinde einen Selbstbehalt von 33 1/3;

  2. an die verbleibenden Aufwendungen aller Gemeinden leistet der Kanton einen Beitrag von 40 Prozent;

  3. nach Abzug des Kantonsbeitrages werden die Restkosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt;

  4. der Kanton übernimmt zusätzlich von jeder Gemeinde jenen Betrag, der fünf Prozent ihrer für die Berechnung der Finanzkraftklassen-Einteilung massgebenden Steuereinnahmen übersteigt. Der Grosse Rat kann diese Schwelle von fünf Prozent bis höchstens zehn Prozent anheben, wenn er weitere Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Lastenausgleich unterstellt.

Der Nettoaufwand der Gemeinde gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger wird quartalsweise ermittelt und abgerechnet. Die übrigen Nettoaufwendungen werden einmal jährlich ermittelt und abgerechnet. Der Ausgleich erfolgt einmal jährlich.

Art. 5 Massnahmen gegen fehlbare Gemeinden

Die Regierung kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen eine Reduktion des Beitrages auferlegen.

Art. 6 Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode für Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger beginnt am 1. Oktober.

Art. 7 Vollziehungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zum Vollzug erforderlichen Verordnungen.

Art. 8 Leistungen der Bürgergemeinde

Soweit eine Bürgergemeinde an ihre Bürger Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger selbst erbringt oder sich daran beteiligt, sind diese Leistungen für die Bemessung der ausgleichsberechtigten Sozialaufwendungen mitzuberücksichtigen. Die politische Gemeinde überweist einmal jährlich der Bürgergemeinde die ihr im Verhältnis ihres Anteils an den von der Gemeinde erbrachten Leistungen zustehenden Anteile.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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