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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen
Vom 20.09.1994 (Stand 01.01.2009)
Gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen
von der Regierung erlassen am 20. September 1994
Art. 1 Zuständigkeit
Die dem Lastenausgleich unterliegenden Nettoaufwendungen sowie die Ausgleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozialamt festgelegt und abgerechnet.
Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Ermittlung der massgeblichen Berechnungsfaktoren beizutragen.
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Art. 2 Einnahmen der Gemeinden
Ansprüche auf Rückerstattungen aus Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu machen. Diesbezügliche Einnahmen sind mit den Aufwendungen zu verrechnen oder zuhanden des Lastenausgleiches gutzuschreiben.
Art. 3 Fristen
Für die Geltendmachung der Nettoaufwendungen und die Berechnung der Ausgleichs- und Spitzenbrecherbeiträge gelten folgende Fristen:
Die Nettoaufwendungen gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt ermittelt auf den gleichen Zeitpunkt die Unterstützungsaufwendungen für Gemeindebürger mit ausserkantonalem Wohnsitz und erstellt quartalsweise zuhanden der Gemeinden eine Abrechnung;
Die übrigen Nettoaufwendungen gemäss Lastenausgleichsgesetz haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils mit der letzten Quartalsabrechnung der Nettoaufwendungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger jedoch spätestens bis 31. Oktober in Rechnung zu stellen;
Die Ausgleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozialamt jeweils per 31. Dezember berechnet.
Art. 4 Einwohnerzahl
Für die Berechnung der Restkosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ist jeweils die neueste Einwohnerzahl gemäss jährlicher Bevölkerungsfortschreibung des Bundesamtes für Statistik (ESPOP-Erhebung) massgebend.
Art. 5 Meldepflicht
Die Gemeinden melden innert 30 Tagen dem Kantonalen Sozialamt jeden Sozialhilfeempfänger.
Die Alimentenbevorschussungsfälle meldet die Gemeinde gleichzeitig mit der Rechnungstellung einmal jährlich.
Die gleiche Meldepflicht besteht auch bei wesentlichen Änderungen in der Art und im Mass der ausgerichteten Leistungen.
Das Kantonale Sozialamt berücksichtigt in der Abrechnung nur ordnungsgemäss gemeldete Fälle.
Art. 6 Fehlbare Gemeinden
Das Departement kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen eine Reduktion des Beitrags auferlegen.
Die Dienststelle kann Gemeinden ermahnen, die ihre gesetzlichen Pflichten missachten. Ihr obliegt auch die Antragstellung an das Departement gemäss Absatz 1.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 1994 in Kraft.
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