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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Vom 20.11.1984 (Stand 01.12.2012)
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung1
vom Grossen Rat erlassen am 20. November 19842
Art. 1 Allgemeines
Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung3 erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstellen.
Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Gebiete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.
Art.
2 Private Schwangerschaftsberatungsstellen
1. Anerkennung
Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen und über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet die Regierung.4
Entsprechende Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu enthalten. Sie sind beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit einzureichen.
Ein Anspruch auf Anerkennung und auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.
Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, kann die Regierung unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Anerkennung entziehen.5
Art. 3 2. Aufgaben
Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung6 festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.
Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spätestens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Art. 4 3. Finanzielle Unterstützung
Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget bewilligten Kredite.
Art. 5 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit:
beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen;
veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen;
erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bundesgesetzgebung7.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
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