620.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 07.12.2016 (Stand 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe2 und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung3,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 20164,

beschliesst:

Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für:

  1. die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;

  2. die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;

  3. die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;

  4. die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;

  5. den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;

  6. die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;

  7. die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;

  8. die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;

  9. die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.

Art. 2 Verfahrensvorschriften

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvorschriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.

Art. 3 Obergericht

Das Obergericht ist zuständig für:

  1. die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes;

  2. die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes;

  3. die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes;

  4. den Erlass einer Schriftensperre.

Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.

2017-019