620.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Vom 07.12.2016 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe2 und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung3,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 20164,
beschliesst:
Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz
Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für:
die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;
die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;
die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;
die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;
die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;
die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;
die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.
Art. 2 Verfahrensvorschriften
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvorschriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.
Art. 3 Obergericht
Das Obergericht ist zuständig für:
die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes;
die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes;
die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes;
den Erlass einer Schriftensperre.
Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.
2017-019