620.200

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz

Vom 24.05.1960 (Stand 01.01.2011)

In Ausführung von Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz und gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung

vom Grossen Rat erlassen am 24. Mai 1960

Art. 1 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz steht der Regierung zu.

Art. 2 Kantonale Militärpflichtersatzverwaltung

Als kantonale Militärpflichtersatzverwaltung amtet unter der Leitung des Finanz- und Militärdepartementes das Kreiskommando.

Art. 3 Veranlassungsbehörde

Die Militärpflichtersatzabgaben werden von der kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung veranlagt. Für die Veranlagung der Abgaben von Ersatzpflichten mit Wohnsitz in der Schweiz kann die Veranlagungsbehörde den Sektionschef und weitere Vertreter der Gemeinde beiziehen.

Art. 4 Mitwirkung der Gemeinden und der Steuerverwaltung

Die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Ersatzabgabe erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 Rechtsschutz

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde ist das Verwaltungsgericht zuständig.

Art. 6 Verfahrensvorschriften

Für das Veranlagungs-, Einsprache-, Beschwerde- und Erlassverfahren gelten, soweit das Bundesrecht oder die vorliegende Verordnung nichts anderes vorschreibt, sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

Art. 7 Bezugsbehörde

Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung besorgt den Einzug der Ersatzabgaben.

Art. 8

Art. 9 Erlass

Über den Erlass von Ersatzabgaben, Kosten und Bussen entscheiden nach den bundesrechtlichen Vorschriften:

  1. die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung bis zum Betrag von 1000 Franken;

  2. das Militärdepartement für höhere Beträge.

Art. 10 Sicherstellungsverfügung, Arrestbefehl und Widerhandlungen

Für den Erlass von Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehlen sowie für die Einleitung der Schuld- und Arrestbetreibung ist die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung zuständig.

Art. 11 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz richtet sich nach dem Bundesrecht.

Art. 12 Nachveranlagung der Ersatzabgabe

Die Nachforderung einer zu Unrecht nicht erhobenen oder zu Unrecht erstatteten oder erlassenen Ersatzabgabe ist durch Veranlagungsverfügung der kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung geltend zu machen.

Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung führt die erforderliche Untersuchung durch. Es stehen ihr alle Feststellungsmittel des Veranlagungsverfahrens zur Verfügung.

Art. 13 Prüfung der Rechnungsführung

Die kantonale Finanzkontrolle prüft die Rechnungsführung der kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen der Regierung

Die Regierung regelt die Obliegenheiten der kantonalen Amtsstellen, die beim Vollzug des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz durch die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung mitzuwirken haben.

Sie erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Dienstinstruktion für die Sektionschefs

Der Kreiskommandant erlässt für die Sektionschefs eine Dienstinstruktion.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die Vollziehungsverordnung tritt mit dem Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz auf den 1. Januar 1960 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung über Anlage und Bezug des Militärpflichtersatzes vom 22. November 1934 aufgehoben, soweit sie nicht für den Vollzug des Übergangsrechtes gemäss Artikel 49 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes Anwendung finden muss.

-