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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe
Vom 12.12.2000 (Stand 01.01.2009)
Gestützt auf Art. 39 des Gesetzes über die Katastrophenhilfe
von der Regierung beschlossen am 12. Dezember 2000
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Departement
Das Departement
bietet die Zivilschutzorganisationen auf zur Katastrophen- und Nothilfe für Einsätze auf Kantonsgebiet, in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland;
stellt Gesuche um Hilfeleistung durch die Armee;
setzt die Höhe der Ersatzbeiträge für die verschiedenen Schutzraumgrössen fest;
bestimmt die Zusammensetzung der anerkannten Ausbildungskosten und legt die den Gemeinden zu verrechnenden Beträge fest.
Art. 2 Amt
Das Amt für Militär und Zivilschutz hat alle Aufgaben wahrzunehmen und Entscheide zu treffen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist.
2. Kantonale Leitungsorganisation
Art. 3 Stabschef, Aufgaben
Der Stabschef führt den Kantonalen Führungsstab und bildet die Stäbe aus. Er kann dem Kantonalen Führungsstab Dienstpersonal zuteilen.
Art. 3a Ernennung und Ausbildung Stab
Das Departement legt die Führungsstruktur des kantonalen Führungsstabs fest und ernennt den Stabschef und dessen Stellvertreter.
Es setzt die kantonale Leitungsorganisation oder Teile davon ein und entscheidet über den Einsatz der vorhandenen Mittel und Organisationen.
Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für die Ausbildung der Stabsangehörigen.
3. Zivilschutz
Art. 4 Beauftragter für den baulichen Zivilschutz
Die Gemeinden bezeichnen einen Beauftragten für den baulichen Zivilschutz, der die Baukontrollen und die Schlussabnahmen der privaten Schutzräume durchführt.
Art. 5 Baupflicht
In Bauten ohne Kellergeschosse sind Schutzräume zu erstellen, sofern die Bauten nachts bewohnt werden.
Ferienhäuser sind Wohnhäusern gleichgestellt.
Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
Art. 6 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht
Ein Schutzraum braucht nicht erstellt zu werden
in freistehenden Gebäuden, wenn weniger als fünf Schutzplätze zu bauen wären;
in Gebäuden, welche in der Regel jedenfalls 1,5 km Wegstrecke von der nächstgelegenen Bauzone entfernt sind und über keine Betten verfügen; in diesem Fall ist kein Ersatzbeitrag zu leisten.
Art. 7 Baubewilligung
Die Gemeinde darf die Baubewilligung für ein Bauvorhaben erst erteilen, wenn das Amt vorgängig
ein Schutzraumprojekt oder
ein Ersatzbeitragsgesuch genehmigt oder
die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht bestätigt.
Art. 8 Verwendung von Ersatzbeiträgen
Gemeinden, welche bei Entscheiden über die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von gemeinsamen öffentlichen Schutzbauten nicht mitwirken konnten, können zur ganzen oder teilweisen Deckung ihrer Kosten Ersatzbeiträge verwenden.
4. Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe vom 18. Dezember 1989 werden aufgehoben.
Art. 10 In-Kraft-Treten
Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Teilrevision des Gesetzes über die Katastrophenhilfe in Kraft.
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