630.150

Gebührenverordnung für den Pflichtschutzraumbau im Zivilschutz

Vom 13.12.1994 (Stand 01.01.1995)

Gestützt auf Art. 6 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Katastrophenhilfe

von der Regierung erlassen am 13. Dezember 1994

Art. 1 Gebührenansätze

Für den kantonalen Vollzug im Pflichtschutzraumbau gemäss dem Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) und dem kantonalen Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG) werden folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Für die Prüfung und Genehmigung von Schutzraumbauprojekten gemäss den «Technischen Weisungen für den Pflichtschutzraumbau» und den «Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume»

  • a) bis 13 Schutzplätze: Fr. 250.–

  • b) 14 – 30 Schutzplätze: Fr. 350.–

  • c) 31 – 50 Schutzplätze: Fr. 400.–

  • d) 51 – 100 Schutzplätze: Fr. 550.–

  • e) 101 – 200 Schutzplätze: Fr. 750.–

  • f) über 200 Schutzplätze: Verrechnung des effektiven Aufwandes

  • 2. Projektänderungen werden nach Aufwand berechnet, höchstens jedoch zu den Ansätzen gemäss Ziffer 1.

  • 3. Für den Erlass einer Verfügung betreffend Schutzraumbau oder Leistung von Ersatzbeiträgen: Fr. 80.–

  • 4. Für die Prüfung und Genehmigung eines Ersatzbeitragsgesuches: Fr. 60.–

  • 5. Für den Erlass einer Befreiungsverfügung betreffend Schutzraumbaupflicht: Fr. 50.–

Art. 2 Gebührenansätze für besondere Aufwendungen

Für besondere Aufwendungen, welche in der Gebührenverordnung nicht geregelt sind, wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Gebührenverordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt alle mit ihr im Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen.

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