630.150
Gebührenverordnung für den Pflichtschutzraumbau im Zivilschutz
Vom 13.12.1994 (Stand 01.01.1995)
Gestützt auf Art. 6 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Katastrophenhilfe
von der Regierung erlassen am 13. Dezember 1994
Art. 1 Gebührenansätze
Für den kantonalen Vollzug im Pflichtschutzraumbau gemäss dem Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) und dem kantonalen Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG) werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Prüfung und Genehmigung von Schutzraumbauprojekten gemäss den «Technischen Weisungen für den Pflichtschutzraumbau» und den «Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume»
a) bis 13 Schutzplätze: Fr. 250.–
b) 14 – 30 Schutzplätze: Fr. 350.–
c) 31 – 50 Schutzplätze: Fr. 400.–
d) 51 – 100 Schutzplätze: Fr. 550.–
e) 101 – 200 Schutzplätze: Fr. 750.–
f) über 200 Schutzplätze: Verrechnung des effektiven Aufwandes
2. Projektänderungen werden nach Aufwand berechnet, höchstens jedoch zu den Ansätzen gemäss Ziffer 1.
3. Für den Erlass einer Verfügung betreffend Schutzraumbau oder Leistung von Ersatzbeiträgen: Fr. 80.–
4. Für die Prüfung und Genehmigung eines Ersatzbeitragsgesuches: Fr. 60.–
5. Für den Erlass einer Befreiungsverfügung betreffend Schutzraumbaupflicht: Fr. 50.–
Art. 2 Gebührenansätze für besondere Aufwendungen
Für besondere Aufwendungen, welche in der Gebührenverordnung nicht geregelt sind, wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Gebührenverordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt alle mit ihr im Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen.
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