630.200
Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung
Vom 19.10.2005 (Stand 01.02.2006)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung2 sowie auf Art. 33 des kantonalen Gesetzes über die Katastrophenhilfe3,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 20054,
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.
Art. 2 Gemeinden
Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.
Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden.
Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.
Art. 3 Aufgaben
Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.
Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
Art. 4 Kosten
Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist5 auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
-