710.500

Verordnung über die Spezialfinanzierung Sport

Vom 16.12.2003 (Stand 01.12.2012)

Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden

von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2003

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Spezialfinanzierung Sport

Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reingewinn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinanzierung Sport im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemeinden jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.

Art. 2 Mittelverwendung

Die Mittel der Spezialfinanzierung Sport werden zur Förderung sportlicher Tätigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten mit Bezug zum Kanton Graubünden verwendet.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Sport.

Art. 3 Zuständigkeit

Das Departement ist zuständig für die Verwaltung der Spezialfinanzierung Sport.

2. Besondere Bestimmungen

Art. 4 Sportförderungskommission
1. Zusammensetzung

Die Sportförderungskommission besteht aus maximal sieben Mitgliedern, welche von der Regierung gewählt werden.

Der Bündner Verband für Sport ist mit zwei Mitgliedern vertreten, welche je einen Verband für Sommer- bzw. Wintersport repräsentieren.

Der Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschule und Sport nimmt an den Sitzungen der Sportförderungskommission mit beratender Stimme teil.

Art. 5 2. Aufgaben

Die Sportförderungskommission ist beratendes Organ des Departements.

Die Sportförderungskommission berät die Sportverbände und wird bei Gesuchen um Beiträge über 25 000 Franken zur Prüfung und Antragstellung an die Regierung zuhanden des Departements beigezogen.

Art. 6 3. Entschädigung

Die Mitglieder der Sportförderungskommission werden aus den Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 14 Absatz 1, Klasse 4, der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden entschädigt.

Art. 7 Beizug von Fachpersonen

Für die Erledigung fachspezifischer Aufgaben kann das Departement Fachpersonen beauftragen. Die Entschädigung erfolgt zu Lasten der Spezialfinanzierung Sport.

Art. 8 Förderungsbereiche

Aus der Spezialfinanzierung Sport können Beiträge ausgerichtet werden für:

  1. Sportanlagen und Sportbauten;

  2. Sportmaterialien und Sportgeräte;

  3. Sportveranstaltungen;

  4. Jährliche Pauschalbeiträge an die Verbände für allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit;

  5. allgemeine Projekte zur Sportförderung;

  6. die Förderung von Sportlerinnen und Sportlern;

  7. die Durchführung der Delegiertenversammlung des Bündner Verbandes für Sport;

  8. die Verleihung des Bündner Sportpreises durch den Vorstand des Bündner Verbandes für Sport;

  9. die Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an ARGE Alp-Sportveranstaltungen;

  10. die Verleihung von Verbandssportpreisen.

Art. 9 Beitragsberechtigte

Beiträge können geleistet werden an:

  1. Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren Sportart in der Swiss Olympic Association vertreten ist;

  2. Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;

  3. privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb in Zusammenhang stehen.

Art. 10 Ausgabenkompetenz

Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 25 000 Franken entscheidet das Departement.

Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge und von Beiträgen über 25 000 Franken entscheidet die Regierung auf Antrag der Sportförderungskommission.

Art. 11 Gesuche

Beitragsgesuche sind an das Departement zu richten.

Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen sowie Kriterien für die Beitragsbemessung sind in den entsprechenden Wegleitungen geregelt.

Art. 12 Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen

Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert und vom Departement zurückgefordert werden, wenn:

  1. der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch erwirkt wurde;

  2. der Gesuchsteller Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt;

  3. der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.

Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden, wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.

Art. 13

3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das Departement erlässt entsprechende Wegleitungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird das Reglement über die Verwaltung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile vom 25. Mai 1987 aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hängige Gesuche findet diese Verordnung Anwendung.

Art. 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

-