720.015

Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2019)

Gestützt auf Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)1 sowie Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)2 sowie Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)3 sowie Art. 15 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19674 sowie die bundesrätliche Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 19965 sowie Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003 / 14. September 20036

von der Regierung erlassen am 27. November 2007

1. Die Steuern der natürlichen Personen

1.1. Steuerpflicht

Art. 1 1. Steuerfaktoren des Kindes (Art. 10 Abs. 6 StG)

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge werden die Steuerfaktoren des Kindes im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 StG7 dem Elternteil zugerechnet, welchem die Entlastung gemäss Artikel 39 Absatz 3 StG gewährt wird.

Art. 1a 2. Maklerprovisionen (Art. 7 Abs. 1 lit. d StG)

Die Vermittlung von im Kanton gelegenen Grundstücken führt zu einer beschränkten Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, wenn die vermittelnde natürliche Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat.

Art. 2 3. Personengemeinschaften

Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 Absatz 2 StG8 als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.

Art. 2a Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 15 Abs. 1 lit. a StG)

Der Mindestbetrag gemäss Artikel 15 Absatz 1 Litera a StG entspricht jenem von Artikel 14 Absatz 3 Litera a DBG9.

1.2. Einkommenssteuer

Art. 3 1. Geschäftsvermögen
a) Kapitalgewinne (Art. 18 Abs. 2 StG)

Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Gestehungskosten, vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mutmasslich berücksichtigten Abschreibungen.

Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung herabgesetzt, kann er für die Berechnung des Kapitalgewinnes in dem Umfange erhöht werden, als der frühere Sanierungsverlust vom Steuerpflichtigen getragen wurde.

Art. 4

Art. 5 2. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG)
a) Begriff

Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft wird anteilig gekürzt.

Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden.

Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden.

Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

Art. 6 b) Berechtigte Personen

Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.

Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht beanspruchen.

Von einer offensichtlichen Unternutzung kann nicht gesprochen werden, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger über eine 4-Zimmer-Wohnung und ein alleinstehendes Ehepaar über eine 5-Zimmer-Wohnung verfügt.

Art. 7 c) Gewinnungskosten

Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen.

Die effektiven Kosten für den Liegenschaftenunterhalt werden anteilig gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Eigenmietwert ausgegangen.

Art. 8 d) Berechnung

Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.

Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Garage zu berechnen.

Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Abzug von Schuldzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unternutzungsabzug nicht beansprucht werden.

In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel berechnet werden: Abzug = (Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume) / (Anzahl Zimmer + 2 oder 3 [Nebenräume]). Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2, für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.

Art. 9 e) Beweislast

Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.

Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der Unternutzung verunmöglicht, kann ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.

Art. 10 3. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)

Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuerbare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen.

Art. 10a 4. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  1. 15 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3200 Franken im Jahr;

  2. 7.50 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 1600 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.

Die Ansätze gemäss Absatz 1 gelten auch bei Schicht- oder Nachtarbeit.

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  1. 15 Franken pro Hauptmahlzeit bzw. 30 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 6400 Franken im Jahr;

  2. 22.50 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 4800 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.

Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 9600 Franken pro Jahr.

Art. 10b 5. Geldspiele (Art. 30 Abs. 1 lit. m und n, Art. 36 Abs. 1 lit. n StG)

Steuerfrei sind:

  1. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 201710 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;

  2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

  3. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

  4. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Absatz 1 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Absatz 1 Buchstabe b werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken abgezogen.

Art. 11 6. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)

Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerperiode 2008 folgende Regelung:

  1. Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Kalenderjahr sind steuerfrei.

  2. Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt nachzuweisen.

Art. 11a 7. Abschreibungen und Rückstellungen

Die Abschreibungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Litera a beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera b StG und die Rückstellungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Litera b beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera c StG werden in den Anhängen dieses Erlasses geregelt.

Art. 12 8. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten
a) Grundsatz

Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Litera c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG11 können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden.

Art. 13 b) Umfang

Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.

Art. 14 c) Auflösung

Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.

Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rücklage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.

Art. 15 9. Ersatzbeschaffungen

Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG12 kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.

Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG nicht.

Art. 16 10. Liegenschaftenunterhalt (Art. 35 Abs. 2 StG)
a) Pauschalabzug

Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug:

  1. 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis 10 Jahre alt ist oder

  2. 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für ältere Gebäude.

Art. 17 b) Unternutzung

Bei Unternutzung ist die Unterhaltspauschale von dem um den Unternutzungsabzug gekürzten Eigenmietwert zu berechnen.

Art. 18 11. Kinderabzug: Konkubinat (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG)

In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamen Kindern wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet.

Art. 19 12. Verheiratetentarif

Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungsweise des Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug bringen, wird die Entlastung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 StG13 in der Regel dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen gewährt.

Art. 20

1.3. Grundstückgewinnsteuer

Art. 21 Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)

Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.

Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG14 Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.

Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.

1.4. Zeitliche Bemessung

Art. 22 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG)
1. Satzbestimmung

Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Art. 23 2. Verschiebung des Geschäftsabschlusses

Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses darf nicht aus überwiegend steuerlichen Gründen verschoben werden.

2. Die Steuern der juristischen Personen

Art. 23a 1. Maklerprovisionen (Art. 75 Abs. 1 lit. e StG)

Die Vermittlung von im Kanton gelegenen Grundstücken führt zu einer beschränkten Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, wenn sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung der vermittelnden juristischen Person im Ausland befinden.

Art. 24 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften

Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG15 gelten insbesondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rückversicherung.

Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.

Art. 24a

3. Quellensteuern (Art. 105e StG)

3.1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 25 1. Tarife

Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:

  • a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

  • b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;

  • c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;

  • d) Tarifcode D:

  • 1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte;

  • 2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 27 beziehen, für diese Einkünfte;

  • e) Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 39a StG besteuert werden;

  • f) Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 197416 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. Für diesen Tarifcode wird Tarifcode C hinterlegt; vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte kein Erwerbseinkommen erzielt (Tarif B);

  • g) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

  • h) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 197117 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

  • i) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

  • j) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

  • k) Tarifcode O: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen;

  • l) Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.

Die Kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Absatz 1 Litera a - d und f - l mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer entsprechend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen.

Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarif C wird vom gleich hohen Erwerbseinkommen des Quellensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ausgegangen, wobei die Kantonale Steuerverwaltung das Ehegatteneinkommen plafoniert.

Auf Gesuch von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A, B, C, F oder H, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife dem Schuldner der steuerbaren Leistung gestatten, Kinderabzüge bis maximal zur Höhe der Unterhaltsbeiträge zu gewähren. Im Folgejahr wird die effektive Steuerschuld im Rahmen einer Tarifkorrektur von Amtes wegen ermittelt.

Art. 26 2. Ermittlung des Steuerabzuges

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Für die Ermittlung des Steuerabzuges bei hauptberuflicher Tätigkeit werden der effektive Bruttolohn für die volle Zahltagsperiode von einem Monat (30 Tage), zuzüglich weitere in der betreffenden Zahltagsperiode ausbezahlte, überwiesene, gutgeschriebene oder verrechnete steuerbare Leistungen berücksichtigt. Unvollständige Zahltagsperioden (Eintritts- und Austrittsmonate) werden zur Satzbestimmung auf Monatsbasis umgerechnet.

Bei Stundenlohn sind für die Berechnung des Steuersatzes grundsätzlich die effektiv geleisteten Stunden pro Monat massgebend. Wird eine monatliche Stundenanzahl von 180 für einzelne Zahltagsperioden, namentlich für Ein- und Austrittsmonate, nicht erreicht, ist der Stundenansatz für die betreffenden Zahltagsperioden in der Regel mit 180 zu multiplizieren.

Bei Akkordlohn wird der Steuersatz in der Regel auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes des Steuerpflichtigen oder aber aufgrund des 180fachen branchenüblichen Stundenansatzes ermittelt.

Bei Ersatzeinkünften, welche vom Arbeitgeber direkt an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden, sind zur Bestimmung des Steuerabzuges die rückwirkend ausbezahlten Einkünfte auf die entsprechenden Monate aufzuteilen.

Art. 27 3. Nebenerwerbstarif

Der Tarif für Nebenerwerb wird angewendet:

  1. auf Nebenerwerbstätigkeiten. Ein Nebenerwerb setzt ein Einkommen aus einem Haupterwerb voraus;

  2. auf Leistungen, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.

Der Nebenerwerb wird für Kanton, Gemeinde und Kirche insgesamt zu 9 Prozent besteuert. Die Steuer wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Kanton und Gemeinde je 45 Prozent;

  2. Landeskirche 10 Prozent.

3.2. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 28 1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel 105a StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr 120 000 Franken übersteigen.

Art. 29 2. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Erhält ein bisher an der Quelle besteuerter alleinstehender Pflichtiger die Niederlassungsbewilligung, so wird er ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt. Ist er verheiratet, wird er ab demselben Zeitpunkt zusammen mit dem Ehegatten veranlagt.

Heiratet ein bisher an der Quelle besteuerter Pflichtiger eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung, so wird er ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung löst für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Art. 30 3. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland, und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Art. 31 4. Tarifkorrektur

Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a sowie unter Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG fallende Quasi-Ansässige können, soweit kein fester Steuersatz zur Anwendung gelangt, bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen. Damit können mit dem Einkommen zusammenhängende Abzüge, erhöhte Berufsauslagen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif berücksichtigt sind.

Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel 42 sinngemäss.

3.3. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 32 1. Begriff

Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 33 2. Bewertung von Naturalleistungen

Naturalleistungen werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 34 3. Künstler etc.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder nur schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Bruttoeinkommen pro Kopf berechnet.

Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 35 4. Renten

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 36 5. Empfänger von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen gemäss Artikel 103 StG18 unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die erhobene Quellensteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und

  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

Art. 37 6. Bezugsminima

Der Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als:

  1. 300 Franken insgesamt bei Künstlern etc.;

  2. 300 Franken im Kalenderjahr bei Verwaltungsräten;

  3. 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern;

  4. 1000 Franken im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistungen.

3.4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 38 1. Fälligkeit der Steuer

Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (Artikel 42) zu erheben.

Art. 39 2. Leistungen an Dritte

Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 StG)19.

Art. 40 3. Verfahren
a) Allgemeine Verfahrenspflichten

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die Artikel 104 sowie Artikel 127 -132 StG20 gelten sinngemäss.

Art. 41 b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Anwendung des richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an:

  1. für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A0;

  2. für verheiratete Arbeitnehmer den Tarif C0.

Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Tarif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht nicht zuverlässig über seine persönlichen Verhältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kirchensteuer zur Anwendung.

Die Abrechnung der Quellensteuer ist durch den Schuldner der steuerbaren Leistung quartalsweise vorzunehmen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auf Antrag des Schuldners der steuerbaren Leistung in Ausnahmefällen halbjährliche Abrechnungsperioden gewähren. Die Abrechnungen müssen innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingehen. Die elektronische Übermittlung der Abrechnungen erfolgt monatlich.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, der Kantonalen Steuerverwaltung jeweils gesonderte Abrechnungen für Steuerpflichtige mit und ohne Kirchensteuer sowie auf Nebenerwerb erhobene Steuern einzureichen.

Nimmt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung elektronisch vor, so kann die Meldung gemäss Artikel 104 Absatz 1 Litera d StG mit der monatlichen Abrechnung erfolgen.

Art. 42 c) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG)

Sind der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Art. 43 d) Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Hat er hierüber bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.

Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel 157 StG.

Art. 44 e) Rechtsmittel

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 137 StG21 erheben.

Art. 45 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung

Die Steuerverwaltung prüft die Abrechnung und erlässt eine Rechnung beziehungsweise bei Abweichungen zur Abrechnung eine Verfügung und Rechnung.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung.

Innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode ergeht eine Rechnung.

Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins gemäss Artikel 153 StG geschuldet.

Art. 45a 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)

Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Kanton und Gemeinden je 45 Prozent;

  2. Landeskirchen 10 Prozent.

Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Absatz 2 StG.

Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.

Art. 45b 6. Anteile der Kirchen

Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarif A - C und F - P erfolgt die Zuweisung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuerpflichtigen.

Art. 46 7. Weisungen

Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die Schuldner der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.

4. Verfahrensrecht

4.1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 46a Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweiskraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.

Art. 47 Stellung der Ehegatten (Art. 123a Abs. 2 StG)

Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehegatten wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und lediglich in besonderen Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den betroffenen Ehegatten eingeräumt.

4.2. Veranlagungsverfahren

Art. 48 1. Steuererklärung
a) Pflicht zur Einreichung (Art. 127 Abs. 1 StG)

Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristische Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.

Art. 48a b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)

Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektronischen Einreichung wählen.

4.3. Bezug und Sicherung

Art. 49 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG)

Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.

Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.

Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.

Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisorische Steuerrechnung zu stellen.

Art. 49a 2. Elektronische Rechnungstellung (Art. 152 Abs. 5 StG)

Die Kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, ab Kalenderjahr 2013 und nach Anmeldung des Steuerpflichtigen Rechnungen elektronisch zuzustellen.

Art. 49b 3. Vorauszahlung Grundstückgewinnsteuer (Art. 153 Abs. 4 StG)

Ein Vorauszahlungszins im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 StG und ein allfälliger Überschuss werden der Verkäuferschaft gutgeschrieben beziehungsweise ausbezahlt.

Resultiert aus einem Verkauf nicht eine Grundstückgewinnsteuer, sondern eine Einkommenssteuer, wird die Vorauszahlung nicht verzinst.

Art. 50 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1 StG)

Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken.

Die Betreibungsgebühr beträgt 100 Franken.

Art. 51 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG)

Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung22 sowie für Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger23 kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt.

Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss letzter amtlicher Bewertung.

Mit dem Antrag gemäss Absatz 1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung seines Verrechnungssteueranspruchs.

4.4. Behörden

Art. 52 Kantonale Steuerverwaltung (Art. 104 Abs. 4 DBG)

Der Kantonalen Steuerverwaltung obliegt:

  1. die Erhebung der Quellensteuern nach DBG24;

  2. die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG.

4.5. Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden

Art. 53 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)

Die Gemeinden sind verpflichtet:

  1. die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen;

  2. das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen;

  3. die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzubewahren;

  4. einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.

Art. 54 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. Die veranlagende Person muss die von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolvieren.

Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen.

Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 55 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG)

Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu veranlagen. Der Antrag auf Mitarbeit oder Wechsel des Umfangs der Mitarbeit muss der Kantonalen Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres für das nächste Jahr schriftlich eingereicht werden.

Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote bewilligen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert werden.

Art. 56 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuerverwaltung:

  1. alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen;

  2. die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen sowie die Nichterwerbstätigen zu veranlagen;

  3. für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Art. 57 5. Entschädigung
a) Eingangskontrolle

Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen.

Art. 58 b) Vorerfassen

Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtlicher in der Gemeinde eingehender Steuererklärungen vorzuerfassen. Nicht mitveranlagende Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind.

Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde sieben Franken pro Fall. Die Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.

Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.

Art. 59 c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)

Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von:

  1. 45 Franken bei 50 % der Fälle

  2. 50 Franken bei 60 % der Fälle

  3. 55 Franken bei 70 % der Fälle

  4. 60 Franken bei 80 % der Fälle

  5. 65 Franken bei 90 % der Fälle

Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.

Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Artikel 171 Absatz 1 StG25 zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Absatz 1 prozentual zu kürzen.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbildung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

Art. 59a 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG)

Die Gemeinden erhalten für die korrekte Führung der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d StG eine Entschädigung von 1,5 Prozent der bezogenen Kantonssteuern.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Entschädigung kürzen oder streichen, wenn die Qualität der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

4.6. Entschädigung des Kantons

Art. 60 1. Einkommens- und Vermögenssteuern

Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädigungen verlangt.

Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen bezahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.

Für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuerakten durch die kantonale Steuerverwaltung entrichten die Gemeinden eine Entschädigung von 2 Franken pro Steuerpflichtigen.

Art. 61 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG)

Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale von 90 Franken.

Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Ersatzbeschaffung zu bezahlen.

Eine Nachforderung im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 StG26 löst keine Entschädigung aus.

Art. 61a 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG)

Die Kantonale Steuerverwaltung erhält von den Gemeinden eine Entschädigung von 2,5 Prozent des bezogenen Gemeindeanteils.

Die Landeskirchen und die Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit vier Prozent der bezogenen Kirchenanteile.

Art. 61b 4. Gewinn-, Kapital- und Kultussteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. d und e StG)

Die kantonale Steuerverwaltung erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer für die Gemeinden sowie der Kultussteuer eine Gebühr von 2 Prozent der bezogenen Steuern.

5. Verrechnungssteuer, pauschale Steueranrechnung, Rückerstattung und Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA27

Art. 62 1. Rückerstattung
a) Antrag

Der Rückerstattungsantrag auf dem Wertschriftenverzeichnis beziehungsweise auf dem entsprechenden Formular ist gleichzeitig mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 63 b) Entscheid

Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.

Die kantonale Steuerverwaltung kann bei der Verrechnungssteuer eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

Art. 64 2. Rückerstattung oder Verrechnung (Art. 72 StG)

Die Rückerstattung der anrechenbaren Beträge (pauschale Steueranrechnung) sowie des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA erfolgt nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes.

Art. 65 3. Belastung von Kanton und Gemeinden

Der dem Bund gemäss Artikel 20 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung28 nicht zu belastende Teilbetrag der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen Kanton und Wohnsitzgemeinde des Antragstellers zu gleichen Teilen aufgeteilt.

6.

Art. 66

Art. 67

Art. 68

7. Schlussbestimmungen

Art. 69 1. Übergangsrecht
a) Allgemeines

Auf die Fälle der Steuerperiode 2007 sowie früherer Steuerperioden finden die materiellrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vom 13. Februar 2001 Anwendung.

Art. 69a b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG)

Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren steuerbegründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, erfolgen durch die zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.

Art. 69b c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG)

Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und früherer Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Gemeinde, für die natürlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige Behörde.

Art. 70 2. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 13. Februar 200129 unter Vorbehalt von Artikel 69 aufgehoben.

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