730.210

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

Vom 03.03.1993 (Stand 01.07.2011)

Vom Grossen Rat erlassen am 3. März 1993

1. Direkter Finanzausgleich

1.1. Mittelbeschaffung

Art. 1 Gutschrift an die Gemeinde

Die auf die Gemeinde entfallenden Steuertreffnisse werden dieser nach Zahlungseingang in periodischen Abrechnungen, mindestens viermal jährlich, gutgeschrieben.

Art. 2 Belastung der Gemeinde

Sind aufgrund der definitiven Veranlagung, eines Rechtsmittelverfahrens, eines Widerrufs- oder Revisionsverfahrens oder aus anderen Gründen der Gemeinde bereits gutgeschriebene Steuertreffnisse zurückzuzahlen, werden diese der Gemeinde in den periodischen Abrechnungen belastet.

1.2. Mittelverwendung

Art. 3 Grundsatz

Die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Mittel sind in der Regel zu mindestens 50 Prozent für den Steuerkraftausgleich zu verwenden.

Art. 4

Art. 4a Steuerkraftausgleich
1. Kürzung

Die Mindestausstattung wird für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern gekürzt:

  1. bis 99 Einwohner um fünf Zehntel;

  2. zwischen 100 und 199 Einwohnern um vier Zehntel;

  3. zwischen 200 und 299 Einwohnern um drei Zehntel;

  4. zwischen 300 und 499 Einwohnern um zwei Zehntel;

  5. zwischen 500 und 999 Einwohnern um einen Zehntel.

Art. 4b

Art. 5 2. Ermittlung der Beiträge

Die relative Steuerkraft aller Gemeinden wird alle zwei Jahre gleichzeitig mit der Finanzkraft aufgrund derselben statistischen Grundlagen ermittelt.

Für die Berechnung des Sockelbeitrages wird die Differenz zwischen der für die erste Stufe des Ausgleichs massgebenden relativen Steuerkraft und der relativen Steuerkraft der Gemeinde ermittelt und mit deren Einwohnerzahl vervielfacht.

Für die Ermittlung der Mindestausstattung wird die durch den Sockelbeitrag nicht abgedeckte Differenz zwischen der für die zweite Stufe des Ausgleichs massgebenden relativen Steuerkraft und der relativen Steuerkraft der Gemeinde ermittelt und mit deren Einwohnerzahl, höchstens mit 1000, vervielfacht.

Art. 6 Öffentliche Werke
1. Definition

Öffentliche Werke sind Investitionsausgaben zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

Davon ausgenommen sind Ausgaben für bewegliche Sachgüter, wie Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und mobile Einrichtungsgegenstände.

Werden öffentliche Werke, die zum Aufgabenkreis der Gemeinde gehören, auf Gemeindegebiet durch Korporationen oder Genossenschaften ausgeführt, sind sie den öffentlichen Werken der Gemeinde gleichgestellt.

Art. 7 2. Anrechenbare Kosten

Für Beiträge an öffentliche Werke sind die nach Abzug allfälliger Bundes- und Kantonsbeiträge, der Kostenanteile der Privatinteressenz sowie eines angemessenen Selbstbehaltes verbleibenden Kosten anrechenbar.

Nicht anrechenbar sind:

  1. Kosten für den Landerwerb

  2. Kosten für die Finanzierung

  3. Kosten für den ordentlichen Unterhalt

  4. Kosten, welche das übliche Mass übersteigen

Art. 8 3. Selbstbehalt

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird ein Selbstbehalt von 100 000 Franken je Werk in Abzug gebracht.

Art. 9 4. Höhe der Beiträge

An die anrechenbaren Kosten öffentlicher Werke werden Beiträge von höchstens 40 Prozent ausgerichtet.

Die Regierung stuft die Beiträge nach Höhe des Gemeindesteuerfusses ab.

Beiträge an öffentliche Werke werden nur soweit ausgerichtet, als die tatsächlich verbleibenden Restkosten nicht durch zumutbare Entgelte finanziert werden können.

2. Indirekter Finanzausgleich

Art. 10 Berechnung der Finanzkraft

Die Masszahlen für die Steuerkraft, die Steuerbelastung und den Finanzbedarf werden je in eine Indexzahl umgerechnet, wobei das kantonale Mittel auf 100 festgesetzt wird.

Als kantonales Mittel dient:

  1. für die Steuerkraft und den Finanzbedarf der Durchschnitt pro Kantonseinwohner;

  2. für die Steuerbelastung der Durchschnitt der Gemeindesteuerfüsse in Prozenten der einfachen Kantonssteuer.

Für die Steuerbelastung und den Finanzbedarf sind die Indizes mit ihren inversen Werten einzusetzen (Umkehrung des Vorzeichens für die Abweichung von 100), wobei die Abweichung vom Mittelwert 100 für die Masszahl Steuerbelastung verdoppelt, für die Masszahl Finanzbedarf halbiert wird.

Der Gesamtindex der Finanzkraft ist das arithmetische Mittel aus den drei Masszahlen.

Art. 11 Finanzbedarf

Der Finanzbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, einem Bedarf aufgrund der Schülerzahl und einem Bedarf aufgrund der Fläche im Verhältnis 30, 60 und 10.

Als Grundbedarf werden für jede Gemeinde 50 000 Franken eingesetzt und zudem je 100 Franken für jeden Einwohner.

Die Bedarfsanteile nach Schüler und Fläche werden als einwohnerabhängige Koeffizienten berechnet.

Art. 12 Finanzkraftgruppen

Es werden folgende Finanzkraftgruppen gebildet:

  1. Gruppe 1: 120 und mehr Indexpunkte

  2. Gruppe 2: unter 120 bis 100 Indexpunkte

  3. Gruppe 3: unter 100 bis 80 Indexpunkte

  4. Gruppe 4: unter 80 bis 60 Indexpunkte

  5. Gruppe 5: unter 60 Indexpunkte

Art. 13 Statistische Grundlagen

Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistischen Grundlagen:

  1. die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP);

  2. die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge. Darin enthalten sind auch die Quellensteuern, die Liquidationsgewinnsteuern und die Aufwandsteuern;

  3. die Netto-Wasserzinsen der letzten zwei verfügbaren Jahre;

  4. die Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung der letzten zwei verfügbaren Jahre;

  5. der Gemeindesteuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer im Durchschnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre;

  6. die Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule nach Wohnort gemäss der letztverfügbaren eidgenössischen Schülerstatistik;

  7. die Gesamtfläche gemäss eidgenössischer Arealstatistik.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 15

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 26. September 1993 in Kraft. Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung vom 22. Februar 1972.

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