740.040
Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft
Vom 08.12.1998 (Stand 01.03.2018)
Gestützt auf Art. 32 der kantonalen Jagdverordnung1
von der Regierung erlassen am 8. Dezember 1998
1. Wildschadenverhütung
Art. 1 Beitragsgesuche
Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben Beitragsgesuche für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen beim Amt einzureichen.
Sie haben die Notwendigkeit der Zäunung zu begründen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten.
Art.
1a Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen
1. Grundsatz
Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben:
Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder gleichwertiges Material;
Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Regel rund 3,00 m.
Alle Zäune müssen mit einer geeigneten Austrittsmöglichkeit versehen sein.
Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruktionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten.
Art. 1b 2. Pauschalkosten
Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst.
Art. 1c 3. Prüfung des Gesuchs
Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen.
Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.
Art. 2 Entscheid
Über das Gesuch und gegebenenfalls eine Beitragszusicherung befindet das Departement.
Art. 3 …
Art. 4 Auszahlung des Kantonsbeitrages
Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.
…
…
2. Wildschadenvergütung
Art. 5 Schätzungsorgane und Schätzungskreise
Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer.
Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis.
Art. 6 Schadenmeldung
Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.
Art. 7 Vornahme der Schätzung
Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.
Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen.
Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildschadenschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Tagen seit der Schätzung zuzustellen.
Art.
8 Entscheid
1. Vereinfachtes Verfahren
Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schätzung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen.
Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten.
Art. 9 2. Ordentliches Verfahren
Wird das Ergebnis der Schätzung nicht anerkannt, befindet das Amt über die Höhe eines allfälligen Schadens und über die Anspruchsberechtigung. Der Entscheid des Amtes wird dem Geschädigten schriftlich eröffnet.
Ein allfälliger Schaden wird dem Geschädigten erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides vergütet.
Art. 10 Ermittlung des Ertragsausfalles
Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Plantahofs.
Art. 11 Hüten von Nutztieren
Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das Hüten von Nutztieren erlassen.
Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entsprechenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober 19902 werden aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
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