760.210

Vereinbarung zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend die Ausübung des Laichfischfanges auf der Grenzstrecke im Rhein

Vom 16. Juli und 20. August 1943 1)

1.

Für den Laichfischfang mit Zuggarn wird die Strecke oberhalb der Bahnbrücke Ragaz-Maienfeld dem Kanton Graubünden reserviert, die Strecke unterhalb dieser Brücke dem Kanton St. Gallen. Überdies kann der Kanton Graubünden eine Reuse mit gesetzlicher Maschenweite an der Mündung des Mühlebaches Maienfeld bewilligen und der Kanton St. Gallen eine Reuse an der Einmündung der Tamina.

2.

Der Laichfischfang beginnt am zweiten Montag im Oktober und endigt am 15. Dezember (letztes Heben der Reusen am 15. Dezember). Sonntag und Mittwoch gelten für die Garnfischerei als Schontage. Die Reusen sind an diesen Schontagen vor 08.00 Uhr zu revidieren und zu leeren.

3.

Für den Laichfischfang sind für jeden Kanton (nach Massgabe seiner einschlägigen Vorschriften) ein Spiegelgarn und eine Reuse zugelassen, ferner ein Feumer, jedoch nur als Unterfangnetz.

4.

Beim Ziehen des Garns und Heben der Reusen hat ein Fischereiaufsichtsorgan des bewilligenden Kantons anwesend zu sein.

5.

Vom Aufsichtsorgan für den Handel freigegebene Fische sind am Kiemendeckel zu perforieren.

6.

Alle untermassigen Fische sowie alle unreifen Rogner der Seeforelle unter einem Kilo Gewicht sind sofort und gesunde Bachforellenrogner nach der Streifung wieder ins Gewässer zurückzuversetzen. Der Rogen ist mit grösster Sorgfalt zu gewinnen, zu befruchten und zu erbrüten. Kranke oder sonstwie abnormale Fische dürfen nicht gestreift werden. Bastardierungen von Bach- und Seeforellen sind verboten.

7.

Der bewilligende Kanton setzt fest, wo der gewonnene Rogen erbrütet wird. Das Aussetzen der gewonnenen Jungbrut hat nach Möglichkeit in geeigneten Gewässern in möglichster Nähe des Laichfischfanggebietes zu erfolgen.

1944

1

760.210 Laichfischfang auf der Grenzstrecke im Rhein

8.

Über die Ergebnisse des Laichfischfanges haben der Fischer und der

zuständige Fischereiaufseher bis spätestens 10. Januar auf besonderem Formular Bericht zu erstatten. Dieser soll Aufschluss geben über: Datum des Fanges, Anzahl und Gewicht (getrennt nach Fischart und Geschlecht), bei Seeforellenrognern überdies auch über den Reifezustand. 9. Administratives: Die beiden Kantone orientieren sich gegenseitig durch Kopieabgabe über die erteilte Bewilligung (Personalien des Bewilligungsinhabers, Bedingungen usw.), dann über die Ergebnisse des Laichfischfanges (Doppel des Laichfischfangberichtes). Sie verständigen sich über allfällige Rogenabgabe sowie über die Verwendung der gewonnenen Jungbrut (Aussatz in Wildgewässer, wo und wann, oder Sömmerlingszucht). 10. Weisungen militärischer Instanzen bleiben vorbehalten. In Konfliktsfällen wenden sich die bündnerischen Bewilligungsinhaber an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden in Chur, die st. gallischen an das kantonale Oberforstamt in St. Gallen. 11. 1)Die Vereinbarung wird bis 30. September 1949 verlängert. Sie erneuert sich dann jeweilen auf weitere fünf Jahre, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird.

1) Ziffer 11 angefügt durch Vereinbarung vom 8. September und 6. Oktober 1944