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Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung
Vom 06.05.1997 (Stand 01.01.2007)
Gestützt auf Art. 28 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) vom 19. Dezember 1995
von der Regierung erlassen am 6. Mai 1997
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Praxis bei der Gefahrenzonenausscheidung im Kanton Graubünden gewährleisten.
2. Organisation
Art. 2 Gefahrenkommissionen
Zur Begutachtung der Gefahrenzonenausscheidung setzt die Regierung regionale Gefahrenkommissionen ein. Diese bestehen aus einem Obmann, einem Mitglied und dem zuständigen Regionalforstingenieur. Die Tätigkeit der Gefahrenkommissionen ist in einem speziellen Pflichtenheft geregelt.
Obmann und Mitglied rekrutieren sich in der Regel aus dem kantonalen Forstdienst.
Das Amt für Wald sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gefahrenkommissionen.
Art. 3 Experten
Die Gefahrenkommission ist befugt, in besonderen Fällen im Benehmen mit und zu Lasten der Gemeinden ausgewiesene Spezialisten beizuziehen oder Expertisen ausarbeiten zu lassen. Die Gefahrenkommission koordiniert den Einsatz der beteiligten Instanzen.
3. Bearbeitung
Art. 4 Auftrag
Die Gemeinden beauftragen die zuständigen Regionalforstingenieure oder, im Benehmen mit dem Amt für Wald, andere ausgewiesene Fachleute mit der Bearbeitung der Gefahrenzonen zuhanden der Gefahrenkommissionen.
Bei besonderen Ereignissen kann die Gefahrenkommission ohne Auftrag der Gemeinden aktiv werden.
Art. 5 Erfassungsbereich
Das gesamte Gemeindegebiet wird in folgende vier Bereiche unterteilt:
Der dauernd besiedelte Raum ist flächendeckend zu beurteilen;
Der nicht dauernd besiedelte Raum (z.B. Maiensässgebiete) ist nur so weit flächendeckend zu beurteilen, als darin in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind;
Einzelbauten ausserhalb der Gebiete nach Ziffer 1 und 2 werden bei Bedarf mit Einzelgutachten beurteilt. Der Gefährdungsgrad ist entweder als Fenster im Verfahren nach Artikel 9 dieser Richtlinie oder im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) festzulegen;
Die Skigebiete werden aufgrund der Pauschal-Neigungsflächen grob beurteilt. Der Nachweis über die Detailgefährdung erfolgt im Rahmen des touristischen Ausbaukonzeptes.
Der Erfassungsbereich ist zu koordinieren mit dem Bearbeitungsbereich des Gefahrenkatasters und der Gefahrenkarten.
Art. 6 Beurteilungsgrundlagen
Als Beurteilungsgrundlagen für die Gefahrenkommissionen dienen:
Pläne in übereinstimmendem Massstab mit den Nutzungsplänen der Gemeinde;
Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
Expertengutachten;
Anerkannte technische Richtlinien von Forschungsanstalten und Amtsstellen;
Nutzungspläne.
Art. 7 Bestandteile der Gefahrenzonenplanung
Die folgenden Akten sind Bestandteile der Gefahrenzonenplanung:
1. Ein Plan mit den Gefahrenzonen, der in der Regel in den Zonenplan integriert wird;
2. Ein technischer Bericht (die minimalen Inhaltsanforderungen legt das Amt für Wald mit Weisung fest) zur Information der Öffentlichkeit mit Angaben zu:
a) Rechtswirkung der Gefahrenzonen;
b) objektive Beschreibung der Gefahrenzonen und der Gefahrenarten;
c) Methode und Ergebnisse eventueller rechnerischer Ermittlung von Gefährdungspotentialen;
d) im Fall von Änderungen: Begründung, evtl. Angaben zur voraussichtlichen Wirkung technischer und biologischer Schutzmassnahmen;
3. Genehmigungsprotokoll der zuständigen Gefahrenkommission gemäss Pflichtenheft.
Art. 8 Darstellung der Gefahrenzonen
Das Amt für Raumentwicklung erlässt Wegleitungen darüber, wie die Gemeinden die Gefahrenzonen in den Gefahrenzonenplänen darzustellen haben.
4. Verfahren
Art. 9 Auflage
Das Verfahren für die Festsetzung der Gefahrenzonen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsrechts über den Erlass der kommunalen Grundordnung.
Die Behandlung von Vorschlägen und Einwendungen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens obliegt dem Gemeindevorstand. Die Gefahrenkommission ist beratend beizuziehen.
Art. 10 Beschlussfassung
Die Gefahrenzonen werden als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als separater Bestandteil des Zonenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschiedet.
Art. 11 Planungsbeschwerde
Die Beschlüsse der Gemeinden über Erlass und Änderungen der Gefahrenzonen können mit Planungsbeschwerde gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz bei der Regierung angefochten werden. Die Gemeindebeschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
Art. 12 Genehmigung
Erlass und Änderung des Gefahrenzonenplanes bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Die Gemeinden reichen der Regierung den in den Zonenplan integrierten Gefahrenzonenplan oder den separaten Gefahrenzonenplan in dreifacher Ausführung ein.
Das Amt für Wald prüft die Gefahrenzonenpläne. Den Antrag an die Regierung stellt das für Ortsplanungen zuständige Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
Der Gefahrenzonenplan tritt nach Annahme in der Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
5. Revision
Art. 13 Einleitung
Die Revision hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen.
Die Regierung kann die Gemeinden veranlassen, Revisionen durchzuführen.
Art. 14 Ordentliche Revision
Die Gefahrenzonen sind bei der Revision des Zonenplanes zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 15 Ausserordentliche Revision
Die Gefahrenzonen sind zudem zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die Gefährdung durch Naturereignisse erhöht oder durch getroffene Schutzmassnahmen nachweisbar vermindert.
Nach dem Erstellen von Schutzbauten soll der Gefahrenzonenplan in der Regel erst nach einer der Gefahrenart und dem Umfang der Schutzbauten angemessenen Beobachtungsdauer angepasst werden.
6. Kosten
Art. 16 Kosten und Beiträge
Die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung hat die Gemeinde zu tragen.
Die Rechnungsstellung für den Arbeitsaufwand der Gefahrenkommissionen erfolgt durch das Amt für Wald. Gestützt auf das kantonale Raumplanungsrecht kann der Kanton im Rahmen der vorhandenen Mittel an die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung Beiträge leisten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1997 in Kraft.
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