803.510

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

vom 25. November 1994 / 15. März 2001

Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1)

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Zweck Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement 2) (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens 3) ins kantonale Recht umsetzen.

Ihre Ziele sind insbesondere:

  1. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;

  2. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;

  3. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;

  4. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Cited in

Art. 2 4)

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen

a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;

1.7.2010 1

b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3 1)

Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

2. Abschnitt: 2)

Art. 4 3)

Interkantonales 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Organ Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

  1. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;

  2. Erlass von Vergaberichtlinien;

  3. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;

  4. cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);

  5. (…)

  6. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

  7. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;

  8. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;

  9. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

1.7.2010 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5 1)

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5bis 2)

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- Abgrenzung trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 3)

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die Auftragsarten in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:

  1. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;

  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

  3. Dienstleistungsaufträge.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Cited in

Art. 7 4)

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge- Schwellenwerte führt.

Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam- 1.7.2010 3 mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschritten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 1)

Auftraggeberin 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: und Auftraggeber

  1. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;

  2. (…)

  3. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;

  4. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:

  1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;

  2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz

und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Cited in

Art. 9 2)

Anbieterin und Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbieter; Gegen- Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: recht

a. in einem beteiligten Kanton;

1.7.2010

  1. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;

  2. (…)

Art. 10 1)

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen

  1. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

  2. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;

  3. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;

  4. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

  5. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

  1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;

  2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder

  3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

Cited in

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: Allgemeine Grundsätze

  1. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;

  2. wirksamer Wettbewerb;

  3. Verzicht auf Abgebotsrunden;

  4. Beachtung der Ausstandsregeln;

  5. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

  6. Gleichbehandlung von Frau und Mann;

  7. Vertraulichkeit von Informationen.

1.7.2010 5

Cited in

Art. 12 1)

Verfahrensarten 1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:

  1. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;

  2. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;

  3. bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;

  4. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.

(…)

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Cited in

Art. 12bis 2)

Wahl der 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- Verfahren lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

1.7.2010

Art. 13 1)

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: Kantonale Ausführungsbestim-

  1. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der mungen Schwellenwerte;

  2. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen;

  3. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;

  4. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;

  5. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;

  6. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;

  7. den Zuschlag durch Verfügung;

  8. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;

  9. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;

  10. die Archivierung.

Cited in

Art. 14

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zu- Vertragsschluss schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15 2)

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerderecht Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- und Frist scheidet endgültig.

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrags;

  2. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;

1.7.2010 7

  1. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

  2. der Ausschluss aus dem Verfahren;

  3. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

Es gelten keine Gerichtsferien.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Cited in

Art. 16

Beschwerde- 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: gründe

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Cited in

Art. 17

Aufschiebende 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wirkung 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

Art. 18

Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent-

1.7.2010 scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

Cited in

6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor Kontrollen und und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber Sanktionen und die Anbieterinnen und Anbieter.

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- Beitritt und klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. Austritt

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 1)

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Inkrafttreten Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 2).

Art. 22

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- Übergangsrecht krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

1.7.2010 9 803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: (Stand 24. Februar 2003) Kanton Beitritt Inkrafttreten Zürich 11. Dezember 2003 24. Februar 2004 1) Bern 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Obwalden 20. Januar 2004 24. Februar 2004 2) Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 2003 Basel-Stadt 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Schaffhausen 15. April 2003 6. Mai 2003 3) Appenzell A. Rh 13. November 2003 2. Dezember 2003 4) St. Gallen 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Wallis 10. Juli 2003 5. August 2003 5) Anhänge 6) 1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 1) AS 2004, 919 2) AS 2004, 919 3) AS 2003, 939 4) AS 2003, 4119 5) AS 2003, 2373

1.7.2010 Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

a. Government Procurement Agreement GPA 1) (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber (Auftragswert SZR) Kantone 8 700 000 350 000 350 000 (5 000 000) (200 000) (200 000) Behörden und öffentliche Un- 8 700 000 700 000 700 000 ternehmen in den Sektoren (5 000 000) (400 000) (400 000) Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2) sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber (Auftragswert EURO) Gemeinden/Bezirke 8 700 000 350 000 350 000 (6 000 000) (240 000) (240 000) Private Unternehmen mit aus- 8 700 000 700 000 700 000 schliesslichen oder besonderen (6 000 000) (480 000) (480 000) Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie aufgrund ei- 8 000 000 640 000 640 000 nes besonderen oder aus- (5 000 000) (400 000) (400 000) schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 1.7.2010 11 803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Auftraggeber (Auftragswert EURO) Öffentliche sowie aufgrund ei- 8 000 000 960 000 960 000 nes besonderen oder aus- (5 000 000) (600 000) (600 000) schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation

1.7.2010 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrens- Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten arten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Auftragswert (CHF) Baunebengewerb Bauhauptgewerbe Freihändige unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Vergabe Einladungs unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 verfahren offenes/ ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000 selektives Verfahren 1.7.2010 13