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Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen
Vom 24.02.1998 (Stand 01.01.2007)
Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 und Art. 16 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom 27. Januar 1997
von der Regierung erlassen am 24. Februar 1998
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons an Vorhaben gemäss den Artikeln 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes.
2. Beitragsberechtigte Vorhaben
Art. 2 Vom Bund unterstützte Vorhaben
Die Beitragsberechtigung für Vorhaben gemäss Artikel 31 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
Art.
3 Vom Kanton unterstützte Vorhaben
1. Grundsatz
Beiträge für beitragsberechtigte Vorhaben gemäss Artikel 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes werden geleistet an:
die erstmalige Erstellung;
die Erweiterung.
An die Planungskosten von Vorhaben, die nicht realisiert werden, werden keine Beiträge geleistet.
Art.
4 2. Abwasseranlagen
a) Erweiterungen
Als beitragsberechtigte Erweiterungen gelten solche, die notwendig geworden sind:
wegen der baulichen Entwicklung im Einzugsgebiet der Anlage;
weil ein höherer Reinigungsgrad oder eine zusätzliche Behandlung des Klärschlamms erforderlich ist.
Art. 5 b) Zentrale Abwasserreinigungsanlagen
Zentrale Abwasserreinigungsanlagen sind beitragsberechtigt, wenn das daran angeschlossene Gebiet von mindestens 30 ständigen Einwohnern bewohnt wird.
Art. 6 c) Sammelleitungen
Beitragsberechtigte Sammelleitungen ausserhalb von Bauzonen sind Verbindungsleitungen zwischen:
zwei überbauten Gebieten;
einem überbauten Gebiet und der zentralen Abwasserreinigungsanlage;
der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder in den Untergrund;
einem überbauten Gebiet und der Versickerung von unverschmutztem Abwasser oder dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer.
Ein Gebiet gilt als überbaut, wenn es von mindestens 30 ständigen Einwohnern bewohnt wird oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst.
Art. 7 3. Abfallanlagen
Beitragsberechtigte Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfällen sind:
regionale Anlagen zur physikalischen Behandlung (wie z.B. Sortieren oder Zusammenpressen) von Siedlungsabfällen;
Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen, einschliesslich Anlagen zur Behandlung von Schlacke und Rauchgasreinigungsrückständen;
Anlagen zur Verwertung von getrennt gesammelten pflanzlichen Abfällen aus einem Einzugsgebiet von mindestens 30 000 Einwohnern.
3. Anrechenbare Kosten
Art. 8 Vom Bund unterstützte Vorhaben
Die anrechenbaren Kosten werden nach den Vorschriften des Bundes ermittelt.
Art.
9 Vom Kanton unterstützte Vorhaben
1. Grundsatz
Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Planung und Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch die Kosten für Pilotanlagen.
Nicht anrechenbar sind insbesondere:
Kosten für den Landerwerb;
Gebühren und Steuern (ausgenommen die Mehrwertsteuer);
Kosten wie z.B. Kapital- und Verzugszinsen, Versicherungsprämien, Sitzungsgelder, Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für die Information der Bevölkerung.
Art. 10 2. Kürzungen
Die anrechenbaren Kosten werden anteilmässig gekürzt, wenn:
bei Abwasseranlagen das Abwasser eines einzelnen Industriebetriebs bei Trockenwetterabfluss mehr als 10 Prozent des Abwassers beträgt, das nicht aus der Industrie stammt;
bei Sammelleitungen, die von mindestens zwei Gemeinden benützt werden und innerhalb von Bauzonen liegen, eine Gemeinde diese auf ihrem Gebiet zu mehr als 80 Prozent benützt.
Bei Abfallanlagen, deren Kapazitäten zu einem wesentlichen Teil der Behandlung oder Verwertung von anderen als Siedlungsabfällen dienen, entscheidet die Regierung im Einzelfall über die anteilmässige Kürzung.
4. Bemessung der Beiträge
Art. 11 Grundsatz
Massgebend für die Bemessung der Beiträge ist die Finanzkraft der Gemeinden zur Zeit der Beitragszusicherung gemäss Artikel 12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich.
Art. 12 Mehrere Gemeinden
Bei Vorhaben oder Anlagen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam durchgeführt oder erstellt werden, werden die Beiträge nach Massgabe der Finanzkraft der einzelnen Gemeinden und ihrer Einwohnerzahl geleistet.
An Vorhaben und Anlagen in gesamtkantonalem Interesse kann die Regierung Beiträge bis zum maximalen Beitragssatz ausrichten.
Art. 13 Beiträge an Private
Erstellen Private anstelle von Gemeinden beitragsberechtigte Anlagen, werden den Privaten jene Beiträge ausgerichtet, die den Gemeinden ausgerichtet würden, wenn diese die Anlagen erstellen würden.
Art. 14 Abwasseranlagen
Die Kantonsbeiträge an Abwasseranlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft:
Finanzkraftgruppe 1 07 Prozent
Finanzkraftgruppe 2 14 Prozent
Finanzkraftgruppe 3 20 Prozent
Finanzkraftgruppe 4 25 Prozent
Finanzkraftgruppe 5 30 Prozent
Art. 15 Abfallanlagen
Die Kantonsbeiträge an Abfallanlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft:
Finanzkraftgruppe 1 05 Prozent
Finanzkraftgruppe 2 10 Prozent
Finanzkraftgruppe 3 15 Prozent
Finanzkraftgruppe 4 20 Prozent
Finanzkraftgruppe 5 25 Prozent
5. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 16 Gesuch
Gesuche um Beiträge sind vor Inangriffnahme des Vorhabens schriftlich dem Amt für Natur und Umwelt (Amt) einzureichen.
Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
Bedarfsnachweis;
Bauprojekt mit technischem Bericht und Kostenvoranschlag;
Baubeschluss;
Kreditbeschluss;
allenfalls weitere Unterlagen wie Umweltverträglichkeitsbericht beziehungsweise Bericht über die Umweltauswirkungen, Gesuchsunterlagen für allfällige weitere notwendige Bewilligungen beziehungsweise die erteilten Bewilligungen.
Art. 17 Beitragsverfügung
Die Beitragsgesuche werden vom Amt geprüft.
Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Beitrag in einer Verfügung zugesichert.
Art. 18 Zuständigkeit
Das Amt ist für die Zusicherung und Ausrichtung von Beiträgen bis 50 000 Franken je Gesuch zuständig.
Beiträge bis 100 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.
Art. 19 Projektänderungen
Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind dem Amt vor Inangriffnahme mitzuteilen.
Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Art. 20 Abrechnung
Dem Amt sind zur Beitragsabrechnung einzureichen:
Alle Rechnungen und Zahlungsbelege im Original;
Teuerungsabrechnung;
Dokumentation über das ausgeführte Werk.
Die Unterlagen nach Litera b und c sind mit der Schlussabrechnung einzureichen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung
Über Beitragsgesuche, die vor dem 1. November 1997 eingereicht worden sind, wird nach dem bisher geltenden Recht entschieden.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.
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