820.200
Energiegesetz des Kantons Graubünden
820.200
Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) 1)
Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2)
vom Volke angenommen am 7. März 1993 3)
I. Allgemeines
Art. 1
Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf Geltungsbereich dem Gebiet seiner Energiepolitik.
Art. 2
Dieses Gesetz fördert eine rationelle, ausreichende und wirtschaftliche Zweck Energieversorgung und eine sparsame Energieverwendung, die genügenden Schutz für Mensch und Umwelt gewährleisten.
Der Förderung einheimischer, erneuerbarer Energieträger ist besondere Beachtung zu schenken.
Art. 2a 4)
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und der Gleichstellung dazugehörigen Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit der Geschlechter sich aus dem Sinn dieses Erlasses nicht etwas anderes ergibt.
Art. 3 5)
Kanton, Gemeinden und regionale Organisationen berücksichtigen in ih- Aufgaben rer ganzen Tätigkeit, namentlich auch mit Bezug auf Erstellung und Be- a) im allgemeinen trieb eigener Anlagen und Bauten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen die Erfordernisse der Energieversorgung und Energieverwendung im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes.
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Art. 4
b) des Grossen Der Grosse Rat erlässt Mindestvorschriften bezüglich des Energiebedar- Rates fes, des Nutzungsgrades, der Messung des Energieverbrauches der Gebäude sowie der Erfassung und Bemessung der Wärmekosten der einzelnen Verbraucher.
Art. 5
c) der Gemeinden 1 Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden die grossrätlichen Mindestvorschriften zu beachten.
Zum Zwecke der sparsamen Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.
Art. 6 1)
Art. 7
Beteiligung des 1 Der Kanton kann im Interesse der Energieversorgung und im Rahmen Kantons an der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Anlagen für die Erzeu- Energieanlagen gung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, erstellen, sich daran beteiligen und betreiben. Zu diesem Zweck strebt er eine zweckmässige Zusammenarbeit an mit Privaten, Gemeinden und regionalen Organisationen.
2) Vorbehalten bleibt Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 3).
Art. 8 4)
Unabhängige Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflich- Produzenten tet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gemäss den eidgenössischen Bestimmungen abzunehmen.
Das Departement entscheidet im Streitfall unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht über die Abnahmeverpflichtung sowie über eine allfällige Reduktion der Vergütung im Sinne der eidgenössischen Bestimmungen.
1.7.2007 Energiegesetz 820.200 II. Kantonale Massnahmen
Art. 9
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den regiona- Information, len Organisationen, dem Bund, mit Unternehmen der Energieversorgung Beratung und Ausbildung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.
Art. 10 1)
Art. 11 2)
Art. 12
Der Kanton gewährt Beiträge an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Beitrags- Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme, insbe- leistungen
Pilot- und sondere mit Bezug auf das Holz. Demonstrationsanlagen 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn
die Anlage zur Lösung von Aufgaben oder zur Ausführung von Projekten dient, die für den Kanton Graubünden von besonderem Interesse sind,
die Finanzierung der Anlage zu mindestens 60 % durch Dritte sichergestellt ist und
3) die Finanzierung des Betriebes der Anlage ohne Kantonsbeiträge gewährleistet ist.
Art. 13
Der Kanton kann Beiträge an Studien gewähren, wenn damit neue Er- b) Studien und kenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind. Untersuchungen
... 4) 1.7.2007 3
Art. 14 1)
c) Beiträge 2) Der Kanton gewährt Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen, wenn damit ein bedeutend kleinerer Energiebedarf oder ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird, als die vom Grossen Rat erlassenen Mindestvorschriften verlangen. 3)
4) Werden in Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert, kann sich der Kanton auch unabhängig von einer Sanierung der Gebäudehülle an den Kosten beteiligen.
5) Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt.
Art. 15 6)
Bemessung 1 Die Bemessung der Beiträge gemäss Art. 14 BEG erfolgt projektbezogen anhand folgender Kriterien:
Energiebedarf;
Umfang der Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energieträger;
Mass der Umweltschonung;
Eigendeckungsgrad;
Nutzungsgrad;
Gebäudetyp und dessen Grösse;
Anlagentyp und dessen Grösse;
Investitions- und Energiekosten;
Gesamt-Energieeffizienz.
Die Gewichtung der anwendbaren Kriterien kann je nach Kategorie von Förderungsmassnahmen unterschiedlich ausfallen.
3) Art. 8, 15, und 16 BEV (BR 820.210)
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Art. 16
Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er e) Verwirkung Anschaffungen, bevor eine Beitragsverfügung an ihn ergangen ist, so wer- des Beitragsanspruches den ihm keine Beiträge gewährt.
Art. 16a 1)
Bei Nichtbeachtung von Bestimmungen über das energie- und umweltge- Baubeiträge rechte Bauen kann die Regierung die kantonalen Beiträge an das Bauvorhaben kürzen oder streichen.
Art. 17
Der Grosse Rat setzt jährlich in eigener Kompetenz die Kredite für die Kreditfestsetzung Aufwendungen fest, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen.
III. Vollzug 2)
Art. 18 3)
4) Die Regierung beschliesst die Beitragsleistungen und andere Förde- Vollzug rungsmassnahmen im Rahmen dieses Gesetzes und der im Budget vorgesehenen Kredite.
Die Regierung kann Entscheide über Beitragsleistungen dem zuständigen Departement übertragen.
... 5)
Art. 19 6)
Art. 20
Die Regierung kann Vollzugsaufgaben des Kantons gemäss diesem Gesetz Übertragung von auch Privaten übertragen. Aufgaben 1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 1.7.2007 5
Art. 21
Gebühren Der Kanton erhebt für Arbeiten (Gutachten, Prüfungen von Projekten usw.) im Interesse Dritter kostendeckende Gebühren, sofern diese Tätigkeiten über den Rahmen einer allgemeinen Auskunft hinausgehen.
IV. Strafbestimmungen 1)
Art. 22
Wider- 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazuhandlungen 2) gehörigen Vollziehungsverordnung 3) sowie namentlich die Zweckentfremdung von Förderungsbeiträgen werden mit Haft oder Busse bis zu Fr.
000.– bestraft. 4)
Die eidgenössischen 5) und kommunalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen 6)
Art. 23
7) Übergangsbe- Der Grosse Rat erlässt Übergangsbestimmungen. stimmungen 2 ... 8)
Art. 24
Inkrafttreten Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 9) dieser Gesetzesrevision.